Einzelbild herunterladen
 

lL»«,»emeL>r- PreiS:

5!Lhrlich 9 Mark Hüwj. 4 «i?. so P.

Vierte: Ü-Lrlich X Marl 45 Ps» $är auitoärttge Abonnenten «it dem betreffen, oen Pöstausichiaz. »ie ein seine Num­mer 10 $fg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, md Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

gefettta«»

Pret», Sie Uo-lMz- BarmondzeUe ab. deren Rum»

1« Sta-

Die 8fbalt Saite 86 VfO-

«te.SfbalttgeSeie«

*0 Pd

JK 145

Samstag den 24 Juni.

1876.

UW- Abonnements-Einladung.

Aus das mit dem 1. Juli d. I. beginnende neue Abonn ment des im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit Unterhal­tungsblatt erscheinenden

Hanauer Anzeiger" erlauben uns hiermit ergebenst einzuladen.

Inhalt: Das Wichtigste der politischen Tagesereignisse, amtliche, kirchliche und g meinnützige Anzeigen, lokale und provinzielle Nachrich­ten, Cours- und Marktberichte, sowie Geschäfts- und Privatanzeigen aller Art. Letzteren ist durch die bedeutende Auflage desHanauer Anzeiger" bester Erfolg gesichert. Abonn mentspreis 2 M 25 Pf. pro Quartal, nach auswärts kommt noch ein g ringer Portosatz hinzu.

Um keine Unterbrechung in der Zusendung eintreten zu lass n, wollen die geehrten auswärtigen Abonnenten die Abonnements Erneuerung bei den Kaiserl. Postanstalten rechtzeitig bewirken. Nicht gekündigte Abonnements in der Stadt gelten als stillschweigend erneuert.

Uie Expedition.

_______________ (Wai sen b aus, Hammergafie 9.)

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung, vom 12. April 1876.

Auf Grund des Artikels 8 d-s Münzgesetzes vom 9 Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be­stimmungen getroffen.

§ 1. Die Vi Groschenstücke der Thalerwährung, die 1/$o, Via, i/i3 $0a!erftii<fe und alle übrigen, auf nicht mehr als 1/« Thaler lau­tenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht fer­ner als gefetzt che Zahlungsmittel.

Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlö­sung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah­lung zu nehmen.

§ 2 Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bez-ichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die LandeS-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Ge­biet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den im Artikel 15 Nr. 3 bis Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhält- niffe für Rechnung des deutschen Reichs sowo l in Zahlung genommen, als auch gegen ReichS- oder Landesmünzen umgewechselt.

Noch dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine An­wendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler gez. V. B is m a r ck.

Zur Ausführung der vorst.henden, im Reichs-Gesetzblatt S. 162 publizirten Bekanntmachung, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichne­ten Münzen m den Monaten Juni, Juli und August. 1876 innerhalb oe3 Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthoerhältnisse, sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landes, Münzen umgewechselt werden.

a, in Be^Uu:

bei der Generalstaatskasse,

der StaatsschuldeneTilgungs-Kaffe,

der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

dem Haupt Steueramt für inländische Gegenstände, dem Haupt Steueramt für ausländische Gegenstände und

der unter dem Voisicher der Min st rial-, Militär- und Bau-Commis­sion stehenden Kassen.

b) in den Provinzen:

bei den RegierungS-Hauptlasten,

den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

der Landes-Kaste in Sigmaringen,

den Kr-is-Kassen,

den Kasten der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und

Rheinland,

den Bezirks Kassen in den Hohenzollerschen Landen,

den Forst Kosfin,

den Haupt Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie

den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

Der Finanz-Minister gez. Camphausen.

Bekanntmachung.

Dienstag den 8. August er., von 9 Uhr Vormittags ab, sollen hierselbst ciica 120 Gestüipferde, bestehend aus Landbeschälern, Mutter­stuten (nt ifteni bedeckt), 4jährigen Hengsten, Stuten und jüngeren Foh­len, meistbietend gegen Barzahlung verkauft werden.

Sämmtliche 4jährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 7. August von 7 bis 10 Uhr Morgens geritten, sowie am 6. und 7. August Nachmittags von 3 bis 6 Uhr auf Wunsch an der Hand gezeigt.

Für P rsonenbeförderung zu den bezüglichen Zügen vom und zum Bahnhöfe wird am 6., 7. und 8. August gesorgt sein.

Trakehnen, den 9. Mai 1876.

Der Landstallmeister gez. von Dassel, s Wird veröffentlicht

Hanau am 31. Mai 1876.

Der Landrath.

Nach §. 365 des Strafgesetzbuches wird derjenige, welcher in einer Schankstube oder an einem öffentlichen VergnügungSorte über die i gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet er zum Fortgehen aufgefordert worderl ist, mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern bestraft. - In Beziehung auf diese Bestimmung hat der Rheinische Senat des Ober-Tribunals in einem Erkenntniß vom 20. April d. J. auSge- l sprachen, daß Personen, welche zu dem Zwecke, diese gesetzliche Bestim­mungen zu umgehen, scheinbar eine geschlossene Gesellschaft bilden und das öffentliche Lokal, in welchem sie verweilen wollen, scheinbar von dem Wirthe abmiethen, dadurch nicht straffrei werden. Den Ortsvor­ständen gebe ich hiervon zur Beachtung Nachricht.

Hanau am 22. Juni 1876,

Der Landrath.

Rundschau.

H. H. C. Der preuß. Landtag hat seine Sitzungen wieder be­gonnen. Das Herrenhaus ertedigte bereits verschiedene Vorlagen, in­dem es dieselben theils unverändert annahm, theils einigermaßen ab- änderte. So wurde das Gesetz betreffs Vorbildung für den höheren Verwaltungsdienst unverändert, dasjenige betreffs der GeschäftSsprache der Behörden und Beamten, sowie das Synagogengesetz in modifizirter Form ccceptirt. In der Sitzung vom 17. interpellirte Herr v. Kleist- Retzow den Kultusminister wegen der Gründung von konfessionell ge­mischten Elementarschulen, welche die vollständige Entchrrstlichung des