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M 200,
Montag den 28. August.
1876.
Obst-Ausstellung für den Regierungsbezirk Kassel zu Kassel.
Der Verein zur Beförderung des Gartenbaues zu Kassel beabsichtigt, im Herbst l. I. eine allgemeine, den Regierungsbezirk Kassel umfassende Obst-AuSstellung abzuhalten, welche als Schausammlung den Zweck haben soll, eine statistische Uebersicht über den Stand deS Obstbaues in demselben zu erlangen, Um unter deren Zugrundelegung Maßnahmen in Vorschlag zu bringen, welche geeignet sind, diesen die Volks« Wohlfahrt sowohl in Betracht des Schönheitssinnes als auch in Gewinn bringender Hinsicht befördernden Culturzweig einer immer größeren Verbreitung entgegen zu führen.
Ganz besonders soll festgestellt werden, welche Sorten der einzenen Gattungen sich vorzugsweise wegen ihrer Empfindlichkeit oder Widerstand; fähigkeit gegen stärkere Kälte und mit Rücksicht auf Lage und Bodenart zur Anpflanzung für diese od-r jene Gegend eignen und ein erfreuliches Gedeihen erwarten lassen.
Um diese Absicht im Interesse der VolkLwohlfahrt zu erreichen, haben der Königliche Herr Oberpräsident und der Herr Landesdirektor hierselbst unserm Ansuchen bereitwilligst entsprechend, die betreffenden Beamten veianlaßt, daS Unternehmen kräftigst zu befördern.
In der Ueberzeugung, daß Jedermann die Nützlichkeit und Wichtigkeit eines so projektirten Unternehmens anerkennen und zu dessen Gelingen gerne beitragen werde, laden wir zur allgemeinen Betheiligung ein und erlassen nachstehend das
Programm.
§. 1. Die öffentliche Ausstellung findet vom 7.—11. Oktober d. I. zu Kassel statt.
§ 2. Die Anmeldungen sind bis zum 15. September d. I., unter Angabe der zu liefernden Sortenanzahl, an den Vereinsvorstand zu richten (s. §. 8).
§. 3. Zur Beurtheilung einer Sorte sind je 4—6 Stück erforderlich.
§. 4. Einem jeden Anmelder werden sofort zwei Ausstellungsformulare zugesandt, welche der Einlieferer in vorgeschriebener Weise ausgefüllt, den Früchten beizufügen hat. Die Früchte sind gleichlautend mit den Nummern der Formulare zu versehen (mit Tinte neben dem Stiel). Sorten, welche in der betreffenden Gemeinde vorzugsweise gezüchtet werden, sind zu unterstreichen.
§. 5. Die Einlieferunzen müssen zwischen dem 1. und 4. Oktober in Kassel eintreffen, und findet die Zurückgabe der Früchte, nach den in den Formularen anzugebenden Bestimmungen, vom 20. Oktober ab statt.
§. 6. Ehrenvolle Anerkesnnungen in Form von Diplomen erster, zweiter und dritter Klasse, werden denjenigen Ausstellern zuerkannt, deren Ausstellungs-Objekte dem zu erstrebenden Zwecke entsprechen.
§ 7. Auf Grund des bei der Ausstellung gesammelten Materials wird ein belehrender speziellerDericht ausgearbeitet und veröffentlicht werden.
§. 8. Alle Schreiben und Sendungen sind frankirt an den Vorstand des Gartenbau-Vereins zu Kassel zu richten.
Kassel, im August 1876.
Der Vorstand deS Vereins zur Beförderung des Gartenbaues.
Bekanntmachungen Röntgt LandrathsamtS dahier.
Verloren: Ein Cigarren-Etui mit Brieftasche von rothem ^chEenlkder, enth. eine Damen» und mehrere Herren-Photographien, sowie Visitenkarten und Zeichnung von Gedirgs-Ansichten; dem Finder eine gute Belohnung. Ein Gedichtbuch v. Uhland.
Zugelaufen: Ein schwarzer Hund.
_ , Gesunde«; Ein Köcher. Ein Kinderschuh. Ein schwarzbrauner Henkelkorb.
Hanau am 28. August 1876.
T K ß L K s ch K U.
— Das Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 stellt erst den dritten Rückfall eines des Holzdiebstahls Schuldigen dem einfachen Diebstahl im Allgemeinen gleich, so daß die im Strafgesetzbuch« (§. 242) für einfachen Diebstahl festgesetzte Strafe dem Holzdiebe gegenüber erst im dritten Rückfall zur Anwendung gelangt. Der Hehler eines Holzdiebstahls wird dem Diebe selbst gleichgeachtet, und mit der vollen Strafe für Holzdiebstahl belegt; namentlich bestimmt §.8 2 des Holzdiebstahlsgesetzes, daß in Beziehung auf den Rückfall es keinen Unterschied machen soll, ob die That in dem früheren und späteren Falle oder in beiden Fällen Diebstahl oder Hehlerei darstellt. In Beziehung auf diese Bestimmungen hat das Ober-Tribunal in einem Erkenntniß vom 5. Juli d 3 ausgesprochen, daß der Hehler eines Holzdiebstahls, welcher sich im dritten Rückfall befindet, wegen Diebstahls auf Grund des § 242 des Strafgesetzbuches, und nicht wegen Hehlerei auf Grund des §. 259 des Strafgesetzbuches zu bestrafen ist, auch wenn die beiden früherm Fälle Begünstigungen von Holzdiebstählen und nicht Holzdiebstähle selbst warm.
— Die Überschreitung der Nothwehr ist nach einem Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 17. Juli d. I. nur dann straflos, wenn die Vertheidigung, deren Grenzen in Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten werden (§ 53 3 deS Str. G. B.), eine gebotene, d. h. eine solche war, die erforderlicher Weise einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abwenden sollte.
— Gegen den Coloradokäfer hat die Reichsregierung bekanntlich umfassende Vorkehrungen getroffen, ja sogar ein EinfÜhrverbot gegen amerikanische Kartoffeln erlassen. Nichts destoweniger ist, wie uns geschrieben wird, vor wenigen Tagen in Bremen, wahrscheinlich durch den Kartoffelproviant eines von New-Aork in Bremerhaven angekommenen und daselbst gelöschten Dampfschiffes der Coloradokäfer eingeschleppt worden. Da auf Kartoffeln, die als Schiffsproviant eingehen und von dem Schiffe nicht entfernt werden, das Ausfuhrverbot nicht ausgedehnt werden kann, so sind besondere Maßnahmen getroffen worden, um den weiteren Nachtheilen vorzubeugen. Namentlich ist den Schiffsführern eines jeden aus Amerika kommenden Schiffes unter Androhung hoher Ex cutivstrafen aufgegeben worden, dafür zu sorgen, daß keine Kartoffel- abfälle, Säcke oder sonstige zur Aufbewahrung von Kartoffeln dienende Gegenstände an das Land gebracht werden. Die Schiffsräume sollen genau revidirt werden, und sind diese Anordnungen für alle Häfen n.aß- gebend, die in der Nähe von Bremen liegen. <Trib.)
— Zu den, Anfang des nächsten Monats bei Merseburg und Leipzig statrfindenden Manövern werden sich mit dem Kaiser auch der Kronp inz, die Prinzen Karl und Friedrich Karl, der König und der Prinz Georg von Sachsen, der Großherzog von Sachsen-Weimar, die Herzöge von Altenburg und Anhalt, der Erbprinz von Anhalt und der Fürst Reuß-Schleiz nach dorthin begeben.
— Die Gründer- Prozesse werden nächstens auch in der sächsischen Hauptstadt beginnen, die in der Grönderperiode bekanntlich hinter anderen Börsenplätzen nicht zurückgeblieben ist. Die ersten derselben führen, nach der Br. Ztg., den Dresdener Banquier Quellmalz auf die Anklagebank.
— München, 25. August. Wie nach der „Allg. Ztg." versichert wird, hat Se. Majestät der König genehmigt, daß die nöthigen Einleitungen getroffen werden, um die auf den Kriegssollstand abgängigen und alle sonst zu beschaffenden Gewehre nach dem preußischen Gewehr M/71 herzustellen.
— München, 25. August. Wie es scheint, so schreibt die „Augsb. Abendztg.", wird die seit einer Reihe von Jahren im Monat August immer abgehaltene Versammlung der bayer. Bischöfe für dieses Jahr unterbleiben, da bisher noch keine Anordnungen hiezu getroffen wurden und ebenso ist auch von einer Versammlung der deutschen Bischöfe, wie sie seit Jahren in Freiburg abgehalten wurden, keine Rede. Am 11.—14. Sept. findet dahier die XXIV. kathol. Generalversammlung Deutschlands (das heißt wohl: der katholischen Vereine in Deutschland) statt.