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Freitag den 24. März
1876.
Monnement-Emla-ung-
Zu dem am 1. April d. J. beginnenden neuen Abonnement auf den im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit „Unterhal- tnngsblatt" und gediegenem Inhalte erscheinenden
„Hanauer Anzeiger“
erlauben wir uns hiermit ergebenst einzuladen.
Wie seither wird derselbe eine kurze Uebersicht der wichtigsten Tagesereigniffe, amtliche und kirchliche Nachrichten enthalten, besonders aber den lokalen und provinziellen Angelegenheiten, Coursberichten und sonstigem Wissenswerthen seine besondere Aufmerksamkeit widmen.
Anzeigen finden bei der fortwährend im Steigen begriffenen starken Auflage den besten und wirksamsten Erfolg.
Der Abonnemenispreis beträgt wie bisher 2 M. 25 Pf. pro Quartal, nur bei den durct, die Post bezogenen Exemplaren erhöht sich der Preis um eine kleine Postgebühr. Nicht gekündigte Abonnements werden für stillschweigend erneuert angesehen.
Bestellungen auf den „Hanauer Anzeiger" nehmen alle Postanstalten, für hier die Expedition
(Waisenhaus, Hammergasse 9)
entgegen.____________
_ DekanmmachUNgen Würgt. Landrachsarms da-rer.
In den Gemeinden Bergen, Bischofsheim und Langen- diebach, woselbst die Blatternkrankheit ausgetreten ist, treten die Bestimmungen der polizeilichen Vorschrift vom 11. Januar 1873 (Amtsblatt Seite 10) in Kraft.
Diese Bestimmungen sind nachstehend abgedruckt.
In denjenigen Ortschaften, bezüglich welcher das Herrschen ansteckender Krankheiten, wie Menschenblattern, Cholera, Ruhr, Typhus rc. amtlich constatirt und durch die Ortspolizeibehörde bekannt gemacht ist, und zwar bis zum, Ablauf eines Vierteljahres nach dem festgestellten und ebenmäßig publizirten Erlöschen der Krankheit, dürfen Lumpen aller Art nur dann aufgekauft resp. verkauft werden, wenn eine gehörige Desinfizirung derselben unter Controlle der Ortspolizeibehörde mittelst Chlorgas erfolgt ist und nachgewiesen werden kann.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 5 Thaler oder im Falle Unvermögens mit entsprechender Haftstrafe geahndet.
Hanan am 21. März 1876._______________________________
T a g e s s ch a u
— Berlin, 23. März. In der heutigen (4.) Sitzung des Herrenhauses, welche der Präsident Graf Otto zu Stolberg-Wernigerode um IP/2 Uhr eröffnete und welcher der Minister für die landwirth- schaftlichen Angelegenheiten Dr. Friedenthal mit mehreren RegierungsKommissaren beiwohnte, gelangte zunächst der Bericht der Agrar-Kom- Mission über den Gesetzentwurf, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für die Provinz Schleswig-Holstein, zur Erledigung. In der Generaldiskussion empfahl der Referent Herr von Thaden die Annahme des Gesetzes in der ron der Kommission vorgeschlagenen Fassung. Bei der Spezialdiskufsion wurden die §§. 1 und 2 ohne Diskussion angenommen. Zu §. 3, welcher nach den Beschlüssen der Kommission folgendermaßen lautet:
Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen Grundstücke verschiedener Eigenthümer einer Feldmark findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der einem Um» legungsverfahren zu untertotrfenben Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral Reinertrages repräsentlren, beantragt wird. In der Regel sind sämmtliche, der Umlegung unterile- genden Grundstücke der nämlichen Feldmark in einem Zusammenlegung!! verfahren zu vereinigen. Dasselbe kann jedoch auch auf einen
1 durch natürliche Begrenzung oder besondere Bewirthschaftung als Feld
abschnitt kenntlich werdenden Theil der Feldmark beschränkt werden, wenn dies mit den Interessen der Landeskultur verträglich oder von denselben geboten ist. Grundstücke einer anderen Feldmark dürfen in das UmlegungSverfahren gezogen werden, wenn dieselben in unwirth- schaftlicher Weise in die umzulegende Fläche einspringen.
Die Feststellung des Umlegungsbezirks geschieht durch die Aus- einandersetzungsbehörde.
Werden von solcher Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach diesem Gesetze aufgehoben werden kann, so muß die Servitutablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden.
beantragte Dr. Beseler, hinter dem Worte „beantragt" in Al. 1 folgenden Zusatz hinzuzufügen:
„und durch Beschluß der Kreisversammlung des Kreises, in welchem die betheiligten Grundstücke liegen, mit Rücksicht auf die davon zu erwartenden erheblichen Verbesserungen der Landeskultur für zulässig erklärt wird."
Bei der Diskussion erklärten sich die Herren Graf Brühl, v. Kleist- Retzow, v. Senfft-Pilsach, Graf v. d. Schulenburg-Beetzendorf und v. Knebel-Döberitz für, die Herren Elwanger, v. Rath, Wever, Schuhmann und der Regierungs-Kommissar, Regierungs-Rath Fastenau gegen diesen Antrag, der hierauf mit 36 gegen 26 Stimmen abgelehnt wurde.
Die übrigen Paragraphen des Gesetzes wurden ohne Diskussion nach den Vorschlägen der Kommission angenommen.
Es folgte als zweiter Gegenstand der Tagesordnung der Bericht der Justizkommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Auflösung des Lehnverbandes in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen und Duisburg. Nach einigen einleitenden Worten des Referenten Dr. Dernburg beschloß das Haus auf Antrag des Herr von Kleist- Retzow- das Gesetz in der von der Justizkommission beschlossenen Fassung en bloc anzunehmen.
Als dritter Gegenstand der Tagesordnung folgte der mündliche Bericht der Kommission für Eisenbahnangelegenheiten über die Uebersicht, betreffend den Fortgang und Stand der Eisenbahnbauten im Jahre 1875, für welche besondere Kredite bewilligt worden sind. Nachdem der Referent Graf Rittberg einen kurzen Ueberblick über den Stand der Eisenbahnbauten gegeben und den Antrag gestellt hatte, durch die Uebersicht der Staatsregierung sich für befriedigt zu erklären, richtete Herr Hammann an den Regierungs-Kommissar wegen des Baues der Berliner Stadtbahn und der hierzu erforderlichen Mittel eine Anfrage, welche der Ministerial'Direktor Weishaupt nicht beantworten zu können erklärte, weil man noch nicht die Grundstückserwerbungen vollzogen habe. Das Haus genehmigte hierauf den Antrag des Referenten. Schluß der Sitzung ls/4 Uhr, nächste morgen 11 Uhr. (Tagesordnung: Das Gesetz über dre Verwendung der disponiblen Bankfonds, das Etatgesetz pro 1876 und der Bericht über die Bestände des Dotationsfonds.)
— Berlin, 23. Mär;. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.)
In der heutigen (33.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten theilte der Präsident dem Hause die erfolgte Wahl und Konstituirung der Kommission für die Städteordnung mit. Ohne Debatte passirten hierauf rn dritter Berathung die Gesetzentwürfe, betreffend die Gebührenerhöhung der Notarien im Appellationsgerichtsbezirk Cöln, die Aufhebung der Parochialexemtionen und die Einführung der Kreisordnung in Die Grafschaften Wernigerode und Stolberg. Es folgte die erste Berathung des Gesetzentwurfs betreffend die Verfassung und Verwaltung der Provinz Berlin. Der Abg. Zelle erklärte sich zwar mit dem Prinzip der Vorlage im Ganzen einverstanden, hielt aber doch viele Details für amen- dirungsbedürftig. Der Abg. Richter (Hagen) erörterte das Verhältniß der verschiedenen durch das neue Gesetz zur Regiernng in Berlin berufenen Behörden und trat dem Anträge des Abg. Richter (Sangerhausen) bei, die Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern zu überweisen. Beim Schlüsse des Blattes hatte der Abg. Frhr. von Manteuffil das Wort. (Forts, folgt. ot u. Z-.-»»;,)
— Berlin, 20. März. Darf man Gerüchten glauben, so wird zwischen den Mittelstaaten ein Eisenbahnprojekt erörtert, das sich s hr reformatorisch ausnimmt, aber allem Anschein nach hauptsächlich den Plan der Reichsbahnen durchkreuzen soll. Der Gedanke Bismaicks sollte bekanntlich dahin gehen, falls dieser Vorschlag im Reiche nicht