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Hanauer Artiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hana«.

ErscheinTtäglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Donnerstag den 3. Februar.

1876»

Bekanutmachungeu Königl. LandrathsamLs dahier.

Unter Bezugnahme auf §. 11 der Verordnung vom 22. Sept. 1867, die Polizeiverwaltung betreffend, erlassen wir hierdurch für den Umfang des Regierungsbezirks nachstehende polizeiliche Vorschrift:

In denjenigen Ortschaften, bezüglich welcher das Herrschen an­steckender Krankheiten, wie Menschenblattern, Cholera, Ruhr, Typhus amtlich constatirt und durch die Ortspolizeibehörde bekannt gemacht ist, und zwar bis zum Ablauf eines Vierteljahres nach dem festgestellten und ebenmäßig publizirten Erlöschen der Krankheit, dürfen Lumpen aller Art nur dann aufgekauft resp, verkauft werden, wenn eine ge­hörige Desinfizirung derselben unter Controlle der Ortspolizeibehörde mittelst Chlorgas erfolgt ist und nachgewiesen werden kann.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 5 Thaler oder im Falle Unvermögens mit entsprechender Haft­strafe geahndet.

Cassel am 11. Jannar 1873.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Wird hiermit publicirt mit dem Bemerken, daß bis jetzt in Hanau, Hochstadt, Langenselbold, Eckenheim, Eschersheim und Preun- gesheim das Auftreten der Blatternkrankheit constatirt ist. Die erfor­derliche Bekanntmachung in obigen ländlichen Orten ist durch die Ortspolizeibehörde sofort zu erlassen.

Hanau am 1. Februar 1876.

Der Landrath.

Es find in letzter Zeit wiederholt Beschwerden anher gelangt, daß einzelne Gastwirthe die Beherbergung von Fremden verweigern, und, nachdem sie unter dem Vorgeben Gastwirthschaft ausüben zu wollen, die bezügliche Conzession erlangt haben, thatsächlich nur das Gewerbe der Schenkwirthschaft ausüben. Solchen Bestrebungen muß mit Nachdruck entgegenwirkt und muß namentlich darauf gehalten werden, daß die für den Gastwirthschaftsbetrieb bestimmten Lokalitäten stets zur Aufnahme von Herbergsgästen bereit gehalten und nicht zu andern Zwecken verwendet werden. Wenn fortdauernd diese Räumlichkeiten in einem Zustande erhalten oder benutzt werden, welcher den Anforderungen der Conzession nicht entspricht, so kann das Verfahren auf Zurück­nahme der letzten eingeleitet werden.

Der Herr Minister des Innern hat jedoch außerdem noch darauf hingewiesen, daß der Unwillführigkeit der Gastwirthe, arme Rei­sende aufzunehmen, auch mit den in dem nachstehenden Reskript vom 30. Januar 1846 angegebenen Mitteln entgegengewirkt werden könne, und daß, wie auch durch ein Erkenntniß des Obertribunals anerkannt sei, die Anwendung von Zwangsmitteln Seitens des Ortsvorstandes mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht im Widerspruch stehe.

Die Ortsvorstände wollen hiernach in den geeigneten Fällen verfahren.

Hanau, 23. Januar 1876.

Der Landrath: Schrötter.

Auszug aus dem Minisierial-Nescript vom 30. Januar 1876.

Nach den Vorschriften der §§. 436 und 437, Tit. 8 Thl. II, des Allgem. Landrechts steht den Gastwirthen das Recht zu, mit Aus­schließung aller anderen Einwohner des Orts, Fremde für Geld zu beherbergen. Dieser Befugniß, welche ihnen durch eine Conzession ein­geräumt wird, und welche sie unter dem besondern Schutze und der Aussicht des Staats ausüben, entspricht aber auch die Verpflichtung, Reisende des Standes, füt welche ihr Gasthof bestimmt ist, die Auf­nahme ohne hinreichenden Grund nicht zu versagen. Es ist mithin nicht nur unbedenklich, daß ein Gastwirth, welcher sich dieser Verpflich­tung zu entziehen sucht, durch sofortiges Einschreiten und Strafandro­hungen von Seiten der Ortspolizei-Behörde zur Aufnahme des Frem­den angehalten, sondern, daß ihm auch, wenn er zu wiederholten der­artigen Beschwerden Veranlassung gibt, die Erneuerung der Conzession

nach den Bestimmungen der Verordnung vom 7. Februar 1835 versagt oder nach Umständen auf Grund des §. 71 der Allgemeinen Gewerbe- Ordnung vom 17. Januar v. I. ganz entzogen werden kann. Auch gegen die von der Königlichen Regierung vorgeschlagene Maßregel, daß die Ortspolizeibehörde Gastwirthe, deren Wirthschaften zur Aufnahme von Fremden geringeren Standes eingerichtet sind, verpflichte, unbemit­telte Reisende unter der Bedingung aufzunehmen, daß die Zahlung aus den betreffenden Armenfonds erfolgen werde, findet sich nichts zu erin­nern; nur muß in solchen Fällen selbstredend die Zahlung auch ohne allen Aufenthalt und erforderlichen Falls vorschußweise von der Be­hörde geleistet werden, welche die Aufnahme angeordnet hat, indem dem Gastwirthe nicht zugemuthet werden kann, sich deshalb auf Weiterungen, die sonst leicht für ihn entstehen könnten, einzulassen.

Die Herrn Bürgermeister wollen bei den Anzeigen über den etwai­gen Ausbruch von Menschenblattern gleichzeitig angeben:

1) das Alter der Person; 2) bei Kindern, ob noch nicht geimpft; 3) bei Erwachsenen, ob eine Revaccination zweite Impfung statt- gefunden hat; 4) wodurch die Ansteckung muthmaßlich erfolgt ist.

Hanau, am 1. Februar 1876.

Tagesschas.

Berlin, 1. Februar. Reichstag. (Fortsetzung.) Auf der Tagesordnung stand demnächst die Interpellation des Abg. v. Kar- dorff wegen Beseitigung der dem Export des deutschen Spiritus ent­gegenstehenden Zoll- und Steuersysteme auswärtiger Staaten; da der Präsident des Reichskanzler-Amts Dr. Delbrück jedoch erklärte, daß er die Interpellation erst am nächsten Donnerstag beantworten werde, so ging das Haus sofort zur zweiten Berathung des Gesetzentwurfs wegen Abänderung des Tit. VIII. der Gewerbeordnung (gewerbliches Hülfs- kaffenwefen) über. Artikel 1 der Vorlage bestimmt, daß an die Stelle des §. 141 der Gewerbeordnung eine Reihe anderer Paragraphen treten soll. Der erste derselben lautet nach den Beschlüssen der Kom­mission :

Durch Ortsstatut (§. 142) kann die Bildung von Hülfskassen nach Maßgabe des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen auf Gegenseitigkeit vom.....zur Unterstützung von Gesellen, Gehül­fen und Fabrikarbeitern angeordnet werden.

In diesem Falle ist die Gemeindebehörde ermächtigt, nach Maß­gabe des genannten Gesetzes die Einrichtung der Kassen nach Anhö­rung der Betheiligten zu regeln und die Verwaltung der Kassen sicher zu stellen."

Der Abg. Grumbrecht beantragte, die Wortezur Unterstützung von Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern" zu streichen.

Der Referent Abg. Rickert hob die Vorzüge des gegenwärtig vor­liegenden, aus gründlichen Kommissionsberatyungen hervorgegangenen Entwurfs gegen die frühere Gesetzgebung über diese Materie hervor. Der Abg. Westermayer führte aus, es sei unbillig und stehe mit dem Geist der neueren Gesetzgebung in Widerspruch, wenn man eine einzelne Klasse von Arbeitern einer besonderen Gesetzgebung unterwerfe, es sei insbesondere auch deshalb ungerecht, weil die Vertheilung der Last eine ungleiche werde, denn die Gesillen und Fabrikarbeiter würden einmal gezwungen für sich selbst durch den Beitritt zu Krankenkassen zu sorgen, auf der anderen Seite zahlten sie in der Kommunalsteuer einen Beitrag für die Kosten der Kommunal-Armenkrankenpflege, für i^re anderen, dem Versicherungszwang nicht unterworfenen, oft besser situirten Ge­nossen. Es Hanöle sich also um eine Einrichtung, welche den Charakter einer Doppelbesteuerung trage. Der Abg. Grumbrecht erkannte an, daß die Minorität in der Kommission nicht versucht habe, dem ihr unsym­pathischen Gesetze ein Schnippchen zu schlagen, sondern sich bemüht hat, dessen Bestimmungen möglich den eigenen Anschauungen zu akkommo- diren.

Der Bundeskommissar, Geheimer Regierungs-Rath Nieberding, machte darauf aufmerksam, daß, wenn der Antrag Grumbrecht ange-