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Bintritahrlich 8 Mark 26 ¥f». gär aulwirtig« Rtonnrntro mit dem betreffen­den Postanstchl-D. Me eintet« Sum­mer 10 Sfg.

anmer Anzeiaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, md SamstagS mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Mittwoch den 24. Mai.

1876.

Bekanntmachungen Sättigt LandrathSamtS dahier.

Gefunden. Eine kleine Peitsche. Ein gelber lederner Riemen mit gelbem Carabinerhscken. Ein Paar graue Glacehandschuhe. Ein Paar neue wollene Socken. Ein Damenhut mit brauner Feder. Ein weißer Kraaen mit Spitzen.

Zngeflogen: Ein Kanarienvogel.

Hanau am 24. Mai 1876.

Tagedschan.

Berlin, 23. Mai Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) Nach- dem im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung der Abg. v. Beuda und der Referent Abg. v. Rarbotff für die VelfassungSmäßigkeit und Op- portunitüt des Gesetzentwurfs, betikffend die Verlegung des Etattjah- res rc., gesp ochen hatten, wurde derselbe unverändert genehmigt, wo­rauf sich daS HauS vertagte.

In der heutigen (62) Sitzung theilte der Präsident mit, daß in die Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Verwaltung bir den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen gewählt sind die Abgg. v. Benda (Vorsitzender), Mühlenbeck (Stellvertreter), Rüppell, Graf Schack (Schriftführer), v. Kraatz, Riedel, Briese, Graf v. Matuschka, Osterrath, Frhr. v d. Reck, Schmidt (Stettin), Dr. Dohrn, Rickert und Schellwitz. Einziger Ge- genstand der Tagesordnung war die zweite Berathung des Gesetz nt- wuifs, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs- gerichtSbekörden im Geltungsbereiche der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875.

Die §§. 1 bis 3 wurden ohne Debatte genehmigt. Zu §. 4 wel­cher den StaatSauSschuß an die Stelle des Kreisausschusses u. A. in Stadtgemeinden von 10,000 Ei: wohnern stellt, wünschte der Abg. Stengel die Beseitigung dieser Exemtion, während der Abg. Dr. LaSker aus ZweckmäßigkeitSrücksichten für die Kommiffionsbeschlüffe eintrat. Der RegierungSkommissar Geheimer Regierungs-Rath o Brauchitsch bc- zeichn ete diese Bestimmung der Kommission als eine der wenigen, welche die Regierung für fast unannehmbar erklären müsse. Diese Maßregel möge wohl dem Erm ffen des Ministeriums bei gewerbreichen Städten anheimgestellt werden, aber kategorisch eine solche Bestimmung zu treffen, sei nicht zweckmäßig. Nachdem noch die Abgg. Frhr. v. Manteuffel, M-quel und Richter (Hagen), sew:e der Referent Frhr. v. Heereman für die Kommissionsvorschläge eingetreten waren, während die Abgg. Schmidt (Sagan) und Scharnweber dieselben im Interesse der Harmonie von Stadt und Land bekämpften, trat das Haus den Beschlüssen der Kommission bei. Die §§. 6 bis 13 regeln die Zusammensetzung der Stadtausschüsse. Der Regierungskommissar Geheimer Regierungs-Rath v. Brauchitsch erklärte sich gegen die Bestimmung der Kommissionsbe- schlüsse, wonach laut §. 7 in Stadtkreisen mit mindestens 50,000 Ein­wohnern die Mitglieder des StadtauSschusses aus der Zahl aller Bür­ger gewählt werden sollen. Er wünschte, daß hier ebenso, wie in den kleineren Stadtkreisen nur Magistrat Mitglieder wählbar sein sollten. Der Abg. Stengel trat den Beschlüssen der Kommission bezüglich der Bestimmung des §. 12 entgegen, wonach der Vorsitzende oder ein Mit­glied des StadtauSschusses die Befähigung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienste besitzen muß. Die Abgg. Richter (Hagen) und Hänel traten für die Beschlüsse der Kommission ein, dir demnächst auch vom Hause angenommen wurden.

Im §. 13 beantragte und motivirte der Abg. Richter (Hagen) eine Bestürmung, wonach bezüglich der Wahlen des Stadtausschusses auf Die Vorschriften der noch im Stadium der Berathung befindlichen Städte- ordnung Bezug genommen wird. Ler RegierungSkommissar Geheimer Regrerungs-Rath v. Brauchit'ch hob hervor, daß die beiden in Rede stey-n^en Gesetze keineswegs in einem so engen inneren Zusammenhänge standen, um das Zustandekommen des einen von dem des andern ab- hangrg zu machen, und daß es eine durchaus falsche Taktik sei, weil in dieser Se-sron nur noch das eine von beiden Gesetzen zum Abschluß go btadjt werden könne, auch das andere scheitern zu lassen. Der Abg. | Dr. LaSker schloß sich diesen Ausführungen an. Der Antrag des Abg. j

Richter wurde hierauf abgelehnt. Hinter §. 32 beantragte Abg. Rich­ter (Hagen) folgenden §. 32a. einzuschalten:

Die nach Maßgabe diese- GefitzeS endgültigen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, sowie deS BezirkSrathS und des Provinzialrath-, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, können binnen 21 Tagen unbeschadet der Bistimmungen deS § 118 der Provinzialordnung vom 25. Juni 1875 von den Betheiligten mittelst Klage im BeiwaltungSstreitverfahren angefochten werden. Zuständig ist daS OberverwaltungSgericht.

Der RegierungSkommissar Geheimer RegierungS Rath v. Brauchitsch machte darauf aufmerksam, daß die Einführung einer solchen Bestimmung e ne völlige Umarbeitung der Vorlage nöthig machen und dadurch daS Zustandekommen des ganzen GesetzeS in Frage stellen würde. Auch materiell lasse sich der durch ein unbegründetes Mißtrauen gegen die unteren VeiwaltungSinstanzen hervorgerufene Paragraph nicht rechtfer­tigen. Der Abg. Windthorst (Bielefeld) beantragte, das Amendement an die Kompetenzkommission zu verweisen. Nach längerer Debatte wurde dieser Vorschlag abgelehnt und der Ar trag Richter darauf zurück­gezogen. Beim Schluß des Blattes dauerte die Berathung fort.

(Fortsetzung folgt.) W. u. st^sj

Berlin, 22. Mai. Das Kammergericht hat Hute das Er­kenn tn ß abgegeben, daß der ehemalige Fürstbischof von BreSlau, Förster, welcher aus Anlaß der Exkommunikation deS Propstes Kick in Kahme angeklagt war, freizusprechen sei. An das Kammergericht war die Sache vom Obertribural ve>wi>sen worden, welches das auf 2000 Mk. Geld­buße lautende bezügliche Erkenntniß des AppellationSgerichts zu Posen vernichtet hatte. Das Kammergericht ging bei seinem freisprechenden Urtheile von der Ansicht des Obertribunals aus, daß die Exkommuni­kation dem rein kirchlichen Gebiete angehöre und ein an sich jetzt zuläs­siges Strafmittel sei, welches nur dann unzulässig werde, wenn daS Verbot jedweden Verkehrs mit dem Ex'ommunizirten hinzutrete, oder die Exkommunikation unzulässiger Weise öffentlich verkündet werde; Beides sei in diesem Falle nicht geschehen.

Die Staatsanwaltschaft am Königl. Stadtgericht zu Berlin macht unterm 23. Mai folgendes bekannt: Durch Beschlüsse der Raths- kammer des Königlichen Stadtsgerichts vom 19. und 22. d. Mts. sind auf diesseitigen Antrag: 1) die hiesige Mitgliedschaft des Deutschen Zimmerer-Vereins, 2) der Deutsche Zimmerer-Verein selbst, welcher seinen Sitz bisher zu Berlin gelebt hat, seit d m 27. v. Mts. aber in Gotha haben soll, 3) die hiesig Mitgliedschaft des in Hamburg seinen Sitz habendenDeutschen Bau-, Land-, Erd- und Fabrikarbeiter-Ver­eins", 4) der letztere Verein selbst, und zwar die Vereine unter Nr. 2 und 4, soweit sie sich auf Länder im Geltungsbereich des preußischen Gesetzes über das Versammlungs- und VereinigungSrecht vom 11. März 1850 erstrecken, wegen Zuwiderhand^lns gegen die §§. 8 und 16 die­ses Gesetzes vorläufig geschlossen worden. Demgemäß ist die fernere Betheiligung an tiefen Vereinen, insbesondere auch das Zahlen der Beiträge, für den Umfang des preußischen Staatsgebietes bis auf Wei­teres verboten. Die Uebertretung dieses Verbots ist im §. 16 cit. mit Geldstrafe von 15 bis 150 Mark, oder mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten bedroht.

Gegen den Grafen v. Arnim ist folgender Steckbrief erlassen: Der kaiserlich drutsche Botschafter z. D., Wirkliche Geheime Rath, Vr. jur. Graf Harry von Arnim, am 3. Oktober 1824 zu Moitzelsitz ge­boren, ist wegen vorsätzlicher Beiseiteschaffung amtlich anvertrauter Ur­kunden zu 9 Monaten Gefängniß, wovon ein Monat der erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen, rechtskräftig verurtheilt. Diese Strafe hat bisher nicht vollstreckt werden können. Es wird ergebenst ersucht, auf den Grafen Harry von Arnim zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmcn und mit allen bei ihm sich vor findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die k. Direktion des Strefgefüngnisses am Plötzensee abzulrefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Bihörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillsährigke t versichert. Berlin, den 16. Mai 1876. Kgl. Stadtgericht, Abth. für Untersuchunassachen. De- putation VII. für Vergehen.