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Zugleich Amtliches Orgs« für Kreis und Stadt Hans«.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage end Samstag» mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.

M 175.

Samstag den 29. Juli.

Bekanntmachung,

betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung, vom 12. April 1876.

Auf Grund des Artikels 8 des MünzgesetzeS vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be­stimmungen getroffen.

§. 1. Die Vs Groschenstücke der Thalerwährung, die Vio, Vis, Vii Thalerstöcke und alle übrigen, auf nicht mehr als Vi» Thaler lau­tenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht fer­ner als gesetzliche Zahlungsmittel.

Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlö­sung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah­lung zu nehmen.

§. 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bunde? staaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Ge­biet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den im Artikel 15 Nr. 3 des MünzgesetzeS vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhält­nisse für Rechnung des deutschen Reich« sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder LavdcSmügzen umgewechselt.

Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine An­wendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler gez. v. B i s m a r ck.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetzblatt S. 162 publizirten Bekanntmachung, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichne­ten Münzen in den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse, sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landes-Münzen umgewechselt werden.

a. in Berlin:

bei der Generalstaatskasse,

der Staatsschulden- Tilgungs- Kasse,

der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände, dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände und der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militär- und Bau-Commis­sion stehenden Kasten.

b) in den Provinzen:

bei den Regierungs- Hauptkassen,

den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

der Lander-Kaste in Sigmaringen,

den Kreis-Kasten,

den Kasten der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und

Rheinland,

den Bezirks Kassen in den Hohenzollerschen Landen,

den Forst. Kasten,

den Haupt Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie den NebenZoll- und Steuer-Aemtern.

Der Finanz-Minister gez. Camphauseu.

Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 9. September v. I. (in Nr. 40 des Amtsblattes) bringen wir hiermit die nachstehende den Fabrik-Jnspkctoren Medicinol-Assessor Vr. Kind zu Castel und Apo­theker vr. Dronke zu Bockenheim gegebene Instruktion für die Be­aufsichtigung gewerblicher Anlagen zur öffentlichen Kenntniß.

Wir sprechen bei dieser Gelegenheit die Hoffnung aus, daß die industrielle Bevölkerung des Bezirks insbesondere, die Inhaber, Leiter, Angestellten und Arbeiter der gewerblichen Etablissements den genannten Beamten bei Ausführung ihrer Funktionen mit vollem Vertrauen ent­gegen kommen.

Zugleich verwMm wir noch auf §. 13 der nachfolgenden Jn- struction, wonach dir Fabrik-Jnsp-ctoren zur strengsten Wahrung der etwa zu ihrer Kenntniß gelangenden Fabrik-Geheimnisse verpflichtet sind.

Castel, den 7. Juli 1876.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Instruktion für die mit der Beaufsichtigung gewerblicher Anlagen und mit den Funktionen eines Fabrik- Inspektors betrauten Techniker.

I. Wirkungskreis.

Der Wirkungskreis dieser Aussichtsbeamten umfaßt

a) die Ueberwachung der Beachtung aller über die Beschäftigung jugendliche Arbeiter in den Fabriken ergangenen Bestimmungen, ins­besondere d^s durch Verordnung vom 22, September 1867 im hiesigen i Regierungsbezirke eingeführten Gesetzes vom 16 Mai 1853 und der 88 128133 der Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869;

b) die fortlaufende Controls des conzessiousmößigen Bestandes : und Betriebes der ihmn unt-rstillten nach §. 16 der Reichs-Gewerbe- j Ordnung vom 21. Juni 1869 und dem Gesetze vom 2. März 1874 (R. G. S. S. 19) der vorgängigen Genehmigung bedürfenden gewerb- lichen Anlagen;

i e) die Mitwirkung bei der Ausführung und Handhabung des . 8- 107 der Reichs-Gewerbe-Ordnung;

d) die Ueberwachung der nicht conzessionSpflichtigen Etablissements i nach der Richtung, ob in d-nseibeu der Gesundheit nachtheilige Fabri- ; kate, insbesondere solche, deren Vertrieb durch Verordnungen' untersagt ist, angefertigt werden.

§. 2 Der Aussichtsbeamte hat die innerhalb seines Wirkungs­kreises liegenden Aufgaben nicht nur durch unmittelbare Einwirkung auf die Besitzer und Leiter der gewerblichen Anlagen, sondern auch durch Unterstützung, Leitung und Ergänzung der den ordentlichen Po­lizei-Behörden nach wie vor obliegenden Thätigkeit zu erfüllen.

8- 3. Zu dem Ende hat er sich durch fleißige Juspeetwn der ihm zur Beaufsichtigung überwiesenen gewerblichen Anlagen thunlichst eingehende Kenntniß von dem Zustande und Betriebe derselben, sowie von der Wirksamkeit der ordentlichen Polizei-Behörden zu verschaffen und n'cht nur die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände herbeizuführen, sondern sich auch ein Urtheil darüber zu bilden, ob und in weich r Weise besondere Anordnungen und Einrichtungen erforderlich sind, um die ordentlichen Polizei-Behörden zu einer erfolgreichen Thä­tigkeit zu befähigen.

Nicht weniger hat der Aufsichtsbeamte seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob und in wiefern die über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, zum Schutz des PullikumS gegen schädigende und belästigende Einwirkungen der gewerblichen Anlagen, die ruf die Herstellung bezw. den Vertrieb gesundheitsschädlicher Fabrikate und die zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erlassenen Verfü­gungen und Polizei-Verordnungen einer Abänderung oder Ergänzung bedürfen.

Z. 4. Der Aufsicht! beamte hat'eS sich angelegen sein zu lassen, die Besitzer und Leiter gewerblicher Anlagen zur Abstellung von Uebel- ständen und Gesetzwidrigkeiten, sowie zu den Verbesserungen in der Ein­richtung und ia dem Betriebe, welche er für nothwendig hält, zunächst durch zütliche Aufforderung und geeignete Vorstellungen zu veranlasse»,