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Hamuer Anzeiger.

Zugleich AMtliches Organ für Kreis ARd GLadt Hauau.

Erscheint^tsglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Mittwoch den 9. Februar.

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1876,

Tagesschau.

Berlin, 7. Februar. In der heutigen (47.) Sitzung des Deutschen Reichstages motivirte der Abg. Gerber seine Interpellation, welche lautet:

Dem Reichstage ist der Vertrag zur Kenntnißnahme mitgetheilt . worden, welcher am 2. Dezember 1875 zwischen dem Geheimen Ober- Regierungs-Rath Hrn. von Pommer-Esche im Namen des Deutschen Reiches und dem Polizei-Direkror und Bürgermeisterei-Verwalter Hrn. Back, betreffend den Verkauf der durch die Erweiterung der Festung Straßburg entbehrlich werdenden Grundstücke an die Stadtgemeinde Straßburg, abgeschlossen worden ist.

Aus diesem von dem Reichskanzler-Amte und von dem Herrn Bezirkspräsidenten bereits ratifizirten Vertrag ist ersichtlich, daß der Stadt Straßburg, vermittelst der Unterschrist des Herrn Polizei- Direktors Back, die Verpflichtung auferlegt werden soll, eine Summe von 17 Millionen Mark zu bezahlen, o ne daß eine Gemeindevertretung der Stadt darüber ihr Votum abgegeben hat. Ss w-derspstcht eine derartige Belastung der Gem inden, ohne Mitwirkung einer gesetzlichen Gemeindev.rtretung, dem allgemein geltenden Reckte, und weist des­halb das stattgehabte Verfahren auf die Dringlichkeit einer baldigen Wiederherstellung des unterm 26. Februar 1872 aufgelösten Gemeinde- raths hin.

Darauf gestützt, erlaube ich mir die Anfrage an den Herrn Reichs­kanzler zu richten:

1) liegt es in der Absicht der Reichsregierung, in Straßburg demnächst eine gesetzliche GiMeindevertretung wieder herzustellen'?

2) beabsichtigt die Reichsregierung dieser Vertretung den Vertrag vom 2 Dezember 1875 zur Ratifikation vorzulegen?

Der Bundeskommissar, Dliektor im Reichekanzler-Amt, Herzog, verneinte die zweite Frage, weil keine Veranlassung vorliege, den für die Stadt Straßburg so überaus günstigen, aber bindenden und nach der jetzigen Gesitzgebung zu Recht bestehenden Vertrag einer künftigen Muniz palvcrtreiung zur Ratifikation vorzulegen. In Bezug auf Nr.

1 wünswe bis Regierung lebhaft, den normalen Zustand wieder herzu- stellen, sobald die Bürger StiaßdurgS ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche nicht nur als provisorischen Zustand betrachten und die Wahlen zur Gemeindevertretung nicht zu politischen Demonstrationen benutzen Würden. Auf Eintrag des Abg. Sonnemann trat das Haus in eine Besprechung der Interpellation ein. Der Antragsteller stellte auf Grund von ihm in Straßburg selbst bei den gemäßigsten Leuten eingezogener Erkundigungen in Abrede, daß der geschlossene Vertag für Straßburg so günstig sei, wie der Regierungrkommissar dargestellt habe. Der Abg. Graf 0. Molike erklärte, daß ein miliiäriiches Interesse an der Erwei­terung der Stadt Straßburg nicht bestehe, daß aber dadurch die Stadt einen neuen Aufschwung nehmen werde. Die Informationen des Abg. Dr. Löw bei Elsässern über die fragliche Angelegenheit waren entgegen­gesetzter Natur, als die des Abg. Sonnemann und sprachen sich günstig über den Vertrag aus. Eine Berufung einer Gemeindevertretung ad hoc sei der größte politische Fehler und schädige das Ansehen' der Reichsregierung.

Die Berathung des achten Berichtes der Reichsschulden-Kommis- sionen über die Verwaltung des Schüldenwesens des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise des Deutschen Reichs und zweiter Bericht der­selben über den Reichskriegsschatz passirte ohne Debatie.

Darauf wurden in erster Berathung der Zus. mmenstellungen der fernerweit liquibirten, auf Grund des A til V. Z ffer 1 bis 7 ins Gesetzes vom 8. Juli 1872 aus der französischen Kriegskosten- Entschä- dchuag zu ersetzenden Beträge die Verweisung an die Rechnungskom- mijstvn auf Antrag des Adg. v. Benda abgelehnt, nachdem der Abg. Rickert fonfiatirt hatte, daß die von ihm und noch einem Mitglrede der Rechnunaskomnussion vor genommene Prüfung rer Vorlage keinen Anlaß zu 3emei langen gegeben habe.

In dritter Berathung passiven ohne Debatte der Gesetz-Entwurf, betreffend die Kaiser Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der beut» chen Reichs PostveiWallung, und die Uebersicht der außerelatemäßigen rUtzerordentlichen Ausgaben und Einnahmen, welche durch den Krieg ;

gegen Frankreich veranlaßt sind, oder mit demselben im Zusammenhänge stehen, für das Jahr 1874, auf Grund des mündlichen Berichtes der IV. Kommission.

Es folgte die dritte Berathung des Gesetzentwurfs wegen Abän­derung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Jnvalidenfonds. In der Spezialdebatte wurden §. 1 und 2 ohne Debatte genehmigt. Dieselben lauten:

§. 1. Die im §. 3 des Gesetzes, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Jnvalidenfonds, vom 23. Mai 1873 (Reichs- Gesetzblatt S. 117) bestimmte Frist wird für die vor dem 1. No­vember 1875 erworbenen Prioritätk-Obligationen deutscher Eisen- bahngesellschaflen bis zum 1. Juli 1880 erstreckt.

§ 2. Die im §. 2 des Gesetzes, betreffend den außerordent­lichen Geldbedarf für vie Reichseisenbahnen in Elsaß Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Lux-mburg-Eisenbahn vom 18 Juni 1873 (Reichs Gesetz­blatt S. 143) bezeichneten Geldmittel dürfen auch über ben 1. Juli 1876 hinaus in Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen außer- deutscher Staaten, in Schatzanweisungen des Reichs ober eines Bun­desstaats, sowie in Priontäts-Obliganonea deutscher Etsenbahngesell- fehesten und in inländischen oder auf Gold lautenden ausländischen Wechseln angelegt werden.

Zu § 3:

Zur Wahrnehmung der der Reichsschuldenkommission durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (ReichS-Geietzblatt S. 117) übertragenen Geschälte wählen der Bundesrath zwei und der Reichst-g drei Stellvertreter, welche im Falle der Verhinderung der Mitglieder von dem Vorsitzenden berufen werden können, wurde der Antrag des Abg. v. Benda angenommen, welcher die Ver­stärkung ber Mitglieder der Reichsschu denkommission um 5 Mitglieder, von denen der Bundesrath zwei, der Reichstag drei Mitglieder wähle« soll, bezweckt.

Die Abgg. Rickert, Hölder und Dr. Wehrenpfennig beantragten: den Herren Reichskanzler zu ersuchen:

1) die nach § 14 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs- Gesetzblatt Seite 117) aufzustellende Bilanz, in welcher der ze-tige Kapuaiwerth der dem Retchs-Juvalidenfonss obliegenden Verbind­lichkeiten anzugeben ist, aufstellen zu lassen und dem Reichstage in der nächsten Session vorzulegen;

2) zugleich in der nächsten Session einen Gesetzentwurf vor­zulegen, nach welchem die entbehrlichen Zinsen und die Aktivbestände des Reichs Jnvalidenfonds vom 1. Januar 1877 ab Verwendung finden für:

a. die Ausgaben des Reichs an Pensionen und- Unterstützungen für Angehörige der vormals schleswig-holsteinischen Acmee,

b die dem Reichsyaushalt zur Last fallenden Tensionen und Pensionserhöhungen für Milttärpersonen und Milstärbeamte «er Landarmee und der Marine, welche durch Krieg vor 18701871 invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes unfähig ge­worben sind,

c. die dem Reichshaushalt zur Last fallenden Pensionen und Unterstützungen für Hinterbliebene der in den Kriegen vor 18701871 gefallenen Militärpelsonen der ^andarmee und Marine."

Nachdem der Äbg. Frhr. von Maltzahn Gültz geg-n die Resolu­tion gesprochen, der Abg. Frankenburger dieselbe aber befürwortet hatte, wurde oiesxlbe genehmigt uub mit derselben das Gesetz im Ganzen de­finitiv angenommen.

Ebenfalls wurde definitiv angenommen in dritter Berath iii der von dem Avg. Dr. Zimmermann mn eierte Gesetzentwurf, bet effend die weitere geichaftUche Behandlung der Entwürfe einer deutschen Konkurs- ordnung' und des dazu gehörigen Einführungsgesetzes auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlage auf Befür­wortung des Abg. M qael gegen die Bedenken des Abg. Mosle.

Berlin, 8. Februar. Nachdem im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages der Abg. Dr. Reichen- sperger (Crefeld) alle Bedenken, welche gegen das Krollzche Etablsfemen:

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