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RhonnementS- PrrIL:

Ithrlich 9 M-rk H«lbj. 4 M. 50 P.

Bierteljthrlich 1 M.r! 85 Pfg. Kür «»kwärtige KiienexteH «it dem betreffen. Nett P,ft«uNchl°g. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Lorrespondenz.

fenlertinnk-

Preis: £k lzpaltige Garniondzeile od. deren Raum

10 Pfg.

Die »Halt. geil«

20 Pfg.

DieSfpaltigegeil« 30 Pfg.

M 187.

Samstag den 12. August.

1876.

Der Verein zur Beförderung der Gartenbaues zu Cassel beab­sichtigt im Monat Oktober er. eine Obstaus stellung zu Cassel zu der- anstalten, durch welche eine statistische Grundlage gewonnen werden soll, mit deren Hülfe der Verein den Zustand des Obstbaues im Regierung-- Bezirke Caffel, wie er jetzt ist, zu ermitteln, und wie er sein sollte, fest­zustellen gedenkt. Diese für unsern Obstbau bedeutungsvolle Aufgabe kann aber nur dann in befriedigender Weise gelöst werden, wenn die Ausstellung möglichst reich beschickt wird.

ES werden deßhalb die Gartenbesitzer, d. h. solche, welche sich

vorzugsweise mit Obstkultur befasien, speziell aber noch die Herren Orts-Vorstände deS Kreises, dann auch die Herren Geistlichen und Lehrer auf diese Ausstellung aufmerksam gemacht und ersucht im Jn- tereffe deS Gartenbaues die gedachte Ausstellung möglichst reichlich und mit möglichst verschiedenen Obstarten unter Ausfüllung des unten stehenden Formulars zu beschicken.

Der Termin der Ausst llung wird s. Z. bekannt gemacht werden. Hanau am 28. Juli 1876.

Der Landrath.

Allgemeine Obst Ausstellung

für den Regierungsbezirk Cassel

zu Cassel am t-n Oktober 1876.

Verzeichniss

über daS

vom..............................

zu...............................

für diese Ausstellung gelieferte Obst.

der eingesand- ten Sorten.

Ortsüblicher oder pomologischer Name.

Standort, Straße, Garten, Feldrain.

Bodenbeschaffenheit, ob tiefgründig, steinig, locker, fest, trocken, naß.

Ungefähres Alter des Baumes.

Hat der Stamm im kalten Winter rc. gelitten oder nicht?

Trägt der Baum alljährlich oder nicht?

Trägt der Baum reichlich?

6

Grün Reinette.

Gmt n nördlich von dem Dorfe.

B e i s p

fest, im Frühjahr lange naß.

i e l:

60

nein.

alle 2 Jahre sicher.

ja.

Bekanntmachung,

betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung, vom 12. April 1876.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be­stimmungen getroffen.

§. 1. Die V2 Groschenstücke der Thalerwährung, die Vso, Vis, Via Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als Via Thaler lau­tenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht fer­ner als gesetzliche Zahlungsmittel.

Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlö­sung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah­lung zu nehmen.

§. 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die LandeL-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundes staaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Ge­biet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den im Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhält­nisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine An­wendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler

gez. v. B i s m a r ck.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetzblatt S. 162 publizirten Bekanntmachung, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichne­ten Münzen in den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse, sowohl in Zahluirg angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landes-Münzen umgewechselt werden.

a. in Berlin:

bei der Generalstaatskasse,

der Staatsschulden- T'lgungs- Kasse,

der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände, dem Haupt Steueramt für ausländische Gegenstände und

der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militär- und Bau-Commis­sion stehenden Kassen.

b) in den Provinzen:

bei den RegierungS-Hauptkassen,

den Beziiks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

der Landes-Kasse in Sigmaringen,

den Kreis-Kassen,

den Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland,

den Bezirks Kassen in den Hohenzollerschen Landen,

den Forst-Kassen,

den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie

den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

Der Finanz-Minister gez. Camphausen.