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Samstag den 17. 3uniJ

1876

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung, i vom 12. April 1876.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ' (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be- stimmungen getroffen.

§. 1. Die Va Groschenstücke der Thalerwährung, die Vso, Vis, Vis Ttzalerstucke und alle übrigen, auf nicht mehr als Vu Thaler lau­tenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig s gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht fer- ner als gesetzliche Zahlungsmittel.

Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlö- ' sung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah- ; lung zu nehmen.

§. 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bunde- staaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Ge- ; biet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den im Artikel 15 I Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhält- nisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine An­wendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler gez. V. Bismarck.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetzblatt S. 162 puolizirten Bekanntmachung, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichne­ten Münzen in den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb tes Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse, sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landes-Münzen umgewechselt werden.

a. in Berlin:

bei der GenerwstaatSkasse,

der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse,

der Kasse der Königlichen Direklion für die Verwaltung der direkten Steuern,

dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände, dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände und der unter dem Vorsteher der Min stwial-, Militär- und Bau-Commis­sion stehenden Kassen.

b) in den Provinzen:

bei den Regierungs-Hauptkassen,

den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

der LandeS-Kasse in Sigmaringen,

den Kreis-Kassen,

den Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland,

den Vizirks Kassen in den Hohenzollerschen Landen,

den Forst-Kassen,

den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

Der Finanz-Minister gez. Camp hausen.

Programm für die einundzwauzigste Generalversammlung des landw. Centralvereins für den Regierungsbezirk Cassel.

Die diesjährige Generalversammlung wird Montag den 17. und Dienstag den 18. Juli c. zu Schlüchtern abgehalten werden. "

Sonntag d en 16. Juli.

Begrüßung und gesellige Vereinigung mit den eintreffenden Gästen. Montag den 1 7. Juli.

I. Vormittags 7 Uhr: Beginn der Viehausstellung auf den am Bahn­hofsweg gelegenen Wiesen vor der Festhalle. Die Mitglider sämmtlicher landwirthschaftlicher Vereine, sowie alle Viehzüchter des Centralvereinsbezirks sind zur Beschickung derselben eingeladen. Die Aussteller konkurriren um die Preise in allen hi-runter ver­zeichneten Abtheilungen mit Ausnahme der III. B., welche nur für die Züchter des Kreises Schlüchtern bestimmt find.

II. Die Prämiirung der vorzüglichsten Thiere findet durch ein Preisrichter-Collegium statt, welches aus fünf vom Vorstand deS Centralvereins erwählten sachverständigen Mitgliedern gebildet wird. Für die Prämiirung des Rindviehs gelten die Vorschriften, welche in dem den landwirthschaftl. Vereinen vorgelegtenPlan über die Verwendung der für den CenUalvereinsbeznk entfallenden Staats-

beihülfe zur Hebung der Rindviehzucht" vom 15. April c. ent­halten sind.

III. An Prämien werden vertheilt werden:

A. Aus Mitteln des landw. Centralvereins, zusam­men 1600 Mark, 3 Ehrenpreise, 3 silberne und 4 broncene Medaillen und 6 Ehrendiplome und zwar:

a. für Pferde: 300 Mark und 3 Ehrendip ome, insbeson­dere für Zuchtstuten und Fohlen, letztere unter Berücksich­tigung der Aufzucht und Pflege von Seiten des Ausstel­lers. Die einzelnen Preise werden je nach Ermessen des Preisrichter Collegiums, welchem für diese Abtheilung der Herr Gestütsdirektor von der Marwitz zutritt, dem ansge- stellt-n Prämmungsmmerial entsprechend, normirt werden:

b. für Rindvieh: in Summe 1300 Mark, sowie die Ehren­preise und Medaillen:

2 Preise ä 150 Mark den beiden besten Bullen,

2 Preise ä 100 Mark den beiden alsdann preiswerthesten Bullen,

3 Preise ä 100 Mark den 3 besten zur Nachzucht bereits verwendeten Kühen,

2 Preise ä 100 Mark den beiden besten jungen Bulle?,)

2 Piers: ä 100 Mark den beiden besten Rinden, }

1 Preis ä 100 Mark dem besten Paar Zugthiere, J

eigener Zucht.

Die Ehrenpreise und Medaillen finden je nach Be­stimmung der Preisrichter in dieser Categorie Verwendung.

B. Aus Mitteln des landwirthschaftlichen Kreis- vereins Schlüchtern, zusammen 600 Mark und 3 Ehren­diplome, jedoch nur für Kreiseingesessene bestimmt. Die Be­stimmung der Höhe und die Anzahl der einzelnen Preise für jede Hausthierart bleiben dem Preisrichter-Collegium über­lassen, welches dieselben auf Vorschlag des Vorstandes des landwirthschaftlichen Kreisvereins Schlüchtern vorher feststellen wird.

IV. Mittags 12 Uhr: Berthe ilung.der,Preise und Vorfüh­rung der preisgekrönten Thiere.

V. Nachmittags 2 Uhr: Sitzung des landwirthschaftlichen Central­vereins in der städtischen Turnhalle.

Tagesordnung.

1) Rechnungsablage.

2) Berathung der neuen Satzungen des landwirthschaftlichen Cen- Lralvereins für den Regierungsbezirk Cassel.