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Freitag den 3V, Juni

1876.

Polizei-Verordnung, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.

Um das Publikum gegen den Genuß trichinenhaltigen Schweine­fleisches und die damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, wird, unter Hinweisung auf §, 367 pos. 7 des Strafge­setzbuchs für das deutsche Reich auf Grund der Allerhöchsten Verord­nung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen für den Umfang des Regierungsbez'rks Cassel unter Aufhebung unserer einschlägigen Verordnungen vom 21. August 1871 nebst dazu gehörigem Reglement (Amtsblatt Seite 231 solgd.) vom 16. März 1872 (Amtsblatt Seite 74), vom 20. Februar 1873 (Amtsblatt Seite 31 u. solgd.) nebst Reglement vom 26. April 1873 (Amtsblatt Seite 232), sowie vom 4. September 1874 (Amts­blatt Seite 239) Folgendes bestimmt:

§. 1. Alle Schweine, welche von Metzgern, Wirthen und andern Personen, die Schweinefleisch oder dessen Präparate zum Verkauf brin­gen, geschlachtet werden, sind vor deren Zerlegung mikroskopisch zu dem Zwecke zu untersuchen, um zu ermitteln, ob dieselben frei von Trichinen sind.

Die Besitzer der geschlachteten Schweine haben diese Untersuchung von dei jen'gen Sachverständigen vornehmen zu lassen, welche dazu amtlich bestellt worden sind.

§ 2. Diejenigen Kaufleute, Händler rc., welche Schweinefleisch oder solches enthaltende Präparate zum Verkauf an das Publikum füh­ren, haben der Polizei-Behörde einen amtlichen Nachweis darüber zu erbringen, daß diese Waaren auf Trichinen mikroskopisch untersucht und davon frei befunden worden sind.

Auf Händler, welche lediglich Großhandel mit den genannten Waa-en betreiben, findet die Vorschrift dieses §. keine Anwendung.

§. 3. Wird durch die nach Vorschrift des § 1 vorgenommene Untersuchung das Vorhandensein von Trichinen im Schweinefleisch außer Zweifel gestellt, so hat der Besitzer desselben der Ortspolizeibehörde ohne Verzug hiervon Anzeige zu machen und sich jeder Verfügung über das trichmenhaltige Fleisch zu enthalten.

Eine gleiche Verpflichtung besteht für diejenigen, welche Schweine zum eigenen Gebrauche schlachten, falls das Vorhandensein von Trichinen in dem Schweinefleisch oder in dessen Präparaten außer Zweifel gestellt wird.

d)

§ 4. Folgende Benutzungsweisen trichinös befundener Schweine find polizeiliche Aufsicht vorausgesetzt gestattet:

a) das Adhäuten und das Entfernen der Borsten, sowie die freie Verwerthung der Haut und der Borsten;

b) das einfache Ausschmelzen des Fettes und die beliebige Verwen­dung desselben;

e) die Verwendung geeigneter Theile zu Seife oder Leim;

d) die chemische Verarbeitung des ganzen Körpers.

Wo diese letztere Benutzungsweise nicht in Anwendung kommen rann, ist das trichinenhaltige Schweinefleisch unter Aufsicht der Orts- pouzeibehörde, nachdem es in kleine Stücke zerschnitten und stark aus­gekocht ist, in sechs Fuß tiefe Gruben zu versenken, mit Kalk zu belegen und mit Erde und Steinen zu bedecken.

§ b. Für die Ausführung der mikroskopischen Untersuchung des SchwernefleischeS und der Präparate desselben auf Trichinen, sowie zur Ausführung der Vorschrift in §. 2 dieser Verordnung ist das hierunter folgende Reglement maßgebend.

9 .Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 1, 7 uno d dieser Verordnung und gegen die Bestimmungen des sub 8. 5 oezeicyneten Reglements zur Ausführung dieser Verordnungen werden ferner Geldstrafe von 3 Mark bis 30 Mark für jeden Contraven- aeab b e Ober b" Zahlungsunfähigkeit mit verhältnißmäßiger Haftstrafe

s §. 7. Diese Polizei-Verordnung mit dem AuSführ ungS-Reglement tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Casisl, den 25. Mai 1876.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Reglement

zur Ausführung der Vorschriften der Polizei-Verordnung vom 25. Mai 1876, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.

§ . 1. Die Befugniß zur amtlichen Untersuchung des Schweine­fleisches auf Trichinen wird von dem Polizei-Direktor dahier, den Land­räthen und den beiden Amtmännern zu Orb und Vöhl ertheilt.

Die bestellten Sachverständigen werden von den vorbezeichneten Beamten verpflichtet und deren Namen zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht.

§ . 2. Zur Ertheilung des Unterrichts in der Trichimn-Unter- suchung sind der jeweilige Professor der Zoologie zu Marburg, das Mitglied des Provinziell Medizinal-Collegiums für die Pharmacie und sämml'che Kreisphysiker berechtigt.

Für den ertheilten Unterricht ist eine Gebühr von 4 Mark 50 Pf. zu entrichten.

§ 3. Äpprobirte Aerzte und Thierärzte, sowie Apotheker haben einen Nachweis über genossenen Unterricht in der Trichinen Untersuchung, wenn sie von den in §. 1 gedachten Beamten als Sachverständige be­stellt worden, nicht zu erbringen.

§ . 4. Die Beschaffung der zur Untersuchung nöthigen Mikros­kope bleibt den best llten Sachverständigen über lassen.

Diese Instrumente müssen vor ihrem Gebrauche von den in §. 2 genannten Beamten geprüft und für brauchbar erklärt worden sein.

Zur näheren Jnstruirung über die Trichinen-Untersuchung wird die Anleitung zur Untersuchung der geschlachteten Schweine auf Trichinen von Th. Engelbrecht im Verlag von. Joh. Heinrich Meyer in Braunschweig- empfohlen.

§ . 5. Die Gebühren für die Vornahme jeder amtlichen Unter- i suchung eines geschlachteten Schweines auf Trichinen wird auf 1 Mark festgesetzt, welche von dem Besitzer des Schweines zu entrichten ist.

§ . 6. Zur Untersuchung frisch geschlachteter Schweine sind aus­geschnittene Muskelstückchen aus den Muskeln des Zwergfelles, deS Bauchs, des Rückens und des Kehlkopfs, sowie derjenigen Muskeln zu verwenden, welche die Augen umgeben.

Das Ausschneiden der Fleischstückchen ist in der Regel durch den Sachverständigen selbst oder in dessen Gegenwart vorzunehmen. In größeren Städten kann dieses Geschäft auch durch instruirte, von der Ortspolizeibehörde zu bestellende, zuverlässige Personen bewirkt werden und erhalten dieselben pro Schwein eine Gebühr von 10 Pf.

§ . 7. Die Gewerbetreibenden haben an solchen Orten, in denen mehrere Sachverständige bestellt sind, lediglich bei denjenigen Sachver­ständigen die mikroskopische Untersuchung vornehmen zu lassen, dem sie in dieser Beziehung von der Ortspolizeibehörde zugewiesen sind.

§ . 8. Wer ein Schwein zu schlachten beabsichtigt, hat hiervon dem für ihn bestellten Sachverständigen thunlichst am Tage vorher, unter Angabe der Zeit des Schlachtens, Anzeige zu machen, damit der­selbe in den Stand gesetzt wird, die Untersuchung ohne nachtheilige Verzögerung eintreten zu lassen.

§ . 9. Jeder Gewerbetreibende, für welchen nach der Verordnung die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen vorgeschrieben ist, hat ein Buch und zwar unter folgenden Rubriken zu führen:

a) laufende Nummer,

b) Tag des Schlachtens,

c) Bezeichnung des Schweines nach Geschlecht und Ra^e, d) Angabe des Orts, woher das Schwein bezogen ist, e) Tag und Stunde der mikroskopischen Untersuchung,