Abonnements- PreiS:
Jährlich 0 Mark Hnlbj. 4 M. 5« P.
Vierteljährlich
2 Mark 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten
mit dem betreffe», den PostaufjchlSK. Die einzelne Nummer 10 Psg.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, rnd Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Jasertiims-
PreiS:
Die 1 faltige E«rmondz«ilk ob. deren Raum
10 Pfg.
Die Lspalt. Zeile
20 Psg.
DieApultizeZeile
SO Pfg.
J£ 117.
Freitag den 19. Mai
1876.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thaler-
Währung. Vom 12. April 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs Gesetzbl. S. 233) hat der BundeLrath die.nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§ . 1. Die */, Groschenstücke der Thalerwährung, die Vso, ^15, Vu Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als Vi» Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. ;
Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlö- : sung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah- s lung zu nehmen.
§ . 2. Die iüi Umlauf befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten I Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von ' den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Ge- ; biet dieselben gesetzliche- Zahlungsmittel sind, nach dem im Artikel 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhält- »isse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch an ' diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§ . 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 12. April 1876.
Der Reichskanzler gez. v. Bismarck.
Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichsgesetzblatt S. 162 publizirten Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichneten Münz-n in den Monaten Juni, Juli und August 1876 innerhalb des Preußischen ®toak3 bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthsverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs-, beziehungsweise LandeS-Münzen umgewechselt werden.
a) in Berlin
bei der General-Staatskasse,
der StaatSschulden-Tilgungs- Kasse,
der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,
dem Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände, dem Haupt-Steuer-Amt für ausländische Gegenstände und der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militär- und Bau-Kom- Mission stehenden Kasse.
b) in den Provinzen
bei den RegieruugS-Hauplkassen,
den BezirkS-Haupt-Kassen in der Provinz Hannover,
der Landes-Kasse in Sigmaringen,
den Kreis-Kassen,
den Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen ' Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland,
den Bezirks-Kassen in den Hohenzollernschen Landen,
den Forst-Kassen,
den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Aemtern, sowie den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.
Berlin, den 25. April 1876.
Der Finanz-Minister gez. Camphausen.
| Entlausen: Ein Schwein.
Verloren: Ein Zwanzig-Mark-Schein. Ein Portemonnaie, enthaltend Geld nebst Farbezeichen; dem Finder eine Belohnung.
Gesunden: Ein Messer. Fünf Hunde-Maulkörbe. Eine schwarze Schürze. Ein Kinderstrümpfchen, weiß und roth. Ein rundes Portemonnaie. Baares Geld etwas über 6 Mark.
Hanau am 19. Mai 1876.
TagesschKA.
— Berlin, 18. Mai. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung trat das Haus in die Spezial- debatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie des Staates für die Prioritätsanleihen der Halle-Sorau-Gube- ner Eisenbahngesellschaft bis auf die Höhe von 20 730,000 Mk. Gegen die Vorlage erklärten sich die Abgg. v. Tempelhoff und Dr. Röckerattz. Der Abg. v. Benda meinte, man solle ethische Gesichtspunkte bei gegenwärtigen Sachverhältnisse ganz außer Betracht lassen. Es handelte sich einfach darum, die in Betrieb befindliche Bahn nicht in Konkurs gerathen zu lassen. Da ein freihändiger Ankauf der Bahn nicht zu erreichen, so sei der vorgeschlagene Mittelweg der Zinsgarantie noch das beste AuskunftLmittel unb die Ablehnung der Vorlage ein schwerer wirthschaftlicher Fehler. Der Abg. Dr. Wehrenpfennig empfahl die Vorlage mit der Ausführung, daß es sich hier um ein wichtiges Staats- interesse, um die Verbindung des östlichen mit dem westlichen Staatsbahnnetze handele. Nachdem der Abg. Berger sich gegen die Vorlage erklärt hatte, ergriff der HanSels-Minister Dr. Achenbach das Wort.
Nach einem kurzen Schlußworte des Referenten Abg. Stengel wurde
§■ 1- Der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft wird die Garantie des Staates für die Verzinsung der von ihr in Gemäßheit der Privilegien vom 18. November 1871 und 17. Juli und 7. August 1872 aufgenommenen Anleihen in Höhe von zusammen 6,910,000 Thaler ---- 20,730,000 Mk., sowie einer noch aufzunehmenden Anleihe bis auf Höhe von 9 000,000 Mk. nach Maßgabe des beigedruckten, unterm 7. Juli 1875 mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages hiermit und zwar in der Art bewilligt, daß die Konver- tirung der Schuldverschreibungen der aufgenommenen Anleihen, sobald es die Staatsregierung verlangt, und unter den von der letzteren festzustellenden Bedingungen zu bewirken ist
in namentlicher Abstimmung mit 197 gegen 157 Stimmen angenommen. Die §§. 2 und 3 wurden ohne Debatte genehmigt.
In der heutigen (58) Sitzung gelangte zunächst folgende Interpellation des Abg. Franz zur Verhandlung:
Nach der am 15. April d. J. erfolgten Verhaftung des Pfarrers Jaros in Zottwitz bei Ohlau war auf Anordnung des zuständigen Erzpriesters Beer in Ohlau die Uebertragung der konsekrirten heiligen Hostien aus der Pfarrkirche zu Zotlwitz in die Pfarrkirche zu Ohlau bewirkt worden. Die Uebertragung erfolgte in einem der Ohlauer Pfarrkirche gehörigen Kelche durch einen Geistlichen. Am 18. April fand bei dem Erzpriester Beer in dessen Abwesenheit eine Haussuchung statt; dieselbe wurde ohne Beiziehung eines Mitgliedes des Kirchen- vorstandeS auch auf die Kirche ausgedehnt. Auf Verlangen der mit der Haussuchung beauftragten zwei Polizeibeamten schloß der Glöckner die Kirche auf; der Gensd'arm öffnete die Tabernakel des Hoch- alterS und des St. Anna-Altars, nahm aus letzterem eine größere und eine kleinere heilige Hostie heraus und trug dieselben in der Hand nach dem Bureau des Landrathamtes, um sie dem in Zottwitz domizilirenden suspendirten Geistlichen Neumann zur Rekognoszirun^ vorzulegen. Nachdem dies geschehen, wurden die heiligen Hostien von den Polizeibeamten wieder in tue Kirche zurückgetragen und in daS Tabernakel gelegt.
Ist der Königlichen Staatsregierung dieser Vorfall bekannt?
Welche Maßnahmen gedenkt bte Königliche Staats regieruna zu treffen, um dergleichen Uebergriffe, welche das religiöse Bewußtsein auf das Empörendste verletzen, für die Zukunft zu verhindern?
Nach Begründung der Interpellation durch den Abg. Franz ent-