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Hanauer Amtier.
Zugleich Amtlicher Orgau für Kreis und Stadt Hauau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Samstag den 18, März
1876,
Bekanntmachung.
Nach §. 2 des Gesetzes vom 18. Juni v. I. (G. S. S. 231)hat die StaatSregierung den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Preußischen Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 13. Februar 1861 ihre Gültigkeit verlieren. Mit Bezug hierauf fordere ich wiederholt dazu auf, sich der bezeichneten Kassenanweisungen baldigst dadurch zu entledigen, daß dieselben entweder bei den Staatskassen in Zahlung gegeben, oder bei einer der nach- bezeichneten Kassen:
a. in Berlin
bei 1. der General-Staatskasse,
2. der Kontrole der Staatspapiere,
3. der Kasse btr Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,
4. dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände,
5. dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände, und
6. der unür dem Vorsteher der Mimsterial-, Militair- und Bau- Kommission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen bei 1. den Regierungs-Hauptkassen,
2. den Bezirkr-Hauptkassen in der Provinz Hannover,
3. der Landeskasse in Sigmaringen,
4. den Kreiskassen,
5. den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland,
6. den Bezirkskafsen in den Hoh-nzolleenschen Landen,
7. den Forstkassen,
8. den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern, sowie
9. den Nebenzoll- und den Steuerämtern zur Einlösung gebracht werden.
Berlin den 16. Februar 1676.
Der Finanz-Minister Camphausen.
Bekanntmachungen Königl. LandrathSamtS dahin.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 61 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz- Geschäft bekannt gemacht.
Montag den 3. April er.
Musterung der Militairpflichtigen der Jahrgänge 1855 und 1854 und der älteren, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben, von Stadt Hanau.
Dienstag den 4. April er.
Musterung der Militairpflichtigen des Jahrgangs 1856 von Stadt Hanau.
Mittwoch den 5. April er.
Musterung der Militairpflichtigen von Stadt Bockenheim.
Donnerstag den 6. April er.
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Bergen, Bischofsheim, Berkersheim, Bruchköbel und Dörnigheim.
Freitag den 7. April er.
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Eichen, Erbstadt, Eckenheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, und Gronau.
Sonnabend den 8. April er.
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Großau- heim, Großkrotzenburg, Hochstadt, Hüttengesäß, Kesselstadt und Kilian- städten.
Montag den 10. April er.
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Langen- diebach, Langenselbold, Marköbel, Mittelbuchen, Neuwiedermus und Niederdorfelden.
Dienstag den 11. April er.
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Nieder- rodenbach, Niederissigheim, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim, Ostheim, Praunheim, Preungesheim und Ravolzhausen.
Mittwoch den 12. April er.
Musterung der Militairpflichtigen aus den Gemeinden Roßdorf, Rüdigheim, Rückingen, Seckbach und Wachenbuchen.
Donnerstag den 13. April er.
Musterung^der Militairpflichtigen von Stadt Windecken.
Sonnabend den 15. April er.
Classifikation und Loosung.
Das Kreis-Ersatz-Geschäft wird im Gasthause „zur Mainlust" in Kefselstadt abgehalten werden und au jedem Tage, Morgens 9Va Uhr beginnen, doch haben die Militairpflichtigen behufs VerlesenS resp. Rangirens schon präcis 8'/, Uhr zu erscheinen.
Gestellungspflichtig find:
1) alle diejenigen Militairpflichtigen, welche im Kalenderjahr 1856 geboren und im hiesigen Kreise entweder heimatsberechtigt, oder als Haus- oder Wirthschafts-Beamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten im Kreise aufenthaltlich sind, sofern sie nicht bereits in den Militärdienst getreten, oder mit einem Ausstand versehen sind.
2) alle in den Jahren 1854 und 1855 geborenen Mannschaften, welche nicht bereits bei einem Truppentheile eingestellt, oder mit einem besonderen Scheine der Ober-Ersatz-Kommission versehen sind, welche sie von der Wiederholung der Gestellung entbindet, also namentlich die bei der vorjährigen Aushebung disponibel gebliebenen, zurückgestellten, oder nicht erschienene« Militairpflichtigen.
3) diejenigen älteren Jahrgänge, welche eine definitive Entscheidung noch nicht erhalten haben.
Die Loosungsscheine sind mitzubringen und abzuliefern.
Wenn Militairpflichtige, welche nach §. 24 der Ersatz-Ordnung hier gestellungspflichtig sind, sich noch nicht zur Stammrolle gemeldet haben, so werden sie hierdurch aufgefordert, dies sofort bei dem betr. Ortsvorstande zu thun. Die Ortsvorstände haben hiervon sogleich Anzeige hierher zu erstatten.
Ansprüche auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienste müssen spätestens im Musterungs-Termine erhoben und begründet werden. Arbeitsunfähige Eltern resp. Geschwister von Militairpflichtigen haben im Fall von Reclamationen im Musterungs-Termine persönlich zu erscheinen.
Zur vorläufigen Prüfung derartiger Ansprüche sind folgende Termine festgesetzt:
1) Donnerstag den 23. März cr. für die Stadt Hanau und Bockenheim;
2) Freitag den 24. März er. für sämmtliche Landgemeinden des Kreises und zwar jedesmal von Morgens 8 Uhr ab im
Lokale des unterze chueten Landraths.
Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigne Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür im MusterungSlermine zu stellen. _
Die Loosung unter den Militairpflichtigen findet Sonnabend den 15. April er. statt und bleibt ihnen überlassen an bleiben Theil zu nehmen.
Die Classifikation der Reserve und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz-Reserve I. Classe und derjenigen Mannschaften, welche bei den 6ria5'St frästen ticlamirt hatten, jedoch aus einem andern Grunde zur Ersatz Reserve designirt sind, findet Sonnabend den 15. April cr. statt. Hierzu haben sich Diejenigen einzafinden, welche iür den Fall der Einberufung auf Berücksichtigung Ansprüche erheben. Die desfull- sigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei dem Orls Vorstände an« zubringen. Die Herrn Bürgermeister haben die Reclamationen an den zu deren vorläufigen Prüfung festgesetzten Tagen hierher abzugeben.
Die Herren Bürgermeister haben Vorstehendes auf ortsübliche Weise in ihren G-meinden bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militairpflichtigen prompt zu bewirken und für rechtzeitige