Einzelbild herunterladen
 

aaonmRdl*

»teil:

geilte 8 Maus Ssaf.« 3k. 50 $ Niert«:;hrli«

Stasi 85 BIS gar -llSwLrti«!

MomrenreK

» dem Setreffe«» W P»«»uflchla«.

gsaetajeliseStai» »er 10 Mk.

junger Anreißer.

Zugleich Amtliche- Orgs» für Kreis und Stadt Hauau.

MchsiM tsglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

SnfeetäoaS« ' Brei«.

Die llxaMz Barmond,e«e et. deren Raum

M W

m« »wall »Stil SO Sf6.

SteBfjaSttjeartU

80 Bis,

M 98.

Donnerstag den 27. April.

1876.

Bekanntmachung

betreffend den Remonte-Ankauf pro 1876. Regierung-Bezirk Caffel.

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei Jahren und ausnahmsweise vier und fünf Jahren sind im Bereich der Königlichen Regierung zu Cassel für dieses Jahr nachstehende, Mor­gens um 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar am:

19. Juni Hofgeismar,

20. Cassel,

21, Eschwege,

22. Sontra,

23. Rotenburg a. d. F.,

24. Weisungen,

26. Gensungen,

27. Wolfhagen,

28. Fritzlar,

30. Homberg,

1. Juli Fulda,

7. Ziegenhain,

8. Gemüuden,

10. Frankenberg,

12. Krrchhain,

13. Marburg,

20. Hanau.

Die von der Militär-Kommission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen Quittung sofort baar bezahlt.

Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, find vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen, auch sind Krippensetzer vom Kaufe ausgeschlossen.

Die Verkäufer sind ferner verpflichtet jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und Ringen ver­sehen, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei minde­stens zwei Meter langen, starken Hanfstricken ohne besondere Ver­gütung mitzugeben.

Berlin, 6. März 1876.

Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen.

gez. ».Rauch. v. Uslar.

Nr. 126/3. 76. R. A.

Wird veröffentlicht.

Hanau den 9. April 1876.

Der Landrath.

Polizei Verordnung.

Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867, wird nach Berathung mit der Stadtbehörde hierdurch angeordnet:

1) Die Besitzer von Hunden jeder Art sind verpflichtet dafür zu sorgen, daß ihre Hunde, sobald sich dieselben auf den Straßen oder sonst im Freien innerhalb der Gemarkung Hanau befinden und nicht etwa an der Leine geführt wer­den, mit einem aus Draht gefertigten über die Schnauze hinausreichenden, das Beißen vollständig verhindernden Maul­korbe versehen sind.

2) Hunde, welche ohne einen solchen vorschriftsmäßigen Maul­korb betroffen werden und nicht an der Leine geführt sind, hat der Wasenmeister aufzufangen. Ausgenommen sind nur Jagdhunde während des Jagens.

3) Die aufgefangenen Hunde werden nach Verlauf von 3 Ta­gen getödtet, falls dieselben nicht innerhalb dieser Frist durch Erlegung von 30 Pfennigen Futterkosten für jeden Tag von den Besitzern ausgelöst werden.

4) Die ermittelten. Besitzer der vorschriftswidrig betroffenen Hunde

werden mit Geldbuße bis zu 9 Mark oder entsprechender Haftstrafe belegt.

5) Bei gleicher Strafe ist verboten Hunde auf den Friedhof, in öffentliche Wirthschaften und in andere Lokale, zu wel­chen Jedermann Zutritt hat, mitzunehmen oder dort umher­laufen zu lassen.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai d. I. in Kraft.

Hanau, am 3. April 1876.

Der Landrath.

Bekanntmachung.

In letzter Zeit gehen bei dem Königlichen General-Commando des 11. Armee-Corps direkt viele Gesuche um Entlassung und Beur­laubung von Soldaten ein. Ich mache deshalb die Angehörigen von Soldaten darauf aufmerksam, daß derartige Gesuche in keinem Falle an das Königliche General-Commando, sondern an den Landrath (Polizei-Präsidenten, Polizei Direktor) zu richten sind, welcher darauf alsbald das Weitere veranlassen wird. Beschwerden gegen abweisende Bescheide des Letzteren sind an das Ober-Präsidium zu senden.

Cassel, den 5. Aprrl 1876.

Der Oberpräsident gez. Frhr. v. Ende.

Wird veröffentlicht

Hanau, den 21. April 1876.

Der Landrath Schrötter.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Gesetzes über die Polizei- Verwaltung vom 20. September 1867 wird nach Berathung mit der Stadtbehörde hierdurch angeordnet:

Composthaufen dürfen innerhalb der Gemarkung Hanau neben chaussirten Wegen und in nächster Nähe von bewohnten Gebäuden nicht angelegt werden. An anderen Orten im Felde sind dieselben stets mit Erde überdeckt zu halten.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 15 Mark oder entsprechender Haft geahndet.

Hanau am 3. April 1876.

Der Landrath.

Damit in dem nicht außer dem Bereiche der Möglichkeit liegen­den Falle, daß die Reblaus in unsern Weinbergen auftritt, die schleu­nige und wirksame Ausführung der zur Vertilgung der Ansiedlungen und zur Verhütung der Weiterverbreitung dieses schädlichen Insektes geeigneten Maßregeln stattfinden kann, ist Vorkehr dafür geboten, daß das Vorhandensein der Reblaus nicht unentdeckt bleibe, sondern sofort erkannt und angezeigt werde.

Zur Erreichung dieses Zweckes ist in jeder Weinbau treibenden Gemeinde des Kreises Hanau eine Local-Commission zu bilden, welche die Rebpflanzungen und zwar sowohl in den Weinbergen als auch in den Gärten unausgesetzt zu beobachten und im Falle sich Anzeichen er­geben, welche das Vorhandensein der Reblaus vermuthen lassen, dieses sofort anzuzeigen hat.

Der Gemeinderath wählt für die Local-Commission mindestens 3 Mitglieder, in Gemeinden mit ausgedehntem Weinbergsareal eine ent­sprechend größere Zahl von Mitgliedern.

Die Gemarkungen sind unter Berücksichtigung der örtlichen Ver­hältnisse in Beobachtungsbezirke von angemessener Größe nicht über 100 Morgen einzutheileu. Für jeden dieser Aufsichtsbezirke über­nimmt ein Mitglied der Local-Commission die spezielle Beobachtung. Es empfiehlt sich, den M-tglüdern der Local-Commission Beobachmr.gs- bezirke zuzutheilen, in denen sie vorzugsweise begütert sind.

ES darf angenommen werden, daß sich in' jeder Weinbau treiben­den Gemeinde des Weinbaues kundige Männer finden, denen es eine