9I8Wä’B«yeat6e
yre»:
UKSiiS » Kittel HE««.-»» S<a:UlWH4
S «»rl » Ng S« «siwfcttet
D« Ha betreuen« « B-ftaEqu». WlÄMiek«»»« AMissre«
WMN inniger
Maleich Amtlicher Orss« Kreis uud Stadt Haus«.
3m«#s»»bs« W«.
Die riPMiM Garmond,eile eh seien R«w£i
16 W.
Sie weit St«
so.W
M 90.
Mgleich Amtlicher Vrz«» für Kreis «ud Stadt Haa««.
MchkiuL täglich mit Ausnahme der Somr- und Feiertage, mit SelletristischerWeilage, und SamstagS mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Dienstag den 18. April.
Vi«1PiiItiks8M
80 Pfs°
1876.
Bekaaatmachauge« Kömgl. Landrathsamts dahier.
Die OrtSvorstände werden auf die Bekanntmachung des Herrn Landesdirektor» in Lasse! vom 28. Februar er. betr. die fernere Behandlung der Anträge zur Aufnahme Kranker in die Landkrankenhäuser der hiesigen communalständischen Verwaltungsbezirkes (Amtsblatt Seite 58) hingewiesen und ihnen deren pünktlichste Befolgung zur strengsten Pflicht gemacht.
Um Unvollständigkeit der Aufnahmeanträge, daraus folgende Bemängelungen und nachtheilige Verzögerungen im Interesse der Kranken zu verhüten, haben die OrtSvorstände sich überall der vorgeschriebenen Formulare nach dem dem Amtsblatt Seite 13 beigefügten Muster zu bediene«, die geforderten Angaben genau zu erstatten und einen genügenden Vorrath an Formularen, deren Kosten von zahlungsfähigen Kranken zu erstatten sind, für alle Fälle bereit zu halten.
Hanau, am 18. April 1876
Der Landrath.
Max Stern von hier, hat um Entlassung aus dem Preußischen Anterthanenverband behufs Auswanderung in die Schweiz, nachgesucht.
Hanau, am 11. April 1876.
DaS AuSschreiben vom 4. d. Mts. den Aufenthalt des geisteskranken Johann George Heizenröther betreffend, wird hiermit als erledigt zurückgezogen.
Hanau» am 12. April 1876.
TugeKschLs.
— S. M. S. »Victoria* hat am 3. März er., Morgens die Rhede von Puerto Cabello verlassen und ankerte Abends in der Ense- «ada de St. Juan. Nach Vollendung der BermessungSarbeit daselbst, ging dar Schiff am 10. dess. MtS., Abends, nach Curoyao unter Segel, ankerte am 11. Vormittags im Schottegat, verließ Cura^ao wieder am 25. Morgens, ankerte am 27. im Hafen von St. Thomas und ist am 29. März früh nach Jacmel in See gegangen, um event, in Folge der aus Haitien auSgebrochenen Unruhen den Schutz deutschen Eigenthums zu sichern.
S. M. Schiffe »Hertha* und »Ariadne*, sowie S. M. Kanonenboot „Cyclop* sind, telegraphischer Nachricht zufolge, am 14. d. Mir. in Hongkong eingetroffen.
— S. M. S. »Bineta*, unter dem Kommando des Kapitäns zur See, Graf Mont», langte wohlbehalten am 9. v. Mts. in Callao an, nachdem es vorher die peruanischen Häfen Jquique und Arica berührt hatte. Dasselbe gedenkt morgen in See zu gehen, und zwar laut telegraphischer Ordre der Kaiserlichen Admiralität direkt nach Hongkong.
— Zur Bequemlichkeit des telegraphirenden Publikums ist die Einrichtung getroffen, daß der ein Telegramm überbringende Telegraphenbote die etwaige telegraphische Antwort gleich zur Telegraphenstation mit zu- rücknehme« muß, wenn dieselbe ihm innerhalb höchstens 5 Minuten übergeben und ein Groschen Zuschlaggebühr bezahlt wird.
— Berlin. Drrch BundeSgesetz vom 23. März d. I. ist für die Schweiz die Einführung eines einheitlichen PacketportoS nach Maßgabe der beim deutschen Reichspostwese» seit dem 1. Januar 1874 tu Anwendung befindliche» Grundsätze genehmigt worden. Danach wird für Packete bis 5 Kilo ohne Unterschied der Entfernung der Satz von 40 Pf. zur Erhebung kommen; der Lokalrayon zur halben Taxe umfaßt die Orte bis 25 Kilometer Entfernung. — In Deutschland ist die TinheitStaxe bekanntlich 50 Pf.; dagegen erstreckt sich der Lokalrayon zur halben Taxe bis auf 75 Kilometer. Es wird nunmehr der Einführung des Einheitstarifs für Packete im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz ein Hinderniß »>cht mehr im Wege stehen. Wie wir hören, sind die erforderlichen Schritte bereits eingeleitet. Für alle Packete zwischen beiden Ländern bis zu 5 Kilo Gewicht und ohne Unterschied der Entfernung ist der einheitliche Satz von 1 Fr. oder 80 Pf. in Aussicht genommen; für den lokalen Grenzverkehr wird eine Ermäßigung auf die Hälfte beabsichtigt. Es ist unzweifelhaft, daß diese Maßregeln eine wesentliche Hebung des Verkehrs im Gefolge haben
werden. Zugleich hat der erfreuliche Vorgang in der Schweiz der diesseitigen Verwaltung Anlaß gegeben, bei der österreichisch°ungarischen Verwaltung die Schritte zur Erreichung des gleichen Zieles zu erneuern.
— (DaS Reichseisenbahnprojekt.) Unter diesem Titel enthält das demnächst zur Ausgabe gelangende Aprilheft der Preuß. Jahrb. eine politische Korrespondenz, welche den ganzen Stand der Angelegenheit darstellt und die hauptsächlichsten der vorgebrachten Einwände zurückweist. Wir entnehme» diesem Artikel im Nachfolgenden einige Sätze: Die Gegner der Reichsbahnen weisen darauf hin, daß bisher noch kein Großstaat es versucht habe, die Verwaltung des gesammten Eisenbahnnetzes in seine Hand zu nehmen. Die» ist richtig. Aber es - gibt auch in der Welt kein großes Land, dessen Eisenbahnwesen so ■ durcheinander gewirkt ist, als es in Folge der Kleinstaaterei und der Fehler der preuß. Verwaltung leider bei uns der Fall ist. Wir habe« 63 Eisenbahnverwaltungen, die sich mehr oder weniger souverän fühlen; der Reisende, der von Berlin nach Karlsruhe geht, durchkreuzt 6 von einander unabhängige Eisenbahnfysteme, und nicht einmal ein Bahnbe- amler, geschweige denn ein Privatmann ist im Stande, sich in dem Labyrinth der 1357 Tarife zurecht zu finden und mit Sicherheit die Transportkosten eines Stückguts zu berechnen, welches von einem Ende Deutschlands zum anderen befördert werden soll. Das sind Verhältnisse, die nicht dauern können. Sie stehen mit den Bedürfniffen des Verkehrs, mit der Wohlfahrt der Ration, deren Pflege die Pflicht deS Reiches ist, ebenso im Widerspruch, wie einst die Zollschranken, welche die 38 souveränen Staaten des alten Bundestages von einander absperrten. In dem Augenblick aber, wo man diese Uebelstände beseitigen und mit den Artikeln der ReichSverf. Ernst machen will, wo die deutschen Bahnen wirklich als »ein einheitliches Netz* verwaltet, die Ko>trole über die BetriebSeiurichtnngen und die Tarife geübt werden foll, tritt die Eigen- thumsfrage hervor. Der Tarif für Güter und Personen, die Ausrüstung mit Betriebsmitteln, die Zahl der Güter- und Personenzüge u. s. w., alle solche im Interesse der Einheit gegebene» Vorschriften greifen tief in die Rente der Privatgesellschaften und der Einzelstaaten ein. Verträgt sich ei« solcher Eingriff mit der Billigkeit und Gerechtigkeit? Darf das Reich Reformen einführen, Wohlthaten spenden auf Kosten der Dividende fremder Eigenthümer? Hier liegt die Schwierigkeit für ein Reichseisenbahngesetz. Wir fürchten, sie' ist «nlöSbar. Besteht aber ein unlösbarer Widerspruch zwischen der Pflicht der Reichsregierung, die Art. 41—47 zum Nutzen der Gesammtheit zur Geltung zu bringen, und dem gerechten Anspruch der Bahneigenthümer, aus ihre» gewerb- . lichen Unternehmungen eine« möglichst große« Gewin« zu ziehen, so wird es schwerlich einen anderen Ausweg gebe«, als den, daß das Reich selbst gegen billige Entschädigung das Eigenthum übernimmt. Man kann ihm dann nicht mehr vorwerfen, daß es auf Unkosten der Aktionäre und der Einzelstaaten Verbesserungen »nd Erleichterungen der Verkehrs einführe, daß es, wie der H. Crispinns, andern das Leder nehme, um den Bedürftigen Schuhe daraus zu machen. Es trägt das finanzielle Risiko feiner reformirenden Gesetze dann selbst; eS beschränkt durch die Einrichtungen, die es schafft, nicht den fremden, sondern den eigene« Gewinn. Der Schlußfolgerung, daß, wer mit feinem Auffichts- «nd GesetzgcbungSrecht die Rentabilität einer Unternehmung in der Hand hat, auch das Eigenthum derselben erwerben muß, läßt sich schwer entgehen. Es wird kaum möglich sein, einen Mittelweg einzuschlagen und für die Einbuße, welche die Privatbahne» durch die Regelung der Tarife, der Fahrplane u. s. w. seitens des ReichS an ihrer Rente erleide«, ihnen eine billige Entschädigung zu gewähren. Es ist gewiß richtig, daß ein gleichmäßiges Tarifsystem und eine Herabsetzung der bestehenden Frachtsätze den Berechtigten kaum ohne Entschädigung zngemuthet werden kann. Aber auf welchen Grundlagen diese Entschädigung ausgerechnet werden soll, wo die Grenze zwischen der berechtigten und der unberechtigten Ausnutzung des den Privaten eingeräumten Monopols liegt, darüber dürfte eine Verständigung kaum zu erzielen sein. Und selbst wenn dies durchführbar wäre, so drängt sich uns noch ein weite- < rer Gesichtspunkt auf, von welchem aus das Monopol der Prrvateisen- I bahnen, auch in jener durch die öff. Interessen eingeschränkten Gestalt,