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Hamuer Anreißer.
Zugleich Amtliches Organ^für KreiS und Stadt Hauau.
Erscheint^ täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Freitag den 11. Februar.
1876.
Bekanntmachung.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß das gesammte Staatspapiergeld der deutschen Bundesstaaten zur Einlösung auf gerufen ist, und in bereits festgesetzten oder demnächst zu bestimmenden Terminen seine Gültigkeit verliert. Das Publikum wird daher gut thun, sich dieser Papiergeldzeichen schleunigst zu entledigen.
Hierbei wird auf die tabellarische Uebersicht der Verordnungen, betreffend die Außerkurssetzung des deutschen Staatspapiergeldes, in der Ersten Beilage zu Nr. 170 des deutschen Reichsanzeigers vom 22ten Juli d. Js. Bezug genommen, welche jedoch keinen amtlichen Charakter hat.
Cassel den 10. August 1875.
Königliche Regierung gez. Hardenberg.
Die sechste Scbulstelle zu Langenselbold mit einem Einkommen von 900 Mark neben freier Wohnung und 90 Mark für F uerung ist erledigt. Bewerber um dieselbe werden aufgefordert, ihre Meldungsgesuche nebst Zeugnissn alsbald dahier oder an den Herrn Pfarrer Hufnagel in Langenselbold einzureichen.
Hanau am 4. Februar 1876.
In der Gemeinde Rückingen herrschen die Masern und der Scharlach. In Folge bissen treten die Bestimmungen der polizeilichen Vorschrift vom 11. Januar 1873 (Amtsblatt Seite 10) — welche in Nr. 28 des Hanauer Anzeiger publizirt worden sind, auch für genannte Gemeinde in Kraft.
Hanau am 4. Februar 1876.
Gefunden: Ein Messer mit mehreren Klingen. Auf der Landstraße zu Langenselbold einen Eimer und zwei Pferdeketten. Meldung beim Herrn Bürgermeister Lehr dortselbst.
Verloren: Ein blechener Eimer K. S. gez (an der französischen Allee abbanben gekou men.)
Zugelaufen: Ein weißer Hühnerhund mit braunen Flecken und Halsbano von Draht.
Hanau, am 11. Februar 1876
Lagesschau
— Berlin, 9. Februar. Reichstag. (Fortsetzung aus gestriger Sitzung.) Nachdem der Abg. Dr. Oppenheim seine Anträge zur An- nähme empfohlen hatte, sprach der Abg. Frhr. v. Hecreman die Ansicht aus, daß mit Ausnahme des Moufangschen Antrags, biffen Annahme er befürwortete, alle Amendements mit schweren praktischen Nachtheilen verbunden sein würden. Der Abg. Dr. Websky erachtete dagegen den Antrag Moufang für unausführbar, während sein Amendement allen hier in Betracht kommenden Rücksichten hinreichend Rechnung trage Der Bundeskommissar Geheimer Regie, ungs^ Rath Nieberding war prin- zipaliter für die unveränderte Annahme des §. 6 der Regierungsvorlage aus den von ihm bereits in der zweiten Lesung dargel gten Gründen. Der Abg. Dr. Lasker erkannte zwar die Nothwendigkeit an, Ver- eine, welche mit bestimmten Kassen in unmitt [barer Verbindung stehen, bar bim Ueber fall fremder Elemente zu schützen, weshalb es erforderlich erscheine, eine Zeit lang die Verbindung zwischen Verein und Kasse zu erhalten. Deshalb bleibe es aber unlogisch, in dem Falle, wo die Schließung des Vereins aus irgend welchem Grunde erfolge, auch die Kasse zu schließen, wie einige Anträge zu §. 29 dies b. zwicken. Wenn es auf andere Weise nicht gelinge, den Kassen eine selbuänoige Existenz zu geben, so thäte man in der That besser, die Regierungsvorlage wieder herzustellen. '
Auf den Antrag des Abg. Grumbrecht wurde hierauf noch der 8- 29 mit zur Debatte gestellt. Derselbe lautet:
»Die Schließung einer Kusse kann durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolg n: 1) wenn mehr als ein Viertheil der Mitglie- der mit der Einzahlung der Be träge im Ruckstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde weder die Beitreibung
der fälligen Beiträge noch der Ausschluß der säumigen Mitglieder erfolgt; 2) wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde vier Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Unterstützungen im Rückstände ist; 3) wenn die Generalversammlung eimr gesetzwidrigen Verwendung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimmung ertheilt hat; 4) wenn im Fall des §. 26 innerhalb einer von der höher.n Verwaltungsbehörde angemessen zu bestimmenden Frist für die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Veipslich- tungen und Einnahmen der Kasse nicht Sorge getragen ist. Gegen die Maßregeln der Verwaltungsbehörde ist der Rekurs zulässig; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21 der Gewerbe Ordnung. In Elsaß-Lothringen finden statt deiselben die dort geltenden Bestimmungen über das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen entsprechende Anwendung. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über eine Kasse hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
Hierzu beantragte der Abg. Parisius:
Im Z 29: a. den Ei -gang dahin zu ändern: „ine Schließung einer Kasse erfolgt auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde durch gerichtliches Erkenntniß" ; b. statt des zweiten Absatzes folgenden Satz anzunehmen: „Als das zuständige Gericht ist dasjenige an» zusehen, bei welchem die Kasse ihren ordentlichen Gerichtsstand hat." c. Diesem zweiten Absatz folgenden dritten Absatz folgen zu lassen: „Das Gericht kann während des Prozeßverfahrens auf Antrag der Höheren Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde ermächtigen, die Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses zu entlassen und die Obliegenheiten derselben durch einen oder mehrere von ihr ernannte Personen wahrzunihmen; in gleicher Weise kann dasselbe anordnen, daß neue Mitglieder nicht ausgenommen werden dürfen."
Ferner beantragte der Abg. Grumbrecht: 1) Die Nr. 3 zu fassen: Wenn die Generalversammlung etnen mit den Vorschriften dieses Gesetzes aber des Kassenstaluts in Widerspruch stehenden Beschluß gefaßt hat und drm Austrage der Aufsichtskuhörve, denselben zurück- zunehmen, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, und sodann als neue Nummer folgen zu lassen: wenn dem § 6 dieses Gesetzes zuwider Mitglieder zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet, oder wenn der Vorschrift des § 13 entgeg n Beiträge von den Mit .liebern erhoben oder Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse b wirkt werden;
2) nach Nr. 3 sub Nr. 4 einzuschalten:
„4) Wenn die Hülfskasse zur Unterstützung der Mitglieder eines Vereins bestimmt und dieser Verein durch die kompetente Behörde geschlossen ist", und folgeweise der Nr. 4 die Nr. 5 zu geben.
Hierzu st llte Abg. Dr. Beseler das Unteramendimmt: in dem Anträge G.umbr cht und Genossen vor dem Worte: „geschlossen", hin- zuzufügen: „endgültig".
Endlich beantragte Abg. Dr. Oppenheim, in Absatz hinzuzufügen: „Wenn Mitglieder aus einem diesem Gesetze unzulässigen Gründe aus der Kasse ausgeschlossen werden."
Nach längerer Debatte, an welcher sich die Abgg. Dr. Moufang, Grumbrecht, Dunster und Dr. Beseler im Sinne ihrer Amenaements betbeiligten, wurde §. 6 mit den Anträgen Schulze und Oppenheim, § 7 mit dem Aatrage Webrky §. 15 mit dem Anträge Oppenheim unter Streichung der Schlußworte, endlich §. 29 mit dem Amendement Grumbrecht sub 1 und dem Anträge Oppenheim angenommen.
Die übrigen Paragraphen des Gesetzes wurden fast oqne Debatte mit einer unerheblichen Abänderung zu §. 17 angenommen.
Nach kurzer Befürwortung durch den Abg. Dr. Oppenheim beschloß das Haus auf den Antrag der Kommission, den Reichskanzler zu ersuchen, aas auf die b stehenden Hülfs-, Krank n-, Juoalid-n- rc. Kassen bezögt che, die Krankgeits-, Jnvalw itäts- und Surblia kerts- stutistik, so wie die ^itgliebeibeiiiäge und Kossenleistungen den essende Maieiial, soweit baffeloe zugänglich ist, durch geeignete Sachverständige beuibaten und die Ergebnisse viröffentlichen zu lass n.
Die Vorlage war hiermit erledigt, worauf sich das Haus um 43/< Uhr vertagte.