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Zugleich Amtliches Orgau für Kreis und Stadt Hanau« Erschemt^tiiglich mit Ausnahme der Sonn« und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und SamstagS mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Donnerstag den 10. Februar.
1876
Das Statut ist in zwei Exemplaren dem Vorstände der Ge meinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz nimmt, von den mit der Geschäftsleitung vorläufig betrauten Personen ober von dem Vorstände der Kasse in Person einzureichen. Der Gemeindevorstand hat das Statut der höheren Verwaltungsbehörde ungesäumt zu über» senden; diese entscheidet über die Zulassung der Kasse. Der Bescheid ist rc (wie im Text.)
Das Amendement wurde mit einigen unerheblichen redaktionellen Aenderungen, welche der Abg. Grucht beantragte, und mit denselben §. 4 angenommen.
— Berlin, 9. Februar. Im weiteren Verkäme der gestri en Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die Diskussion über dasHülfs- kassengesetz fortgesetzt. Die §§. 6, 7 und 15, bis in der Berathung zu- sammengefaßt ward n, lauten:
§. 6. Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder eine Erklärung vor dem Vorstände erforderlich. Den Mitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unter! ssungen, welche mit dem Kass.nzweck in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden.
§. 7. Das Recht auf Unterstützung aus der Sasse beginnt für säm» tliche Mitglieder spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten auf den Beitritt folgenden Woche. Für die erste Woche nach d»m Beginn der Kra kheit kann die Gewährung einer Unterstützung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß der Unterstützung in Fällen bestimmter Krankheiten ist unzulchsig.
§ 15. Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter Den durch ba= Statut bestimmten gönnen und aas den darin bezeichn-ten Gründen erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegfall einer die Aufnahme bed.. genden Voraus? tzung, für den Fall einer Zahlung?« fauminB oder einer solchen strafbaren Handlung, wiche eine Verletzung der Best mmungen des Statu-s in sich schießt. Jedoch können wegen des Anstrichs oder Ausschlussts aus einer Gesellschaft oder e nem Vereine Mitai.eder aus der Kasse nicht ausgeschlossen werden.
Hre-zu lagen folgende Anträge vor:
Zu § 6:
1z von den Abgg. Schulze DA tzsch und Dr. Oppenheim: Den Absitz 1 bis § 6 dahin zu fassen: „Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung ober die Unterzeichnung des Statuts erforderlich. Hsndze chen Schreibensunkundiger bedürfen der Beglaubigung durch ein Mitglied des Vorstandes "
2) Von dem Abg. Dr. Oppenheim: Absatz 2 dahin zu fassen:
„Der Beitritt darf von der Betheiligung an anderen Gciellschc.ften ober Vereinen nur dann abhängig gemacht werden, wenn ein? >o djs Betheiligung für sämmtliche Mitglieder bei Errichtung der Kasse durch das Statut vorgesehen ist. Im Uebrigen darf den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen rc. (wie im Text).
Zu 8 7: 1) Von dem Abg. Websky:
Zwilchen Absatz 1 und Absatz 2 fallenden neuen Absatz einzu- schieben: „Dasselbe verbleibt den Mitgliedern auch nach dem Austritte oder Ausichlusse für den nach Absatz 1 festgesetzten Zritranm. Diese nachträgliche Unterstützung wird jedoch nicht länger gewährt, als die Mitgliedschaft selbst ge auert hat."
2) Von dem Abg. Reimer den zweiten Ab.atz wie folgt zu fassen:
„Die Untirstützuig muß vom Beginn der Krankheit an entweder wochenweis oder tagewers l e echael werden, ein -gänzlicher Ausschluß der Gewährung von Unt rstützunz für die erste Woche nach Beginn der Krankheit ist unzmäisig" und aus dem dritten Absatz die Wo-te: „mit Ausnagme" bis „zugezogen hat" zu strei en.
Zu 8 15: 1)- von dem Abg. Dr. Oppenheim:
Den letzten Satz dahin zu fassen: Wegen des Austrittes oder Ausschlusses aus einer Gefillichafk oder einem Vereine können Mitzl.eder nicht üusgtichlossen werden, wenn sie der Kasse bereits zwei Jahr ange hört hab.» Erfolgt ihre AusschließuNj vor Ablauf dieser Z t, so b bett sie Ä. sprach auf Ersatz des von ihnen bezahlten Eintrittsg ibeg m.b b-halten das Recht auf Unterstützung aus der Kasse noch für br* senile Zeit für we che sie daststloe nach dem Beitritt zu der Kasse dem Statut gemäß entbehrt haben.
T a g e s s ch a u
— Ber lin, 8. Februar. Reichstag. (Fortsetzung.) In der Spezialdebatte wurde der Antrag des Abg. Rckert:
„in Art. 1, §. 141, Absa^, 1, Zeile 2, in §. 141a., Absatz 2, Zeile 3, in §. 141e., Zeile 4, ferner in Art. 2, Absatz 1, Zeile 3, Absatz 2, Zeile 6, Absatz 3, Zeile 3, die .Worte: „auf Gegenseitigkeit" zu streichen"
ohne Debatte angenommen
§§. 141a. bis 141k. gaben nur zu kurzen Bemerkungen Anlaß und wurden sodann angenommen.
Art. 2 lautet nach den Beschlüssen der zweiten Lesung:
„Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht gewerblicher Arbeiter bei Erlaß dieses Gesetzes begründet ist, werden bis auf weitere Bestimmung der Centralbehörde den eingeschriebenen , Hulfskasien auf Gegeniertigkeit im Sinne des Art. 1 gleichgeachtet, i Bis dahin bleibt die Pflicht zum Beitritt, sowie zur Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen für Arbeiter und Silbe tgeber bestehen. Wenn Arbiter oder Arbeitgeber ihrer Pflicht nicht genügen, so treten ■ die in §§ 141a und 141c. bestimmten Rechtsfolgen ein.
Hülfskassen, in Ansehung derer eine Eintrittspflicht gewerb- : i licher Arbeiter nicht begründet ist, werden, w nn sie bei Erlaß dieses Gesetzes auf Grund landesbehördlicher Genehm gung .m Besitze der Rcchte einer juristischen Person sich b finden, in Bezug auf die Befreiung von der Verpflichtung, einer Hütfskasse b izutreren (§. 141a.), den eingeschriebenen HülFkassen auf Gegenseitigkeit gleichgeachtet.
Hat eine der im Absatz 1 und im Absatz 2 dieses Artikels be* ; zeichneten Hülfskafsen bis zum Ablauf des Jahres 1884 ihre Zulas- sung als eingeschriebene Hülsskasi« auf Gegenseitigkeit nicht bewirkt, so geht sie der hier bezeichneten Rechte verlustig."
Hierzu beantragten die Abgg. Dr Oppen eim und Genossen:
Der Reichstag wolle beichließe^.:
Abiatz 2 und 3 der Artikels II. folgendermaßen zu fassen: „Hülfskassen, in Ansehung deren eine Britrtttspflicht gewerblicher Arbeiter nicht begründet ist, werden, wenn sie bet Erlaß dieses Gesetzes aus Grund landesbehördlicher Gmehrwguug im B-sitze der Rechte einer juristischen Perlon sich befinden, in Bezug auf die Befreiung von der durch § 141a. begründeten Verpflichtung den eingeschriebenen Hülfskafsen glnchqeacytet.
Hat eine der in diesem Artikel bezeichneten Hülfskafsen bis zum Abiauf des Jahres 1884 ihre Zulassung als eingeschriebene Hülfe- kasse nicht bew'ikr, so geht sie der gedachten Rechte Der lustig.*
Räch der Motimrung durch den Sin trogst Her, auf welche der Bunde» kommissar, Geh. R gierungs Rath Nieberding, replizirte, wurde I boä Amendement Oppenheim, und mit demselben Art 2, darauf das ganze Gesetz definitiv angenommen.
In der Spezialdtskuiston über das Hülfskassmgesetz wurden § 1 i »nd 2 angenommen und prooisonsch bis nach der Beschlußfassung über i ß. 15 auch § 3.
§. 4 lulltet nach den Beschlüssen der zweiten Lesung:
Das Statut ist der höheren Verwaltungsbehö be. in deren Be- zirk die Kasse ihren Sitz nimmt, in doppelter Ausfertigung einzu« reichen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Zalassrng der Kasse zu entscheiden. Der Bescheid ist innerhalb iechs Wochen zu i erteilen.
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesttz s nicht genügt. Wird die Zulassung versagt, so sind die Gründe mitzutgeilen. Gegen die Dersagung steht ; der Rekurs zu; wetzen des Verfahrens u. b der Behö den gelten die ’ Voischryten der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung In Eljaß- Lothringen finden statt derselven die dort geltenden Bestimmungen über das V rsahren in st eiti^en V-rwallungssachen ein p-echende An- , Wendung. Wi d die Zulassung ausgesprochen, so ist eine Ausser- ; tigung d-S Siatu-s, versehen mit dem Vermerke der erfolgten Zu- lassuvg, zurückzugeben.
Der Abg. Dr Schulze Delitzsch und Dr. Oppenheim beantragten ^terju, den Ansatz 1 dahin zu fassen: