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HMW Inniger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, rnd Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Samstag den 15. Juli

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1876.

Grundsteuer Entschädigung.

Cassel, den 15. Juni 1876.

Für die durch Einführung der neuen Grundsteuer mit dem 1. ; Januar 1876 erfolgte Aufhebung bisheriger Grundsteuerbefreiungen und , Grundsteuerbevorzugungen wird in Gemäßheit der nachfolgenden B«^ 8 stimmungen der Gesetze vom 21. Mai 1861, Nr. 3381 (G. S., S. 327) und vom 11. Februar 1870 (G. S., S. 85) bei rechtzeitiger Anmeld ung d e r bezüglichen Ansprüche eine Entschädigung aus der Staatskasse gewährt.

Nach der Höhe und nach der Art der Entschädigung sind zu un- terscheiden die An'pcüche:

a) der Besitzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke, wel- : chen die Grundsteuerbefreiung oder Bevorzugung mittelst eines lästigen Vertrages oder mittelst eines für das einzelne Gut oder Grundstück oder für mehrere namhaft gemachte Güter oder Grundstücke ertheilten speciellen Privilegiums vom Staate s verliehen ist, oder welche den Nachweis führen, daß ihrem Gute i oder Grundstücke aus einem andern Titel des Privat- rechts der Rechtsanspruch auf Steuerfreiheit oder Bevorzugung s dem Staate gegenüber zur Seite steht (§. 2 des Gesetzes vom j 21. Mai 1861, Nr. 5381);

b) der Besitzer solcher ländlichen ober städtischen Grundstücke, welche seither von der in dem betreffenden Landestheile allgemein be­stehenden Grundsteuer verfassungsmäßig oder aus besonderen Gründen befreit, oder hinsichtlich derselben verfassungsmäßig be­vorzugt gewesen sind, soweit sie weder einen Rechtstitel der zu i a gedachten Art für sich geltend machen können, noch zu den i unter c bezeichneten gehören (§. 15 Nr. 1 des Ges. v. 11. Februar 1870);

c) der Besitzer solcher zu Abgaben an den Domainen- oder Forst- Fiskus^ verpflichteten Grundstücke, welchen ein Rechtsanspruch auf Steuerfreiheit oder Bevorzugung der zu a gedachten Art zur Seite steht, oder in deren Domainenabgaben nachweislich eine Grundsteuer mit enthalten ist (§. 3 des Ges. v. 21. Mai 1861, Nr. 5381.)

Die Entschädigung besteht i

I für die oben zu a bezeichneten Grundbesitzer, falls in dem Ver­trage oder Privilegium in dieser Beziehung keine anderweiten Bestimmungen getroffen sind, bei welchen es eventuell sein Be­wenden behält, in dem 2 0fachen Betrage

II . für die oben zu b bezeichneten Grundbesitzer in dem 9,0 6 7 fachen Betrage

desjenigen Grundsteuerbetrages, welcher von dem betreffenden Grund­stücke vom 1. Januar 1876 ab nach den Resultaten der neuen Grund­steuerveranlagung mehr als seither zur Staatskasse zu entrichten ist.

Auf die unter b und II. gedachte Entschädigung haben jedoch kei­nen Anspruch die Besitzer:

A. derjenigen Grundstücke, welche erweislich den bestehenden Vor­schriften entgegen ohne Uebernahme eines verhältnißmäßigen Grundsteuerantheils von anderen bereits landesüblich besteuerten Gütern oder Grundstücken abgetrennt und dadurch thatsächlich steuerfrei gestellt sind;

B. solcher Güter oder Grundstücke, deren bisherigen thatsächliche Steuerfreiheit schon nach der früheren bis zum 1. Januar 1876 im Kreise Han au in Kraft gewesenen Kurhessischen Grund« steuer-Verfossung nicht zu Recht bestand, vielmehr nach, den Grundsätzen dieser Verfassung zu jeder Zeit ohne Entschädigung aufgehoben werden konnte.

Wegen der Höhe und Art der Entschädigung für die oben zu c bezeichneten Besitzer wird auf die §§ 4 bis 6 der in Nummer 28 des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Kassel pro 1876 veröffentlichten Anweisting des Herrn FinanzministerS vom 28. März 1876 verwiesen.

Demgemäß werden hiermit alle diejenigen Grundbesitzer des Krei­

ses Hanau, welche Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung nach den vorstehenden Bestimmungen zu haben vermeinen, aufgefordert, diese Ansprüche spätestens bis zum 1. Februar 1877 bei dem Kreisland­rath schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden und gehörig zu begründen.

Die Bersäumniß dieses Präclusivtermines für die Anmeldung der Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung hat den Verlust deS GrundsteuerentschäbiMngsanspruchs unbedingt zur Folge.

Demnach werden

1) alle Ansprüche, welche nicht binnen der bezeichneten Frist ange­meldet werden, für erloschen erachtet und unter keinen Umstän­den weiter berücksichtigt werden;

2) Anmeldungen, welche die Erklärungen nicht enthalten, daß die Gewährung der höheren Cepitalsentschädigung zu I beansprucht werde, nur als auf die geringere Kapitalsentschädigung zu II gerichtet angesehen werden.

Jede Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs muß enthalten:

1) die genaue Bezeichnung des Grundstücks, für welches der Ent­schädigungsanspruch geltend gemacht wird, nach seiner örtlichen Lage und Qualität;

2) den Namen, Stand und Wohnort des Besitzers;

3) die Angabe der bisher von dem Grundstücke entrichteten Grund­steuern und gluOsteuerartigea Abgaben, bczw. Domainenabga- ben; endlich

4) die ausdrückliche Erklärung darüber, ob der Entschädigungs­anspruch auf Gewährung der höheren Kapitalsentschädigung (oben zu I), oder auf Gewährung der geringeren Kapitalsent­schädigung (oben zu II), oder auf die besondere den oben zu c gedachten Besitzern zustehende Entschädigung gerichtet wird.

Außerdem ist

5) falls ein Anspruch auf Gewährung der höheren Kapitassent- schudiKA (oben zu I) oder ein Anspruch nach litt, c unter Berufung auf einen speciellen Rechtstitel erhoben wird, daS Privilegium, der lästige Vertrag, oder die sonstige Urkunde, auf welche der Anspruch dem Staate gegenüber gegründet wird, i« Originale beizufügen, eventuell der Ort, wo solches sich befindet, und der Inhalt der Urkunde so genau zu bezeichnen, daß ihre sofortige Herbeischaffung ohne Weiteres erfolgen kann.

Wird eine andere, als die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Vertrags, oder Privilegs verlangt, so ist dies unter Angabe der diesfälligen Bestimmungen aus­drücklich hervorzuheben. Gründet sich der Anspruch auf einen andern privatrechtlichen Titel, so ist auch dies besonders zu bemerken.

Für schriftliche Anmeldungen wird die Benutzung des beigedruckten nach den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Musters empfohlen, wovon die nöthigen Exemplare bei dem Königlichen Landrathsamts un­entgeltlich verabfolgt werden.

Unvollständige Anmeldungen werden, soweit als möglich, durch Herbeischaffung der fehlenden Unterlagen vervollständigt werden. Ent­stehen hierdurch Kosten, so sind dieselben von demjenigen Grundbesitzer zu tragen, welcher dieselben durch eine nicht vollständige Anmeldung verursacht hat.

Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten Koch.

Grundsteuerentschädigung.

Kreis Hanau.

Formular

zur Anmeldung eines Anspruchs auf Entschädigung für die durch Ein­führung der neuen Grundsteuer vom 1. Januar 1876 ab erfolgte Auf­hebung einer bisherigen Grundsteuerbefreiung oder Grundsteuerbevor- zugung.