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Freitag den 12» Mai»
1876
ILkKAWtWachMgLK KKmgl. LsNdrsLhsKMts dahier.
Durch den Her n Minister des Innern ist bestimmt:
1) In jede Erlaubniß zur Veranstaltung einer Lotterie ist ausdrücklich das Verbot aufzunehmen, Prämien auszusetzen» welche, sei es unmittelbar durch Bezahlung des Werthes der verloosten Gegenstände in Geld zu gewähren sind, oder welche in Immobilien bestehen.
Unter das Verbot der Ausspielungen von Geldgewinnen fällt auch die Ausspielung von Gewinnen, welche in der Rückzahlung der Einsätze an Inhaber der ßcoie bestehen.
2) Die Genehmigung öffentlicher Ausspielungen ist, wenn dieselbe von dem Herrn Ober Präsidenten auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 2. November 1868 ertheilt wird, an die ausdrückliche Bedingung zu knüpfen, daß der Vertrieb der Loose auf den Umfang der Provinz, für welche die Genehmigung ertheilt ist, beschränkt bleibe, und daß ein diese Beschränkung aussprechender Vermerk in die Loose, sowie in die Prospekte der Ausspielungen ausgenommen wude.
3) Bei der Genehmigung von Ausspielungen seitens des Herrn Ober-Präsidenten sind die Modalitäten der Ausspielungen von dem Herrn Ober-Präsidenten selbst festzustellen und ist deren Feststellung nicht den ihm untergeordneten Behörden zu überlasten.
4) Die Genehmigung von Ausspielungen ist nur auf Grund eines vollständigen AusspielungsplaneS zu ertheilen, welcher die wesentlichen Bedingungen der Ausspielung insbesondere die Zahl und den Preis der Loose, die Zahl und Art der Gewinne, die Zeit der Ziehung und bei solchen Ausspielungen, bei welchen aus den Einsatzgetdern anzu- kaufende Sachen die Gewinngegenstände bilden sollen, den Gesammt- werth der auszuspielenden Gegenstände, ergibt. Auch ist die Genehmigung an die Bedingung zu knüpfen, daß der Unternehmer die dies- fallsigen Bestimmungen in den Prospekt und in die Loose aufnehme.
Die Zahl und den Wertb der Gewinne von der Zahl der abgesetzten Loose abhängig zu machen, kann dem Unternehmer nur gestattet werden, falls ihm diese Befuzmß und das Verhältniß, in welchem eine Verminderung der Gewinne in ihrer Zahl oder in ihrem Werthe zulässig sein soll, ausdrücklich bei der Ertheilung der Genehmigung eingeräumt worden ist. Wenn letzteres nicht geschehen ist, bleibt dem Unternehmer nur überlasten, die unabgesetzten Loose auf eigene Gewinne und Verlust zu behalten.
5) Es ist nicht zu gestatten, Freiloose zu einer staatlich noch nicht genehmigten künftigen Ausspielung als Gewinn auszusetzen.
Die OrtSpolizeibehöröen wollen die gegebenen Weisungen sorgfältig beobachten respective für die Beobachtung Sorge tragen.
Hanau am 7. Mai 1876.
Der Landrath.
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— Der „R. u. St.-A." Nr. 111 enthält: 1) Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckung^ stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 25. Februar 1876. 2) Gesetz, betreffend die Aufnahme von Wechselprotesten. Vom 21. April 1876.
— Berlin, 11. Mai.^ Se. Majestät der Kaiser von Rußland sind heute Mittag 12^ Uhr auf dem Ostbahnhofe hierselbst eingetrof- sen. Die Bahnhofshalle war reich mit russischen, deutschen und preußischen Fahnen, die Halle und die für die Allerhöchsten Herrschaften reser- virten Empfangszimmer mit Blumen und Blattgewächsen geschmückt.— Der österreichisch-ungarische Minister des Aeußern, Graf Andrassy, ist gestern Morgen hier eingetroffen.
— Berlin, 11. Mai. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung gab nur noch der §. 13 Alinea 2 der Synodalordnung, betreffend das Veto des Staats-Ministeriums gegen kirchliche Gesetze, Anlaß zu einer längeren Debatte. Die Abgg. Dr. Brühl und v. Bismarck (Flatow) erklärten sich gegen das ministerielle Veto als eine Beschränkung der kirchlichen Freiheit, während die Abgg. Dr. Wehrenpfennig, Miquel und Dr. Virchow für dasselbe eintraten. Der Paragraph wurde unverändert nach den Beschlüssen der zweiten Lesung angenommen. Außerdem wurde nur noch auf den Antrag des Abg. Jung die Nr. 8 des Artikel 23, welche als Recht der
; Staatsbehörden den kirchlichen Organen gegenüber vorbehält, die Mit- ; Wirkung bei der Einführung oder Abschaffung allgemeiner kirchlicher - Feiertage gestrichen. Sonst aber wurden alle Paragraphen nach den ' Beschlüssen der zweiten Lesung genehmigt. Das ganze Gesetz wurde darauf mit 211 gegen 141 Stimmen angenommen. Schluß 4^2 Uhr.
In der heutigen (52.) Sitzung theilte der Präsident mit, daß vom Abgeordneten Dr. Reichensperger ein Antrag eingebracht ■ ist, betreffend den katholischen Religionsunterricht in den Volksschulen. Hierauf begründete der Abg. Frhr. v. Heereman seine Interpellation, zu deren Beantwortung sich der Staats-Minister Dr. Falk bereits früher bereit erklärt hatte. Die Interpellation lautet:
Durch Verfügungen der Königlichen Regierung und des Königlichen Ober Präsidiums zu Münster vom 23. September vr. und vom 3. Januar dieses Jahres ist den Eigenthümern der Gebäude, welche von den Ordensgenossenschaften der Kapuziner und der Franziskaner vor ihrer im Sommer vorigen Jahres erfolgten Auflösung miethweise benutzt worden waren, untersagt worden, die an den betreffenden Gebäuden befindlichen Kapellen, da sich Andächtige zum Gebete in denselben eingefunden hätten, offen stehen, und mit den Glocken derselben läuten zu lass n und zugleich ist einem früheren Klosterbruder, welcher in den Dienst des Besitzers des früher von den Kapuzinern angemietheten Gebäudes getreten, und van diesem mit der Aufsicht über Haus und Garten betraut war, verboten worden, ferner in dem betreffenden Hause zu wohnen.
Auf Grund dieser Vorgänge, durch welche in das Recht des Pri- vateigenthums und in die persönliche Freiheit in gesetzwidriger Weise eingegriffen worden, erlaube ich mir, an die Königliche Staatsregierung die Frage zu richten:
Wird dieses Verfahren von der Königlichen Staatsregierung gebilligt? Was ist, resp, wird geschehen, um Abhülfe zu sch ffen ?
Der Staats-Minister Dr. Falk erklärte, zwar das Vorgehen der Provinzialbehörden in Betreff der Schließung der Kirche der Franziskaner in Münster nicht billigen, ohne jedoch zugestehen zu können, daß dasselbe jedes Rechtsgrundes baar gewesen sei. Die betreffende Verfügung der Regierung zu Münster sei deshalb aufgehoben worden. Ob dieselben thatsächlichen Voraussetzungen bei der Kirche der Kapuziner vorhanden seien, habe bis jetzt noch nicht festgestellt werden können, und deshalb sei noch nicht in gleicher Weise in Betreff dieser Kirche verfügt worden. Auf Antrag des Abg. Frhrn. v. Schorlemer-Alft trat das Haus in eine Besprechung der Interpellation ein. Die rechtlichen Einwände der Abgg. Frhr. v. Heereman, Windthorst (Meppen) und Frhr. v. Schorlemer-Alst gegen die Handhabung der Maigesetze wurden vom Staats-Minister Dr. Falk wiederholt entschieden zurückgewiesen.
Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Betheiligung des Staates an dem Unternehmen einer Eisenbahn von Jtzehoe über Wilster, Taterphal und Meldorf nach Heide gab zu kurzen Bemerkungen der Abgg. Hansen und Lipke Veranlassung. Sämmtliche Paragraphen der Vorlage wurde unverändert genehmigt.
Es folgte die zweite Berathung des Gesetzentwurfs über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung der katholischen Diözesen. Bei §. 1 sprachen gegen die Vorlage die Abgg. v. Jazd- zeweki und Dauzenberg, deren Einwürfe von dem Abg. Dr. v. Syvel zurückgewiesen wurden. Nach einem Schlußworte des Referenten Abg. Dr. Wehrenpfennig wurde §. 1 unv rändert angenommen. Die Bedenken der Abgg. Dr. Röckerath, Wmdthorst (Meppen) und Dr. Brüel gegen §. 2 wurden von den Abgg. Dr. Petri, Lauenstein und Jung als unbegründet dargethan, worauf derselbe nach einem Schlußworte des Referenten bei Schluß des Blattes unverändert angenommen wurde.
(Fortsetzung folgt.) (S. a. St.-A.)
— B erlin, 11. Mai. Heute Vormittag begann im Gebäude des Kammergerichts vor dem Forum des Staats-Gerichtshofes die öffentliche Verhandlung wider den Grafen Harry von Arnim wegen Landes- verraths. Der Gerichtshof bestand aus dem Kammergerichts-Vice Präsidenten von Mähler als Vorsitzenden und den Kammergerrchts^ Räthen Schlötke, Sommer, Gräfe, Schaper, Rathmann, v. Wulffen, v. Styde- witz, Mebes, v. Windheim und Bergmann als Beisitzern. Das öffent-