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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, tob Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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^ 120.

Dienstag den 23. Mai.

1876,

^ Bekanntmachungen Königl. LandrathsamtS dabier.

Die diesjährigen öffentlichen Jmpftermine im III., V. und VI. Bezirk finden an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeltlich statt:

111. Bezirk. Jmpfarzt Doktor Jacobi I. zu Bockenheim.

1) Stadt Bockenheim den 7. Juni, Nachmittags 2 Uhr, die 1875 ge­borenen Kinder und die Restanten der früheren Jahrgänge. Nach-

mittags 4 Uhr die Zöglinge der höheren Bürgerschule. Den 14. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Revision der am 7. Juni geimpften Kinder und Zöglinge und Impfung der Knaben der Volksschule und katholischen Schule. Den 21. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Revision der am 14. Juni geimpften Knaben, Nachmittags 4 Uhr Impfung der Mädchen der Volksschule und katholischen Schule. Den 29. Juni Revision der am 21. Juni geimpften Mädchen. Die Impfung und Revision findet im Rathhause statt.

2) In Ginnheim den 28. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Impfung aller Kinder und Zöglinge. Den

3) In Eckenheim den 5. Juli,

5. Juli, Nachmittags 2 Uhr, Revision.

4) In Eschersheim

5) In Praunheim

V. Bezirk.

In Langenselvold

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allgem. Impfung.

Revision.

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Revision.

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Revision.

Jmpfarzt Doktor Bode in Langenselbold. den

30.

Niederrodenbach mit Wolfgang

Oberrodenbach

Hüttengesäß Neuwiedermuß

6.

Mai,

Juni,

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Uhr, allgemeine Impfung.

Revision.

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VI. Bezirk. Jmpfarzt Doktor Calaminus In Bruchköbel ben '"

allgemeine Impfung.

Revision.

allgemeine Impfung.

Revision.

allgemeine Impfung.

Revision.

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Revision.

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14.

21.

Juni, ff

in LangeudieSach.

Morgens 8 Uhr, Impfung der Kinder.

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Oberissigheim

Rüdigheim

Ravolzhausen

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Hierzu haben erscheinen:

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2. August

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Bestimmungen

Revision u. Impfung der Zöglinge.

Revision der Zöglinge. Impfung der Kinder. Revision u. Impfung der Zöglinge.

Revision der Zöglinge, allgemeine Impfung.

Revision.

Impfung der Kinder. Revision u. Impfung der Zöglinge.

Revision der Zöglinge. Impfung der Kinder. Revision u. Impfung der Zöglinge.

Revision der Zöglinge. Impfung der Kinder. Revision u. Impfung der Zöglinge.

Revision der Zöglinge. Impfung der Kinder. Revision u. Impfung der Zöglinge.

Revision der Zöglinge, des Reichs-JmpfgesetzeS

ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereits geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können.

2. alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.

3. alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergan­genen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit rc. nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.

Von denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderwärts ge­impft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Bezirks-Jmpfarzt der betr. Impfschein oder das Attest eines Arztes nach dem vorgeschrie­benen Formular vor Schluß des Jmpsgese' äfts vorzulegen.

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche auf amtliches Er­fordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohle­nen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.

Die Herren Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zög­linge nach pos. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.

Die Herren Ortsvorstände veranlasse ich hierdurch die Jmpfter­mine wiederholt bekannt machen zu lassen, für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpfarzte bei der öffent­lichen Impfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu g währen. In Betreff der Sistirung von Vorimpfungen wird direkte Benachrich­tigung erfolgen.

Hanau am 22. Mai 1876.

Der Landrath: Schrötter.

Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nummer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt Seite 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1876 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:

mit Brot

a) für volle Tageskost ... 80 Pfennige,

b) Mittagskost .... 40

c) Abendkost .... 25

d) Morgenkost .... 15

Berlin, den 11. Januar 1876.

Das Reichskanzler-Amt gez. Eck

1. alle im Jahre 1875 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach

ohne Brot 65 Pfennige, 35 .

Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 15. Januar 1876.

Kriegs-Ministerium gez. von Kameke.

Wird in Verfolg der Bekanntmachung im Hanauer Anzeiger Nr. 166 de 1875 veröffentlicht.

Hanau, den 20. Mai 1876.

Der Landrath Schrötter.

Zur landeSpolizeilichen Prüfung der Eisenbahnstrecke Hanau- Windecken wird die Stationsbezeichnung neu hergestellt. Die Orts­vorstände zu Windecken, Ostheim, Roßoorf, Niederissigheim, Bruchköbel, Großauheim wollen die Grundbesitzer zur möglichsten Schonung der neu zu setzenden Pfähle veranlassen. Eine gleiche Schonung wird den Grundbesitzern der Feldmark Hanau empfohlen.

Hanau am 22. Mai 1876.

Der Landrath.