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Mscheirrt LZglich mit Ausnahme der Gönn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Vrovinzial-Torrespondenz.

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Samstag den 22. April.

1876.

Bekanntmachung

betreffend den Remonte-Ankauf pro 1876. Regierung-Bezirk Caffel.

Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei Jahren und ausnahmsweise vier und fünf Jahren sind im Bereich der Königlichen Regierung zu Cassel für dieses Jahr nachstehende, Mor­gens um 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar am:

19. Juni Hofgeismar,

20. „ Cassel,

21. „ Eschwege,

22. „ Sontra,

23. „ Rotenburg a. d. F.,

24. „ Melsungen,

26. „ Gensungen,

27. „ Wolfhagen,

28. „ Fritzlar,

30. „ Homberg,

1. Juli Fulda,

7. „ Ziegenhain,

8. „ Gemünden,

10. „ Frankenberg,

12. „ Kirchhain,

13. „ Marburg,

20. „ Hanau.

Die von der Militär-Kommission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen Quittung sofort baar bezahlt.

Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen, auch sind Krippensetzer vom Kaufe ausgeschlossen.

Die Verkäufer sind ferner verpflichtet jedem verkauften Pferde -eine neue starke rindlederne Trense mit starkem Gebiß und Ringen ver­sehen, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei minde­stens zwei Meter langen, starken Hanfstricken — ohne besondere Ver­gütung — mitzugeben.

Berlin, 6. März 1876.

Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen.

gez. v. Rauch. v. Uslar.

Nr. 126/3. 76. R. A.

Wird veröffentlicht.

Hanau den 9. April 1876.

Der Landrath.

Polizei Verordnung.

Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867, wird nach Berathung mit der Stadtbehörde hierdurch angeordnet:

1) Die Besitzer von Hunden jeder Art sind verpflichtet dafür zu sorgen, daß ihre Hunde, sobald sich dieselben auf den Straßen oder sonst im Freien innerhalb der Gemarkung Hanau befinden und nicht etwa an der Leine geführt wer­den, mit einem aus Draht gefertigten über die Schnauze hinausreichenden, das Beißen vollständig verhindernden Maul­korbe versehen sind.

2) Hunde, welche ohne einen solchen vorschriftsmäßigen Maul­korb betroffen werden und nicht an der Leine geführt sind, hat der Wasenmeister aufzufangen. Ausgenommen find nur Jagdhunde während des Jagens.

3) Die aufgefangenen Hunde werden nach Verlauf von 3 Ta­gen getödtet, falls dieselben nicht innerhalb dieser Frist durch Erlegung von 30 Pfennigen Futterkosten für jeden Tag von den Besitzern ausgelöst werden.

4) Die ermittelten Besitzer der vorschriftswidrig betroffenen Hunde

werden mit Geldbuße bis zu 9 Mark oder entsprechender Haftstrafe belegt.

5) Bei gleicher Strafe ist verboten Hunde auf den Friedhof, in öffentliche Wirthschaften und in andere Lokale, zu wel­chen Jedermann Zutritt hat, mitzunehmen oder dort umher­laufen zu lassen.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai d. I. in Kraft.

Hanau, am 3. April 1876.

Der Landrath.

Der Herr Oberpräsident hat das Gemeinderathsmitglied Johannes Stroh zu Marköbel als Standesbeamter für den Standeramtsbezirk Marköbel bestellt.

Hanau am 20. April 1876.

Verloren: Auf dem Wege von Großsuheim nach Hanau eine Tasche, enth. ein weißes Taschentuch und ein Paar rehbraune Gla?ä- Handschuhe.

Gesunden: Ein neuer Kohlenlöffel. Ein weiß-wollenes Kopf­tuch. Ein Paar wollene Handschuhe. Ein Portemonnaie, enth. einen gelben Ring nebst Schlüssel.

Havaa am 22. April 1876.

Rundschau.

H. H. C. Der deutsche Kaiser hat sich am 19. April in bestem Wohlsein nach seinem Schlosse zu Wiesbaden begeben, nachdem er in Begleitung des Kronprinzen, welch' Letzterer noch einige Tage in Ko- burg verbleiben wird, der Königin Victoria von Großbritanien und Irland in letztgenannter Stadt einen kurzen Besuch abgestattet hatte. Der Reichskanzler dagegen wird vorläufig Berlin noch nicht verlassen; es scheint, daß die orientalische Angelegenheit ihm für jetzt verbietet, den auswärtigen Geschäften den Rücken zu kehren. — Die Session des bayerischen Landtages ist durch allerhöchste Entschließung bis zum 31. Mai verlängert worden. Die vorige Woche umgehenden Gerüchte, welche von einer bayerischen Mimsterkrisis wissen wollten, wurden in­zwischen von verschiedenen Seiten her dementirt. Das eine der von München kommenden Dementis verdient jedoch dem Wortlaute nach angeführt zu werden. Es lautet: „Augenblicklich ist nicht ent­fernt von einer Ministerkrisis die Rede; die Kassirung der streitigen Münchener Wahlen und deren Ergänzung wird dafür entscheidend wer­den, ob die jetzigen Minister Bayerns auf ihren Plätzen verharren oder zurücktreten werden." Also läge doch so etwas wie Ministerkrisis in der Luft. — Die Freunde des Reichseisenbahnsystems hatten vorige Woche, neben dem Aerger über einige offiziöse, gegen diese Idee scharf zu Felde ziehende Artikel eines Dresdener Blattes, die Freude, ein entschieden unparteiisches Organ, die belgische „Revue universelle" näm­lich, für sie eintreten zu sehen. — In Preußen bilden seit einiger Zeit die Haupttagesfragen diejenigen Angelegenheiten, welche durch die neue, sich bekanntlich im Stadium der Kommissioniberathung befindliche Städteordnung angelegt wurden. In allen größeren Gemeinden werden Versammlungen abgehalten, welche Beschlüsse fassen und Petitionen unterzeichnen, die dem Landtage die Wünsche und Ansichten der an der Städteordnung zunächst Jnteressirten zur Kenntniß bringen sollen. Derartiges Material liefern überdies auch viele Gemeinderäthe auf eigene Faust, ohne vorher mit den Wählern sich zu berathen. Es scheint auch, daß die einzelnen Provinzen (resp, die östlichen) nach dem Vorgänge Pommerns und Schlesiens alle Provinzial-Städte-Tage ver- anstalten wollen, um sich über die einschlagenden Fragen zu einigen und so ihr ganzes Gewicht in die Wagschale zu werfen. Die Haupt­streitfrage scheint die des Gemeindewahlrechts zu sein. Bis jetzt gilt dabei das Dreiklassenwahlsystem. Die Kommission möchte nun den Wahlmodus in das Belieben der einzelnen Gemeinden stellen. Die öffentliche Meinung aber spricht sich zum Theil für die Beibehaltung der Dreiklaffensysrems aus, theils (und zwar vornehmlich auf fortscl^itt- licher Seite) für Einführung des gleichen Wahlrechts mit Census^ d. h. mit Abhängigmachung des Wahlrechts von der Entrichtung eir^g ge­wissen Betrages direkter Steuern.