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Dienstag den 30. Mai-
1876
Nachrichten für diejenige« Freiwilligen, welche in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Jülich, Biebrich, Weißenfels und Ettlingen eingestellt zu werden wünschen.
1. Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militair-Stande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militairische Ausbildung und Unterricht in alle dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unterosfizierstandes, als Feldwebel und dergleichen zu erlangen, und es ihnen ermöglicht, bei der einstigen Anstellung im Militair-Verwaltungsdienst z. B. als Zahlmeister und dergl. beziehungsweise als Civilbeamte, die Prüfungen zu den gesuchteren Posten abzulegen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, mi- litairifche Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichen und Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.
3. Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule an und für sich gibt den jungen Leuten keinen Anspruch auf Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits auf den Unteroffizier-Schulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in die Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.
4. In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden jungen Leute an die Truppentheile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
5. Die Füsiliere der Unterosfizier-Schulen stehen wie jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter den militairischen Gesetzen.
6. Der in die Unteroffizier-Schule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben. Der Einzustellende muß mindestens lra- 57cm- groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten fein, auch nach Maßgabe seines Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß er die begründete Aussicht gewährt, bis zum Ablauf seiner Dienstzeit in der Unteroffizier-Schule vollkommen brauchbar für den Kriegsdienst zu werden.
7. Er muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.
8. Der Eintritt in eine Unteroffizier-Schule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier-Schule an einen Truppentheil noch vier Jahre aktiv im Heere zu dienen.
9. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 6 Mark zum Ankauf der nöthigen Geräthschaften zur Reinigung der Ausrüstung und Bekleidung versehen sein. Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen werden bekleidet und verpflegt, wie jeder Soldat der Armee.
10. Wer die Aufnahme in eine Unteroffizier-Schule wünscht, hat sich bei dem Landwehr-Bezirks-Kommando seines Aufenthalts-Orts, oder bei einem der Kommandos der Unteroffizier-Schulen in Lotsdam, Jülich, Biebrich, Weißenfels oder Ettlingen unter Vor- zeigung eines von dem Civil Vorsitzenden der Ersatz-Kommission feines Aus Hebungsbezirks ausgestellten Melde-Scheins persönlich zu melden. ,
11. Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die j
] ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so ist zunächst die Ver- i pflichtungs-Verhandlung über die vorgeschriebene längere aktive Dienstzeit (s. unter Nr. 8) aufzunehmen. Diejenigen Freiwilligen, welche sich direkt bei einer der Unteroffizier-Schulen zum Eintritt gemeldet haben, können dort, bei vo handener Vakanz, sogleich eingestellt werden, andernfalls wird denselben von den Unteroffizier- Schulen ein Annahmeschem ertheilt.
Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Landwehr-Bezirks- Kommando den freiwilligen Eintritt nachgesucht haben, erhalten durch Dessen Vermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizier-Schule, welcher sie zugetheilt worden sind.
Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Klasse der vorläufig in die Heiwath beurlaubten Freiwilligen.
Die Einberufung erfolgt von derjenigen Unteroffizier-Schule, welche den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Vermittelung des betreffenden Landwehr- Bezirks-Kommandos.
Die Wünsche der Freiwilligen in Betreff der Zutheilung an eine bestimmte Unteroffizier-Schule sollen, soweit angängig, berücksichtigt werden.
12. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizier-Schulen finden alljährlich zweimal, und zwar bei den Unteroffizier-Schulen Potsdam, Biebrich und Weißenfels im Monat Oktober, bei den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen im Monat April statt. Wer zu diesen Terminen nrcht einderufen werden kann, darf bei entstehenden Vakanzen in die Unterosfizier-Schulen Potsdam, Biebrich und Weißenfels bis Ende Dezember, in die Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vorausgesetzt, daß derselbe dann noch allen Aufnahmebedingungen genügt.
13. Jedem Füsilier der Unteroffizwr-Schulen wird bei guter Führung einmal während seiner Dienstzeit eine kostenfreie Reise in seine Heimath bewilligt. Die Reise bis zu 10 Meilen, bezw. 10 Meilen von der ganzen Reise, hat jedoch jeder Füsilier auf eigene Kosten zurückzulegen. Während dieser Beurlaubung darf den Füsilieren bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Löhnung belassen werden.
Berlin, den 3. Dezember 1875.
Kriegs-Ministerium.
von Kameke.
Nr. 91. 11. a. 2.
Verloren: Ein goldenes Armband mit blauen Steinen.
Entflogen: Ein Kanarienvogel.
Gesunde«: Ein schwarzer Glacehandschuh. Ein lederner Gürtel mit Mefsingschloß. Ein Portemonnaie mit 4 Pf. Ein Messer.
Hanau am 30. Mai 1876._______________________________
L a x e s s ch a «
— Berlin, 29. Mai. Abgeordnetenhaus (Fortsetzung.) Im weiteren Verlaufe der Sitzung am 27. d. M wurden die Paragraphen des Entwurfs der Städte-Ordnung für die östlichen Provinzen bis zu §. 173 mit nur unerheblichen redaktionellen Aenderungen nach den Kom- missionsbeschlüssen angenommen. §. 174 regelt die Organisation der Verwaltungs-Justizbehörden für den Stadtkreis Berlin.
Mit der Debatte über Paragraph 176 wurde gleichzeitig die zweite Berathung des selbständigen Antrages der Abgg. Dr. Lasker und Klotz (Berlin) betreffend die Besetzung der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts verbunden und schließlich das ganze Gesetz angenommen. Hiernach vertagte sich um 3 Uhr das Haus bis Abends 8 Uhr.
In der Abendsitzung wurde die zweite Berathung der Städteord- nung mit der Debatte über §. 14 fortgesetzt. Derselbe setzt die Bedingungen des Gemeindebürgerrechts fest, zu welchem auch der zweijährige Wohnsitz in der Stadtgemeinde gehört. Nach einer längeren Debatte, an welcher sich der Minister des Innern Graf zu Eulenburg und die Abgg. Röckerath, Jung, Wagner (Stargard), Dr. Vi"chow, Dr. Petri, Windthorst (Meppen) und Schenk betheiligten, wurde §. 14 mit der vom Abg. Dr. Virchow beantragten Aenderung, an Stelle eines