Einzelbild herunterladen
 

<l»xntme»ti- SrtiS:

ASHMch 9 M«rl. Halbj. 4 M. 8V P. Bierteljährlich

1 Mark 25 Pfz. üäs auswärtige Abonnenten alt dem betreffen­den Postaufs-HIag. Nie einzelne Nn«. mer 10 $fg.

fianttiitt An^eigtr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, md Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

$wf erUnnA» PreUi

Die IsPaMz« «armondzeUe * deren Rim-n

10 Pk.

Sie »Ipalt. Lr» 20 Ps»

«eSft>-Mg«Leai »o Pk.

M 15L

Samstag den 1. Juli.

1876.

W U^ Abonnements-Einladung.

Auf das mit dem 1. Juli d. J. begonnene neue Abonnement des im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit Unterhal­tungsblatt erscheinenden

Hanauer Anzeiger" erlauben uns hiermit ergebenst einzuladen.

Inhalt: Das Wichtigste der politischen Tagesereignisse, amtliche, kirchliche und g meinnützige Anzeigen, lokale und provinzielle Nachrich­ten, Cours- und Marktberichte, sowie Geschäfts- und Privatanzeigen aller Art. Letzteren ist durch die bedeutende Auflage desHanauer Anzeiger" bester Erfolg gesichert. Abonmmentspreis 2 M. 25 Pf. pro Quartal, nach auswärts kommt noch ein geringer Portosatz hinzu.

Um keine Unterbrechung in der Zusendung eintreten zu lassen, wollen die geehrten auswärtigen Abonnenten die Abonnements Erneuerung bei den Kaiserl. Postanstalten rechtzeitig bewirken. Nicht gekündigte Abonnements in der Stadt gelten als stillschweigend erneuert.

Hie Expedition.

(Waisenb aus, Hammergasse 9.) Bekanntmachung,

betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung, vom 12. April 1876. '

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be­stimmungen getroffen.

§. 1. Die V2 Groschenstücke der Thalerwährung, bie Vso, Vis, 1/12 Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als Via Thaler lau­tenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht fer­ner als gesetzliche Zahlungsmittel.

Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlö­sung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah­lung zu nehmen.

§ 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundetstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Ge­biet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den im Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhält- nisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine An­wendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler gez. v. B i s m a r ck.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetzblatt S. 162 n Bekanntmachung, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß Gracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichne- h a Punzen in den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach twisten Werthverhältmsse, sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landes-Münzen umgewechselt werden.

, . . a. in Berlin:

der Generalstaatskasse, der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse,

der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände, dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände und

der unter dem Vorsteher der Min sterial-, Militär- und Bau-Commis­sion stehenden Kassen.

b) in den Provinzen:

bei den Regierungs-Hauptkassen,

den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

der Landes-Kasse in Sigmar in gen,

den Kreis-Kassen,

den Kassen der. Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland,

; den B zirks Kassen in den Hohenzollerschen Landen,

i den Forst Küssen,

j den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie

den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

Der Finanz-Minister gez. C a m p h a u s e n.

Polizei-Verordnung,

betreffend das Collectenwesen.

j Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuen Landestheilen erlassen wir . hiermit für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, mit Ausnahme i der vormals Bayerischen und Großherzoglichen Hessischen Gebietstheile, nachstehende Polizei Verordnung:

§ 1- Collicten jeder Art, mit Ausnahme der in Privatzirkeln veranstalteten und die eigentlichen Kirchen-Collecteu (§. 2), dürfen, auch wenn sie nur an einem einzelnen Orte oder nur bet einer bestimmten i Classe der Bevölkerung fiattfinben sollen, nur dann abgehalten »erben, s wenn sie von dem Königlichen Ober-Präsidium genehmigt sind.

j §. 2. Als eigentliche Kirchen-Coll.cten (§. 1) sind nur solche j Sammlungen freiwilliger Beiträge zu betrachten, welche unter den Mit- I gliedern einer Kirchengemeinde für kirchliche Zwecke mit Genehmigung : der kirchlichen Vorgesetzten innerhalb kirchlicher Räume qeleaentl ch des - Gottesdienstes erfolgen.

l Sollten solche Sammlungen zu kirchlichen Zwecken von Haus zu ; Haus fiattfinben, so ist dazu die Genehmigung des Königlichen Ober- = Präsidiums erforderlich, und zwar auch dann, wenn die Mittel zur i Bestreitung eines kirchlichen Bedürfnisses mit Genehmigung der kirch- s liessen Oberen statt durch ordnungsmäßige Umlagen auf die dafür Ver­pflichteten durch freiwillige Gaben in Form einer Haus-Collete aufge- , bracht werden sollen.

§. 3. Das Einsammeln von Beiträgen zu Vereinszwecken darf, : wenn es nicht auf Grund eines von dem Königlichen Ober-Präsidium , oder einer höheren Behörde genehmigten Statuts geschieht, ebenfalls ohne Genehmigung des Königlichen Ober-Präsidiums nicht vorgenommen werden, insofern dasselbe bei Personen erfolgen soll, von welchen eine ausdrückliche Beitritts-Erklärung zur Mitgliedschaft des Vereins nicht stattgefunden hat, mögen solche Beiträge auch thatsächlich bisher ent­richtet worden sein.

Gleiches gilt von dem Einsammeln solcher Beiträge zu VereinS- zwecken, welche in den Statuten des betreffenden Vereins nicht nach Zeit und Höhe bestimmt sind.

§. 4. Das Einsammeln von Zeichnungen zu Vereins-Beiträgen fällt unter die Bestimmungen des §. 3.

§. 5. Das Einsammeln von Beiträgen bei Mitgliedern von Vereinen, welche eine E nwirkung auf öffentliche Angelegenheiten be­zwecken, darf, auch wenn es nur bei ausdrücklich beigetretenen Mitglie­dern und in der durch die Statuten vorgeschriebenen Zeit und Höhe erfolgen soll, doch nur dann ohne Genehmigung des Königlichen Ober-