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«bounkmeulS- P«iL:

Jährlich 9 Mark Halbj. 4 M. 50 P.

Vierteljährlich 2 Mark 25 Psz. Für auswärtige Aboniientr» mit dem betreffen­den Postaufschlag. Die einzelne N»«- mer 19 Psz.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, md Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

M 122

Injektion«.

Prei»:

Die ifpalüge Sarmondzeil« »k. deren Raum

10 Psg.

Die ejpalt. Zeile

20 Psg.

Die ZjpalNgeLtil«

30 Pig.

Freitag den 26. Mai.

1876.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.

Die diesjährigen öffentlichen Jmpftermine in der Stadt Hanau finden im Neustädter Rathhause an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeltlich statt:

Ten 31. Mai, 7. und 14. Juni die 1875 geborenen und die früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg g impft wurden, oder wegen Krankheit nicht geimpft worden sind.

Den 21. und 28. Juni, 5. und 12 Juli die Zöglinge und zwar am 21. und 28. Juni die Knaben, am 5. und 12. Juli die Mädchen. Die Impfung beginnt Nachmittags 3 Uhr.

Hierzu haben nach den Bestimmungen des Reichr-JmpfgesetzeS zu erscheinen:

1. alle im Jahre 1875 geborenen Sinter, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden hab;n oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können.

2. alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling dar zwölfle Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstellten hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

3. alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergan­genen Jahre die Impfung resp. Rcvaccination wegen Krankheit rc. nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.

Von denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderwärts ge­impft worden sind oder die natürlichen Blattern Überständern haben oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks Jmpfarzt der betr. Impfschein oder daS Attest eines Arztes nach d m vorgeschrie- benen Formular vor Schluß der Jmpfgesä äfis vorzulegen.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche auf amtliches Er­fordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohle­nen erfolgt oder auS einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.

Die Herren Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zög­linge nach poe. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu trage«, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.

Hanau am 26. April 1876. Der Landrath: Schrötter.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks- föfliB und zur Wahrung des AnstandcS beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebiachl:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich »erboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;

3) Kindern unter 14 Jahren ist bei Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen ten mit Handhabung der ersteren beauftragten Badcauf. scher werden mit Geldstrafen von mindestens einer Mark oder bei Unvermögen mit Hast geahndet.

Haaau am 22. Mai 1876.

Der Landrath.

. Das Königliche Eonsistorium hat vorgestellt, daß bei den in Folge deS Gesetzes vom 29. Mai 1873 bewirkten Eintragungen det Ernud« SerwigtMl vereinigter Lehrer- und Küster-Ltelle» den dabei »»waltende» kirchliche» J»teressen häufig nicht die gebührende Rechnung getragen sei, und daß namentlich vielfach einzelne Grundstücke, welche alS Ergenthum der Kircheubedienung, resp, der Kirche, oder aber doch

als gemeinsames Eigenthum der Schulstelle und des KirchenamteS hät- ten eingetragen werden müssen, thatsächlich auf den Namen der Schul- stelle allein eingetragen worden seien.

Unter Bezug hierauf werden die Herren OrtSvorstände deS Krei­ses veranlaßt nach dem nachfolgenden Schema Verzeichnisse aufzusteklen und innerhalb 14 Tagen anher einzureichen.

Hanau am 19. Mai 1876.

Der Landrath.

Verzeichniß sämmmtlicher zu der vereinigten Lehrer-.und Küsterstelle zu ... . ........oeböriaen Grundstück^ inci der Gebäude.

Lfd.

Nr.

Nähere Bezeichnung d-r Grundstücke und Gebäude.

Größe der Grund­stücke.

Von den Grundstücken und Ge- bäude» in Col. 2 gehören:

Bemer­kungen.

a) zur Schulstelle.

b) zur Schul- u n b Küsterstelle gemeinsam

c) ausschließ­lich der Kirche.

Hectar.

Ar.

1

2

3

4.

5

6.

7.

1)

2)

rc. rc. . . .

rc. rc. . .

4

1

L. Grundstück

-r-

1)

rc. rc. . .

B.

Gebäude

Jckob Wilhelm Louis RoSbach aus Bockenheim hat um Ent« lassung auS dem Preußischen Unterthanen-Verbande behufs Auswande­rung nach Philadelphia nachgesucht.

Hanau, am 22. Mai 1876.

i 1

Tagerschan.

DerR. u. St.-A." enthält in seiner Nr. 122 eire Bekannt- i machung der Reichsschulden Verwaltung vom 18. Mai, betreffend den i Umtausch beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichskaffenscheine, ' welche folgendermaßen lautet: In Folge höherer Anordnung wird hier« durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Förderung des Um« i tausche- beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichskass »scheine s gegen neue vom Bundesroth die nachfolgenden Bestimmungen getroffen i find: 1) Sämmtliche Reichs- und Landeskassen habrn die ihnen bei Zah­lungen angeborenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließ­lich der geklebten und der beschmutzten) Reichskaffenscheine, deren Um* tauschsähigkcit (§. 6 Absatz 2 des Gesetzes, betreff nd d e Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874, Reichsgesetzblatt Seite 40) zweifellos ist, svzunehmen aber nicht wieder auszugeben. 2) Solche Reichskaffenscheine sind außer von der ReichS-Hauptkasse auch von den Kaiserlichen Ober-Postkassen, der Königlich preußischen General-Staats­kasse, den Königlich preußischen RegierungS- beziehungsweise BcjirkS- Hauptkaffen und von den Landes Gent elfassen der übrigen BundeSstaa« ten gegen umlaufssähige Rcichskassenscheine oder beares Geld umzu- zntauschen.

Berlin, 24. Mai. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung wurde die Debatte über das Kompetenzgesetz fortgesetzt und die Vorlage mit unwesentlichen Modifi­kationen nach den Beschlüssen der Kommission angenommen.

In der heutigen (63.) Sitzung wurde nach einigen geschäftlichen Mittheilungen bei Präsidenten in dritter Berathung der Ges-tzentwurf, . betreffend die Verlegung bei EtatSjahreS und die Feststellung bei ; StaatShauShaltS-EtatS für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31,