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Montag den 17. Juli.

187«.

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung, vom 12. April 1876.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be­stimmungen getroffen.

§. 1. Die V» Groschenstücke der Thalerwährung, die Vso, Vis, Via Tyalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als Via Thaler lau­tenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht fer­ner als gesetzt che Zahlungsmittel.

ES ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlö­sung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah- lung zu nehmen.

§ 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 ton den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundes stauten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Ge­biet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den im Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhält­nisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Rerchs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§ 3. Die Verpachtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine An- Wendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler gez. v. B i s m a r ck.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetzblatt S. 162 publizirten Bekanntmachung, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichne- t-n Münzen in den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthoerhältnisse, sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs» bezw. Landes-Münzen umgewechselt werden.

a. in Berlin:

bei der Generalstaatskasse,

der Staatsschulden-T-lgungS-Kasse,

der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände, dem Haupt Steueramt für ausländische Gegenstände und der unter dem Vorsteher der Min-st-rial-, Militär- und Bau-Commis« sion stehenden Kassm.

, . b) in den Provinzen:

der den RegierungS-Hauptkassen,

den Bezirks-Hauptkassen tn der Provinz Hannover,

der Landes-Kasse in Sigmaringen,

den Kreis-Kassen, den Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen

Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und

den Bezirks Kassen in den Hohenzollerschen Landen,

den Forst-Kassen,

den Haupt Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie den NebenZoll- und Steuer-Aemtern.

Der Finanz-Minister gez. Camphausen.

Polizei-Verordnung, betreffend den Schutz der in den gewerblichen Anlagen beschäf­tigten Arbeiter.

Auf Grund des § 11 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom 20sten Sept-mber 1867 verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel, wie folgt:

§. 1 . In denjenigen gerne: blichen Anlagen, in welchen durch Elementarkräfte getriebene Maschinen benutzt werden, dürfen Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die unmittelbare Nähe umgehender freilie­gender Maschinentheile führt, während der Arbeit nur solche Kleidung tragen, die dem Körper, namentlich den Armen, eng anliegt. Insbe­sondere ist diesen Arbeitern das Tragen von losen Schürzen während der Arbeit in der Nähe der genannten Maschinentheile untersagt.

Die Kleidung der weiblichen in gleichtr Weise beschäftigten Ar­beiter muß an den Armen ebenfalls eng anschließen und nach unten zu mit einem Bande zusammen gehalten sern.

§ 2. An Wellenleitungen und Riemenscheiben solcher Maschinen dürfen außerhalb der die Riemenscheiben begrenzenden Seiten Ebenen keine hervorragenden Schrauben, Nägel, Kerle oder ähnliche Erhöhungen vorkommen.

Bei Triebwerken, deren Willenleitungen höher als 1,88 Meter über den Fußboden liegen und deren Construction die Anwendung von sogenannten Riemer-werfern zuläßt, darf das Ausbringen der Riemen während des Belriebs nicht mit der Hand, sondern nur mit Riemen- Wersern geschehen.

§ 3. Alle Räume der im §. 1 gedachten Anlagen, in welchen Maschinen ausgestellt sind, müssen während der AbeitSzsit durch Tages­licht oder künstliche Beleuchtung so erhellt sein, daß die bewegten Ma- schinentheile als solche leicht erkennbar sind.

§ jV Aufzüge, welche den Transport von Waaren nach einem andern Stockwerke vermitteln, sind mit einer Einfriedigung zu versehen, welche das Herabstürzen der Arbeiter verhindert und stets geschloffen zu halten ist, so lange der Aufzug nicht benutzt wird.

Ebenso sind offene Koch- und Siedebehälter, an denen gearbeitet wird, mit Schutzvorrichtungen zur Verhütung des Hineinstürzens der Arbeiter zu versehen.

§. 5 . In den gewerblichen Anlagen, in denen giftige Stoffe verarbeitet werden, müssen solche der Art abgeschlossen verwahrt sein, daß sie nur B rufcnen zugänglich sind.

Das Einnehmen von Mahlzeiten in Arbeitsräumen, in denen mit giftigen Stoffen gearbeitet wird, ist untersagt.

§ 6 In den gewerblichen Anlagen, in denen männliche und weibliche Arbeiter beschäftigt werden, und in welchen ein Umkleiden der Arbeiier statifindet, müssen getrennte Umkleideräume für männliche und weibliche Arbeiter vorhanden sein.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit ver- hältnißmäßiger Haft geahndet, sofern nicht etwa noch härtere Strafen nach den bestehrnden Gesetzen verwirkt sind.

Diese Polizei-Verordnung tritt 4 Wochen nach erfolgter Bekannt­machung im AmtSblarte in Kraft.

Cassel, den 3. Juli 1876.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 10. Juli 1876.

Der Landrath.

Das diesjährige Over-Eriatz ®e)»äft für den Aushebungsbezirk Hanau finh-t am 19 , 20. und 21. Juli e. im Lokale des Gast- Wirths Müller zu Keffelstadt statt und beginnt an iebem Tage um 9\ UH-. Die Militairpflichtigen haben Behufs Berlefens sich Practs 8Va Uhr Morgens einzufinden.