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Montag den 8. Mai,
1876.
BeSasutmachunge« Kömgl. LavdrathsamtS dahier.
Friedrich Wilhelm Schmidt aus Wachenbuchen hat um Entlastung auS dem Preußischen Unterthanen Verbände, behufs feines UeberzugS nach Belgien nachgesucht.
Hanau am 6 Mai 1876.
TagesschLu
Die Intervention in der Türkei.
X. b. Schle. Merk.
Wenn es sich bewahrheiten sollte, daß der Zeitpunkt der militärischen Intervention Oestreichs in den türkischen AusstandL Handel in unmittelbarer Nähe stünde, so würde damit der Vorhang von ganz anderen Bejebeuheiten ausgerollt werden als eS die bisherigen Metzeleien in den aufständischen Provinzen waren. Mit der Intervention spielt sich die orientalische Frage ab. So wichtig als Einleitung diplomatische Schritte sein mögen, die Handlung fängt erst mit militärischer Intervention an, und beide verhalten sich zu einander wie Wort zu That. Worte können verändert, verbessert, zurückgenommen werden, unveränderlich bleibt die That. Im gegebenen Fall ist für Europa von der höchsten Wichtigkeit, ob vor der militärischen Intervention einer Großmacht über alle denkbaren Kombinationen ein übereinstimmendes Einvernehmen der Mächte erzielt ist und daß die durch ihre territoriale Lage zur militärischen Akiion übergehende Macht nicht einseitig, sondern als Mandatar der Andern vorgehe. Ein Vorgehen ohne die vollkommenste Sicherheit schon zu Anfang, mit bloßer Hoffnung, daß sich Uebereinstimmung später finden werde, müßte als eine unermeßliche Gefahr bezeichnet werden. Da wir Deutsche das lebhafteste Interesse an einer Macht haben, deren gesundester Kern der deutsche ist, so mufft n wir wünschen, daß Oestreich nicht anders als mit den sichersten Bürgschaften versehener Mandatar der Mächte auftrete, ja daß die militärische Aktion nach gemeinsamen Weisungen ausgeführt werde. Daß unter den Auspizien und Mitverantwortlichkeit des Fürsten B-s- marck dieser weltgeschichtliche Schritt berathen wird, mag uns zur Beruhigung dienen, so wenig damit dem Fürsten Gortschakoff und Grafen Andraffy zu nahe gk treten werden soll.
— Berlin, 6. Mai. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) In der heutigen (50) Sitzung trat das HauS nach einigen geschäftlichen Mittheilungen des Präsidenten in die erste Berathung des Gef tzent- wurfs, betreffend die Verlegung des Etatjahres und die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. Mai 1877 ein. Die Abgg. Osterrath und Frtzr. v. Schorlemer-Alst sprachen gegen die Vorlage, während der Abg. Schmidt (Siettin) aus Rücksicht auf die hervorgetretenen Mißstände bei den bisherigen EtaiS- berathunaen die Vorlage befürwortete. Der Regierungskommissar Geheimer OberFinanz Rath Hoffmann bestritt gegen die erstgenannten beiden Abgeordneten, daß die Vorlage eine Verfassungsänderung invol- vire und erklärte, daß ebensowenig durch dieses Gesetz, wie durch das gleiche Re-chSgesetz dre Berufungsz-it der gesetzgebenden Kö-perschaften präjudizirt werde. Der Abg. Löwenstein empfahl die Verweisung der Vorlage an die Budgetkommission, um die Abweichungen von dem dies- - jährigen Etat zu prüfen. Das Haus trat dem Anträge bei.
Es folgte die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und bie Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Branden- bürg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen. Bei § 1 wies der Staats Minister Dr. Friedenthal die Vorwürfe des Aog. Hund von Hofften zurück, daß die Regierung nicht mit der nöthigen Energie die zur Hebung des ländlichen RealkreditS beabsichtigten Maßregeln, nament- ! lich des Posenschen P-ovinziallandtages unterstütze. Darauf wurden * sie §§. 1 bis 6 nach unerheblicher Debatte in der Fassung der Kom- ! Mission angenommen. §. 7 wurde bei Schluß des Blattes auf Antrag des Abg. Schellwitz abgelehnt.
(Fortsetzung folgt.) tR. u. St.-A.)
— Berlin, 7. Mai. Die Commission für die Städteordnung hat nunmehr nach der „Trib." in zweiter Lefung beschlossen, an der Ausdehnung des Gesetzes auf Posen, Westfalen und Rhemprovinz fest- s
zuhalten und auch für den Reg.-Bezirk Wiesbaden die Einführung der Städteordnung zu befürworten; dagegen soll das ehemalige Kurhessen nach den dringenden Wünschen der dortigen Abgeordneten davon ausgeschlossen bleiben. Heute Abend wollte man über den WahlmoduS abstimmen. Höchst wahrscheinlich wird das Dreiklassen-Wahlsystem beibehalten werden. Der Plan der mündlichen Berichterstattung ist auf? gegeben und schriftlicher Bericht durch drei Referenten über die verschieden en Theile der Vortage beschlossen.
— Berlin, 3. Mai. In den westlichen Provinzen ist in neuerer Zeit mehrfach der Fall vorgekommen, daß Fabrikbesitzer und dergleichen die Verfügung get offen haben, es sollten nur die gesetzlich ( anerkannten Festtage als solche angesehen, an den übrigen Feiertagen aber die Arbeit nicht ausgestzt werden. Man begreift, daß eine derartige Gleichst« llung der Konfessionen wirthschaftlich von erheblichem Interesse ist. Es kann nichtkatdolischen Arbeitern nicht zugemuthet werden, an sp z'fich-katholrschen Feiertagen nicht zu arbeiten und nichts zu verdienen; daß eS aber für den Fabrikbetrieb unter allen Umständen sehr störend ist, an gewissen Tagen nur einen Theil der Arbeiter zur Verfügung zu haben, w.rd Niemand bestreiten wollen. Wenn nichts- d stoweniger auch in lib. Blättern die Maßregel als eine höchst unzeitgemäße Chikane der Arbeiter kathvl. Bekennn isses bezeichnet worden ist, so wollen wir diese Frage für jetzt nicht näher erörtern; soviel steht aber jedenfalls fest, daß die Ui Heber der Maßregel die Grenze des Rechts nicht überschritten haben. Und nun höre man den Lärm, welchen die ultramontane Agitat on aus diesem Anlatz erhebt. Vor i Kurzem hat ein Betriebsinspektor der Köln-Mindener Bahn ebenfalls eine entsprechende Verfügung erlassen. Darob ereifert sich das klerikale : N,ue Wochenblatt in Kempen in folgenden Worten: „Es gehört eine christliche Geduld seitens der Arbeiter dazu, um nicht einem solchen ; Inspektor einmal unversehens den Schädel einzuschlagen." Ein vm- s trefflicher Fingerzeig für die aufgehetzte Menge. Wenn die „christliche Geduld" nicht wäre, so wäre es geradezu selbstverständlich, daß dem Inspektor der Schädel eingeschlagen würde! Nun wird aber zugleich in den ultramontanen Blättern fortwährend betont, daß der Tag kommen müsse, wo die Geduld des Volks ein Ende nehme. Wie nun, wenn ein beliebiger Arbeiter der Köln Mindener Bahn diesen Tag plötzlich für gekommen hält und dem Fingerzeig des N. Wochenbl. ! gimäß handelt? Dann ist die ultramontane Agitation natürlich durchaus unschuldig. Die Germania schreibt alsdann eine psychologische Abhandlung nach dem Muster derjenigen über die Kullmann'sche „Ge- dankenvervlchlung", und ultramontane Volksvertreter und ultramontane Presse betheuern hoch und heilig, daß ihre Partei niemals über die Grenzen eines lammfrommen passiven Widerstandes hinausgegangen sei. (Tchw. Merk.)
— Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1874 hat der Ober- Präsident, wenn er von seiner Befugmß, das Vermögen einer erledig* i ten geistlichen Stelle mit Beschlag zu belegen, Gebrauch machen will, einen Kommissarius zu ernennen, welcher die Beschlagnahme ausführt. In Beziehung auf diese Bestimmung hat das Ober-Tribunal in einem i Erkenntniß vom 6. April d. I. ausgesprochen, daß nur der besonders ( ernannte Kommissar, nicht aber, wenn er Beamter ist, sein regelmäßiger Stellvertreter im Amte, zur Ausführung der Beschlagnahme zuständig ist. „Bei der Auswahl des Kommissarius führt das Erkenntniß aus, ist der Ober-Präsident an Beamte oder gar an besondere Kategorien von Beamten gesetzlich nicht gebunden; er kann einen Jeden dazu bestellen. welchem er persönlich das Vertrauen schenkt, daß er zur Vollziehung des Auftrages besonders geeignet sein werde. Hieraus folgt, - daß, wenn ein Beamter diesen Auftrag erhalten hat, letzterer nicht, mag ! auch bei der Auswahl seine Eigenschaft als Beamter erheblichen Einfluß geäußert haben, ihm als Beamten ertheilt, anzusehen ist, und mithin auch sein Stellvertreter im Amre nicht ohne Weiteres als ihm für die Ausführung des Auftrags substituirt gelten kann." — Nach §. 331 des Strafgesttzbuches ist ein Beamter, welcher für eine in sein Amt ein* schlagende an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, mit Geldstrafe | bis zu einhundert Thaler oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu