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M 137.

Donnerstag den 15. Juni.

1876.

Bekanntmachung,

betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung, vom 12. April 1876.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be­stimmungen getroffen.

§. 1. Die V» Groschenstücke der Thalerwährung, die Vao, Vis, V12 Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als Via Thaler lau­tenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht fer­ner als gesetzliche Zahlungsmittel.

Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlö- sung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah- ; lung zu nehmen.

§. 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundei staaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Ge­biet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach den im Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhält­nisse für Rechnung des deutschen Reichs sowo l in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf i im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte SSÜHsftüife keine An­wendung.

Berlin, den 12. April 1876.

Der Reichskanzler gez. v. Bismarck.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetzblatt S. 162 publizirten Bekanntmachung, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichnc- ten Münzen in den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse, sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landes-Münzen umgewechselt werden.

a. in Berlin:

bei der Genera'staatskasse,

der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse,

der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände, dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände und der unter dem Vorsteher der Min st-rial-, Militär- und Bau-Commis­sion stehenden Kassen.

_ . b) in den Provinzen:

bei den Regierungs-Hauptkassen,

den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

der Landes-Kasse in Sigmaringen,

den Kreis-Kassen,

den Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland,

den Brzirks Kassen in den Hohenzollerschen Landen,

den Forst-Kassen,

den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

Der Finanz-Minister gez. Camp hausen.

Bekanntmachung

betreffend den Remonte-Ankauf pro 1876. Regierung-Bezirk Caffel.

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei Jahren und ausnahmsweise vier und fünf Jahren sind im Bereich der Königlichen Regierung zu Caffel für dieses Jahr nachstehende, Mor­gens um 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar am: 19. Juni Hofgeismar, 20. Caffel,

21. Eschwege,

22. Sontra,

23. Rotenburg a. d. F.,

24. Melsungen,

26. Gensungen,

27. Wolfhagen,

28. Fritzlar,

30. Homberg,

1. Juli Fulda,

7. Ziegenhain,

8. Gemünden,

10. Frankenberg,

12. Kirchhain,

13. Marburg,

20. Hanau.

Die von der Militär-Kommission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen Quittung sofort baar bezahlt.

Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen, auch sind Krippensetzer vom Kaufe ausgeschlossen.

Die Verkäufer sind ferner verpflichtet jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und Ringen ver­sehen, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei minde­stens zwei Meter langen, starken Hanfstricken ohne besondere Ver­gütung mitzugeben.

Berlin, 6. März 1876.

Kriegs-Ministeriam, Abtheilung für das Remonte-Wesen. gez. v. Rauch. v. Uslar.

Nr. 126/3. 76. R. A.

Wird veröffentlicht.

Hanau den 9. April 1876.

Der Landrath.

Auf die Wahrnehmung oder Anzeige von nicht rechtzeitiger oder ungenügender Erfüllung der durch den Landwegebau-Etat einer Ge­meinde oder einem Gutsbezirke auferlegten Leistung wird der betreffende ständische Baubeamte (Baumeister) den Ortsvorstand auffordern, das Versäumte binnen einer bestimmten Frist nachholen zu lassen. Dieser Aufforderung zu entsprechen, ist der Ortsvorstand verpflichtet, wobei er, ' soweit Dienstleistungen der Ortsangehörigen in Frage kommen, als Staatshülfsbeamter mit der Verhüngung von Strafen oder der Aus­führung der Leistung durch einen Dritten und Einziehung der Kosten : von dem Verpflichteten vorzuschreiten befugt ist. Sofern sich der Orts- Vorstand der Aufforderung des ständischen Baubeamten gegenüber säu­mig zeigt, so ist der letztere berechtigt, die betreffende Commmal-Auf- sichtsbehörde Disciplinarbehörde zur Ergreifung von Zwangs­maßregeln gegen den Ortsvorstand bezw. die Gemeindeverwaltung des betreffenden Orts zu requiriren und diese Behörde verpflichtet, solchen Requisitionen Folge zu geben. Etwaige Beschwerden des Herrn Landes- dircktors in Bezug auf die Erledigung derartiger Requisitionen, sowie andererseits Beschwerden von Ortsvorständen bezw. einzelnen Pflichtigen