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M 127.

Donnerstag den L Juni

1876.

Bekanntmachung.

Dienstag den 8. August er., von 9 Uhr Vormittags ab, sollen hierselbst circa 120 Gestütpferde, bestehend aus Landbeschälern, Mutter­stuten (meistens bedeckt). 4jährigen Hengsten, Stuten und jüngeren Foh­len meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.

Sämmtliche 4jährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 7. August von 7 bis 10 Uhr Morgens geritten, sowie am 6. und 7. August Nachmittags von 3 bis 6 Uhr auf Wunsch an der Hand gezeigt.

Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen vom und zum Bahnhöfe wird am 6., 7. und 8. August gesorgt sein.

Trakehnen, den 9. Mai 1876.

Der Lannstallmeister gez.' von Dassel.

Wird veröffentlicht

Hanau am 31. Mai 1876.

Der Landrath.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks- fällen und zur Wahrung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;

3) Kindern unter 14 Jahren ist daS Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeauf- seher werden mit Geldstrafen von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Hast geahndet.

Hanau am 22. Mai 1876.

Der Landrath.

Verlöre«: Ein Sonnenschirm. Sechs Stück neusilberne Thee­löffel.

Gef««de«: Ein Zwicker. Ein Hundemaulkorb. Ein Kinder­jäckchen. Ein schwarzer Glacehandschuh.

Hanau, am 1. Juni 7876.

T « g e s s ch s u.

Berlin, 31. Mai. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung folgte die Berathung des Ge­setzentwurfs wegen Ergänzung der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürsten- Hessen. Zu den Beschlüssen des Hauses in zweiter Lesung hatte der Abg. Dr. Baehr (Cassel) eine Reihe von Amendements gestellt, deren Prinzip im Wesentlichen darauf gerichtet ist, Forstgrundstücke, welche emer aus Gemeindenutzungsberechtigten oder gleichartigen Berechtigten bestehenden Genossenschaft angehören, für untheilbar zu erklären. Die Anträge wurden, nachdem sich der Minister der landwirthschaftlichen Angelegenheiten Dr. Friedenthal damit einverstanden erklärt hatte, sämmt­lich angenommen und das Gesetz mit diesen Veränderungen definitiv in dritter Lesung genehmigt.

,. Ebenso wurde in dritter Berathung der Gesetzentwurf, betreffend Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel,

9^ der zu demselben g- hörigen, vormals Großherzoglich Hes- filchen Gebietstheile, mit mehreren von dem Abg. Schellwitz gestellten Antragen, welche eine Konsequenz der vorangegangenen Beschlüsse zu dem soeben angenommenen Gesetze sind, vom Hause genehmigt.

Nächster Gegenstand der Tagesordnung war die Berathung deS vom Herrenhause in veränderter Fassung zurückgelangten Syncdalord- nungsgesetzes.

In der Generaldiskussion nahm der Staats-Minister Dr. Falk das Wort.

In der Spezialdebatte wurden alle Paragraphen der Vorlage ohne Debatte unverändert nach den Beschlüssen des Herrenhauses angenom­men, und drei Anträge der Abgg. Dr. Virchow und Klotz (Berlin) auf Wiederherstellung der früheren Beschlüsse des Hauses abgelehnt. Die­selben wollten 1) die Ueberschreitung des Steuerprozrntsatzes für kirch­liche Zwecke durch die Kreisyuoden Berlins von der Genehmigung durch das Staatsgesch anstatt von der Genehmigung des Staats Ministeriums abhängig machen; 2) den Kreissynoden Berlins die Aufnahme von Anleihen untersagen und 3) den kirchlichen Organen das Recht der Mitwirkung bei der Besetzung der theologischen Unioersttäts-Profisfuren absprechen.

Darauf wurde die Vorlage im Ganzen definitiv genehmigt.

Letzter Gegenstand der Tagesordnung war die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Auflösung des Lthnsverbandes der in dem Herzogthum Schlesien, der Grafschaft Glatz und dem preußischen Mark- grafthum Oberlausitz belesenen Lehne.

Die Verweisung an eine Kommission wurde nicht beschlossen, und darauf in der Spezialberathung der Gesetzentwurf ohne Debatte unver­ändert nach der Regierungsvorlage genehmigt.

Schluß 3 Uhr.

In der heut gen (68.) Sitzung begründete nach einigen geschäft- lichrn Mittheilungen des Präsidenten und einer Bemerkung des Abg. Richter (Sangerhausen) vor der Tagesordnung der Abg. Kaniak eine Interpellation, zu deren Beantwortung sich der Minister des Innern sofort bereit erklärte.

Ohne Debatte wurde hierauf in dritter Lesung der Gesetzentwurf, betreffend die Veranlagung und Erhebung der direkten Steuern nach dem Etatjahr, unverändert definitiv angenommen. Ebmso wurde in dritter Lesung der Gesetzentwurf, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen rn den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen unverändert nach den Beschlüssen zweiter Lesung btfinitib genehmigt, mit Ausnahme des §. 11. Demselben wurde auf Antrag des Abg. Mühlenbeck nach kurzer Debatte, an welcher sich der Minister Dr. Friedenthal und die Abgg. Mühlenbeck, v. Ber.da, Dr. Lasker und Persius betheiligten, eine andere Fassung gegeben.

Das erste Alinea des einzigen Paragraphen des Gesetzentwurfs, betreffend die Deckung der für die Wetterführung und Vollendung der Bebra-Friedländer Eisenbahn erforderlichen Geldmittel, wurde in dritter Lesung auf den Antrag des Abg, Dr. Hammacher in folgender Fassung:

»Die Regierung wird ermächtigt, zur Deckung der für die Weiter- führung und Vollendung der Bebra-Friedländer Eisenbahn erforder­lichen Geldmittel die durch das Gesetz vom 14. Juni 1874 (Gesetz- Samml. S. 250) zur Vollendung der Eisenbahn von Arnsdorf nach Gassen bewilligten 5 670 000 Mk. in Höhe der hierbei erzielten Er- sparniß ad 1,050,000 Mk. zu verwenden, und, soweit dieser Betrag nicht ausreicht, Schuldverschreibungen in dem Nominalbeträge auszu- geben, wie er zur Beschaffung einer Summe von höchstens 2,100,000 Mk. nöthig sein wird"

und darauf das Gesetz im Ganzen definitiv angenommen. In dritter Lesung passirte sodann ohne Debatte unverändert der Gesetzentwurf, be­treffend die Auflösung des Lehnsverbandes der in dem Herzogthum Schlesien, der Grafschaft Glatz und dem preußischen Markgrafthum Ober- lausitz belegen« Lehne. Ebenso gab das Verznchniß der von den be­treffenden Kommissionen zur Erörterung im Plenum nicht für geeignet erachteten Petitionen keine Veranlassung zur Debatte. Es folgte die dritte Berathung der Städte Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen. In der Generaldis- kussion stellte der Abg. Graf Bethuch-Huc im Namen ferner politischen