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Vierteljährlich t Slarf 25 Ps». $M auswärtige «bonnenten «it dem betreffen, den Postaufschi«» Me einzelne Num­mer 10 Psg.

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Ijannncr Aiykizer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, end Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Donnerstag den 22. Juni

1876

Bskauntmachuugen Kömgl. Laudrathsamts dahier.

Die Herren Bürgermeister wollen neue Luftscheiben in den Fen­stern der Schulsäle nur so einrichten lassen, daß sie sich um ihre untere Seite drehen können und auf diese Weise nach Innen öffnen lassen. Dieselben erhalten Seitenwangen von Blech, welche bi; Seiten bei of­fener Stellung abschließen und den Luftzug in das Zimmer nur nach oben gestatten.

Hanau am 20. Juni 1876.

T k g e s s ch 8 «.

Berlin, 21. Juni. In der heutigen (20) Sitzung des Herrenhauses wurde zunächst eine Anzahl von Petitionen durch Ueber- gang zur Tagesordnung erledigt. Ferner wurde auf Antrag des Refe- renten der Petitionskommission, Herrn Rasch, bezüglich der gestern ver­tagten sieben Petitionen aus Hannover, betreffend die Heranziehung der See- und Stromdeiche in der Provinz Hannover zur Grundsteuerzahlung, nach kurzer Diskussion beschlossen :die Petitionen der Staatsregierung zur Berücksichtigung zu übel weisen in Bezug auf die bei der Veran­lagung der Deiche zur Grundsteuer angewendeten Einschätzungsgrundsätze und zur Erwägung, ob nicht die Deiche durch ein allgemeines Gesitz für grundsteuerfrei zu erklären seien."

Es folgte hierauf der mündliche Bericht der VIII. Kommission über den Entwurf einer Städteordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, den Re­gierungsbezirk Wiesbaden und die Rheinprovinz. Zur Gener aivis- lufsion nahm nur der Referent Herr Hasselbach das Wort, um die An­träge der Kommission zu begründen und zur Annahme zu empfehlen. Das Haus trat sodann sofort in die Spezialdiskussion und wurde bis zu Schluß des Blattes §. 1 nach dem Borschlage der Commission ge­nehmigt.

Berlin, 21. Juni. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) In -er heutigen (71.) Sitzung theilte der Präsident mit, daß vom Handels- Minister ein Gesetzentwurf, betreffend die Uebernahme der Zinsgarantie für die Prioritäten der Berlin-Dresdener Eisenbahn durch den Staat, «ingegangen fei. Ohne Debatte wurden angenommen in dritter Be­rathung der Gesetzentwurf, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten, und der vom Herrenhause in veränderter Fassung zurückgelangte Gesetzentwurf, betr.ffend die Verän­derung der Grenzen einiger Kreise in den Provinzen Preußen, Pommern, Schlesien und Sachsen. Es folgte die Berathung des vom Herrenhause in veränderter Fassung zurückgelangten Gesetzentwurfs, betreffend die Ve- fähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Den Ausführungen des Abg. Richter (Hagen) gegenüber, welcher die Wiederheistellung sämmt­licher Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, selbst auf die Gefahr hin, das Zustandekommen des Gesetzes zu gefährden, beantragte, legte der Regie- rungskomm ssar Geh. RegierungS-Rath Herrfurth dar, daß die Regie­rung die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses nach Kräften im Herren- Hause vertreten habe, und daß sie die Hervoraetretenen Differenzen nicht für qualifizirt erachten könne, das Zustandekommen des Gesetzes durch Aufrechterhaltung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses in Frage zu stellen. Der Abg. Witt befürwortete einen vom Abg. Löwenstein ein­gebrachten Vermittelungsvorschlag in Betreff der Anstellungsfähigkeit derjenigen Landrathsamts-Kandidaten, welche kein Examen bestanden ha­ben, worin sich ihm Abg. Windthorst (Meppen) anschloß. Nachdem sich noch der Abg. Windthorst (Bielefeld) für das Amendement Löwen­stein ausgesprochen, erkärte der Minister des Innern Graf zu Eulen- burg sich bereit, dasselbe beim Herrenhouse zu vertreten. In der Spe- zialdebatte wurde zu §. 5 der Antrag Richter auf Wiederherstellung deS früheren Beschlusses des Abgeordnetenhauses, wonach die RegierungS- referendarien obligatorisch bei den Magistraten zu beschäftigen sind, ab­gelehnt, nachdem der RegierungSkommifsar, Geheimer Regierungs-Rath Herrfurth, erklärt hatte, daß, wenn auch im Gesetze die Beschäftigung der RegierungSreserendarien bei den Magistraten nur fakultativ ausge­sprochen sei, doch das demnächst zu erlassende Regulativ diese Beschäf-

tigung als Regel vorschreiben werde. Zu §. 10, die Qualifikation der Landräthe betreffend, wünschte der Abg. Wendorff die Wiederherstellung der früheren Beschlüsse des Hauses, weil der Landrath sonst mcht den Anforderungen eines Vorsitzenden eines richterlichen Kollegiums, den er nach den neuen Selbstverwaltungsgesetzen einnehme, genüge, einer Auffassung, welcher der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, ent- gegentrat. Nachdem der Abg. Löwenstnn feinen Antrag, welcher lautet:

;Diejenigen Personen, welche von einem Kreistage zur B-setzung eines erledigten Landrathamts vorgeschlagen, beziehungsweise präsen- tirt werden, sind auch dann für befähigt zur Bekleidung dieser Land- rathsstelle zu erachten, wenn sie die zweite juristische Prüfung abge­legt haben, oder wenn sie nach bestandener erster Prüfung bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Vorbereitungsdienst, oder wenn sie auch ohne die erste Prüfung abgelegt zu haben in Selbst» verwaltungsämtern des Kommunal, Kreis und PwvlnzialdiensteS zusammen mindestens vier Jahre beschäftigt gewesen sind".

bifürwortet und der Abg. Richter (Hagen) denselben bekämpft hatte, wurde derselbe abgelehnt und der frühere Beschluß des Abgeordneten­hauses wiederhergestellt. Dagegen wurde bei §. 13 der Antrag des Äbg. Richter (Hagen) auf Wiederherstellung der früheren Fassung -z- ; Erhöhung der Dauer der Beschäftigung für die Kandidaten des höheren

Verwaltungsdienstes bei einer AuSeinandersetzungsbehörde von drei auf fünf Jahre abgelehnt und der Beschluß des Herrenhauses bestätigt. Das Haus ging hierauf bei Schluß des Blattes zur Berathung von Petitionen über. (Forts. folgt.) t«. n. sr-»»^

i Das Reichskanzleramt macht bekannt, daß die italienische Re- i gierung den Handelsvertrag vom 31. Dezember 1865 und den Schiff- f fahrt? vertrag vom 14. Oktober 1867 gekündigt hat. Die Wirksamkeit dieser Kündigung tritt mit dem 1. Mai 1877 ein. Bis dahin bleiben die erwähnten Verträge in Kraft. Der zwischen dem Deutschen Reich und der schweizerischen Eidgenossenschaft am 27. April d. J. zn Bern abgeschlossene Vertrag über die Bedingungen der Niederlassung der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Schweiz und der Ange­hörigen der Schweiz im Deutschen Reich, sowie die wechselseitige Unter­stützung HülfSbedürftiger ist von dem schweizer Bundesrath ratificirt worden. Nach diesem Verträge sind die Deutschen in jedem Cantone der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise aufzunehmen und zu be­handeln, wie es die Angehörigen der anderen Cantone sind oder noch

. werden sollten. Sie können insbesondere in der Schweiz ab- und zu- ; gehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den , Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben. Jede Art von Gewerbe ; und Handel, welche den Angehörigen der verschiedenen Cantone erlaubt ' ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen fein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auferlegt werden darf. Den Schweizern im Deutschen Reich werden dieselben Vortheile wie den Deutschen in der Schweiz zugesichert. Der Vertrag tritt am 1. Januar 1877 in Wirksamkeit und verbleibt bis zum 31. Dezember 1886 in Kraft. - (£db.)

Köln, 19. Juni. Am verflossenen Donnerstag passirte auf der Mahner Haide ein schreckliches Unglück. Ein Geschoß krepirte beim Einsetzen ins Geschütz; vier Artilleristen wurden schwer verwundet.,

Dresden, 18. Juni. Dem Landtage ist nach demSchw. Merk." noch in letzter Stunde Gelegenheit geboten, seinen so übel ge­deuteten Beschluß der Ablehnung des Biedermann'schen, auf das baldige Zustandekommen eines Reichseisenbahngesetzes gerichteten Antrags, wie­der gut zu machen. Der Ausschuß des deutschen Eisenbahnreformver- eins hat durch seinen Vorsitzenden, L. Gehe, Chef des bekannten Welt- hauseS Gehe u. Co. in Dresden, eine Petition an den sächsischen Land­tag gerichtet, worin derselbe ersucht wird, im Einklang mit den Beschlüssen der württembergischen Kammer, der sächsischen Regierung gegenüber den Wunsch auszusprechen, daß diese den ihr zustehenden Einfluß im Bun- deSrath nicht blos im negativen Sinne zur Abwehr unerwünschter Ver-