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Mittwoch den 2. Februar.
1876»
Bekanntmachungen KZuigl. LandrathsamLS dahier.
Gefunden-: 2 Bücher mit der Inschrift „Wilh. Tell. Ein Schauspiel von Schiller." Ein Messer. Ein Söckchen, entb. Kaffee, Schmalz, Nudeln und Feuerzeugschachteln. Eine Scheere für Blechschmiede. Eine gedruckte Schürze.
Hauan, am 2 Februar 1876.
Tages schau-
— Berlin, 31. Januar. Reichstag. (Fortsetzung.)
Abg. Dr. v. Schwarze verwies auf das gegenwärtig in allen Gebieten des Reichs konstatirte UÄerhandnehmen der Verübung von Forstfreveln durch Kinder, deren Alter die Strafverfolgung ausschließt. Viele Landwirthe erklärten geradezu, daß sie sich nicht mehr zu schützen vermögen gegen die jungen Holzdiebe, welche gegenwärtig die stehenden Gäste ihrer Wälder sind. Es sei unzweifelhaft, daß nur in den wenigsten Fällen diese Kinder aus eigenem Antriebe handeln, sondern daß sie meist von ihren Eltern und Angehörigen zur Verübung der Holzdiebstähle benutzt werden, eben weil sie nicht bestraft werden können. Auch falls eine solche Anstiftung nicht vorliege, treffe die Hauptschuld an den gegenwärtigen Mißständen die Eltern oder die Herrschaft der Kinder, weil diese eben die nicht erforderliche Aufsicht auf die in ihrer . Hausgenossenschaft stehenden Kinder verwenden. Der Gedanke der Regierungsvorlage sei daher ein richtiger, dagegen die Fassung seines Amendements, in welches er übrigens den Zusatz des zur Rabenau'schen Antrages aufnahm, ungleich präziser und daher der Regierungsvorlage vorzuziehen. Abg. Frhr. Nordeck zur Rabenu schloß sich diesen Aus- führungen im Wesentlichen an. Der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) verkannte nicht, daß das Ueberhandnehmen der Anstiftung von Kindern zu Diebstählen durch die eigenen Eltern eine Kalamität sei, war aber dor Meinung, daß dem mit dem Strafgesetz nicht abgeholfen werden könne, weil die hier mit der Strafe bedrohte Unterlassung der Abhal- ■ tung gar nicht nachweisbar sei, wenn der Polizeirichter sich nicht mit den Einzelheiten des Familienlebens vollkommen vertraut machte. Außerdem seien in den unteren Ständen die Eltern in vielen Fällen wirklich nicht in der Lage, ihre Kinder zu beaufsichtigen, weil sie auswärts nach Arbeit gehen müssen. Man hätte das Bedürfniß der Beaufuchtigung der Kinder solcher Eltern dadurch anerkannt, daß man ihnen an vielen Orten Gelegenheit gegeben habe, ihre Kinder in Kindergärten zu schicken; an anderen sei dies nicht möglich. Die vorgeschlagene Abänderung gehe daher viel zu weit.
Der Bundeskommissar Reichskanzler-Amts-Direktor v. Amsberg ' machte darauf aufmerksam, daß die vom Vorredner gerügte Wen ung „abzuhalten unterläßt" bereits in der Nr. 4 desselben Paragraphen enthalten sei, in welchem nicht allein die Bettelei, sondern auch die unterbliebene Abhaltung davon mit Strafe bedroht ist.
Der Abg. Dr. Laster gab dem Rabenau'schen Amendement vor dem seines Erachtens zu weit gehenden Anträge von Schwarze den Vorzug. Das Bedürfniß einer Abänderung des Strafgesetzes erkannte er an, weil in der That die Kinder in den meisten Fällen von den Eltern nur vorgeschoben würden, ohne daß sich den Letzteren Anstiftung oder Theilnahme nachweisen lasse. Der Redner erinnerte daran, wie zur Zeit des Bestehens der Schlackt- und Mahlsteuer in Berlin in der Regel ein Knabe mit steuerpflichtiger Waare gewissermaßen als Opfer in den Steuerbezirk vorausgeschickt wurde. Sobald der Steuerbeamfe sich daran machte, ihm nachzulaufen, stürmte die ganze Schaar der : übrigen Steuerkontravenienten ungehindert hinein.
Der Äbg. Strockmann (D'ep o z) entgrate auf die Bemerkungen ’ des Abtz. Dr. Reichensperger, daß in ländlich:» Kreisen die Verhältnisse | der Familstn in der Regel bekannt seien, der Polizeirichter basier nicht 5 nöthig habe, in bar Familienleben e-nzudri - en.
Da: «tWind M v. Ichwa:ze würde mit dem Rakienau'schtn Zu- s satz m-.l 126 gegen 124 Stimmen angenommen.
Ohne '.cbarte wurde §. 366a:
„Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und der Mee» resuf-r, «owle ker auf denselben vorhandenen Anpstanzungro und An
lagen erlassenen Polizeiverordnungen Übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünzig Mark oder mit Haft bestraft"
mit großer Mehrheit angenommen.
Ebenso wurden die 4 Artikel der Vorlage ohne Diskussion genehmigt.
Hiermit war die Tagesordnung erledigt.
Die Sitzung schloß um 41/» Uhr.
In der heutigen (42) Sitzung des Deutschen Reichstages gelangte ein Schreiben des General-Postmeisters Dr. Stephan zur Verlesung, welches den auf dem letzten Postkongreß in Bern erfolgten Beitritt von Britisch Indien und der französischen Kolonien zur Berner Konvention anzeigte, so daß vom 1. Juli d. J. ein einfacher-Brief nach diesen Ländern 40 Pf. kosten wird. Ferner theilte der Reichskanzler mit, daß der ständige Sekretär des italienischen Abgeordnetenhauses, Hr. Masfari, die von ihm herausgegebenen und im Buchhandel nicht erschienen sämmtlichen fR ben Cavours der Bibliothek des Reichstages überwiesen hat. D-r diesseitige Gesandte in Rom wird Hin. Masfari den Dgnk des Reichstages übermitteln. Ein ferneres Schreiben des Reichskanzlers ersuchte den Reichstag um die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Abg. Gaupp wegen verläumderilcher Beleidigung^' Abg Bär (Of-- senburg) zeigte an, daß er zum Mitglied des Appellationssenats deS Großherzoglichen Kreis- und Hofge.ichts zu Mannheim ernannt worden sei. Die beiden letzteren Schreiben wurden der Geschäftsordnungs- Kommiffion überwieien. Hierauf moiivirte der Ab^. Wiggers seine Interpellation, zu deren sofortigen Beantwortung sich der P- äsideut des Reichskanzler-Amts bereit erklärte. Dieselbe lautet:
An den Hrn. Reich-kanzler erlaube ich mir die Anfrage zu richten:
1) Ist es zur Kenntniß der Regierung gelaugt; a. daß in den Mecklenburg-Schweriuschen und Mecklenburg-Strelitzschen AuSführungs- verorduunaen und Jnstruk ionen vom resp. 19. August und 19. September 1875 zum Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 verordnet ist: daß die Standesbeamten und deren Stellvertreter, wenn nicht deren besondere Beeidigung fortfällt, weil sie bereits einen Dienst-, Amts- od-r HuldigangS-, beziehungsweise Lehnseid geleistet haben, auf ihr Amt nach einem Fo mular beeidigt werden sollen, dessen Schlußsatz laut -: „so wahr mir Sott he fe und Sem Heiliges Wort!" ? b. daß im Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin der nach- stchmdr Erlaß d-S Großherzoglich mecklenburgischen Staats» Mirnstrri- ums vom 7. Januar 1876 veröffentlicht ist: „Nachdem das Reicher f>tz über die Beurkundung des Personenstandes und d>e Eheschließung am 1. d. M. in Kraft getreten ist, haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog im Anschluß an den §. 82 dieses Gesetzes dem unterzeichneten Staats-Mlnifterium den gnädigen Befehl ertheilt, Alle, die eZ angeht — wie h eidurch geschieht — zu benachrichtige-, daß Allerhöchst- dieselben die Erfüllung der kirchlichen Pflichten in Bezug auf Taufe und Trauung von allen landesherrlichen Dienern bestimmt erwarten, und daß Allerhöchstste Anstand nehmen werden, Personen anzustellen, welche diesen Pflicht n in der einen oder anderen Weis" nicht nachgekommen sind. Schw rin, am 7. Januar 1876 Großherzoglich mecklenburgisches Stoals- Ministerium. H. Graf v. Basfewitz. Buchka. Wetzell. v. Bülow- ;" ? c. und daß in Meckonburg-Schwerin eilt oberkirchenräthlicher Erlaß vom 4. November 1875 erschienen ist, in welchem unter Anderem verordnet wird: „Folgt die Trauung alsbald auf den Akt der bürgerlichen Eheschließung und muß unter den obwaltenden Umständen angenommen werden, daß die Copula Carnalis noch nicht statigefunden bar, so ist der Braut der sonst nicht verwirkte Brautkranz zuzugestehen und das Prädikat Jungfrau, wo dies bisher geschehen, bei der Ansprache im Trauakt zu geben. — Auch ist die Anrede der Braut bei ihrem angeborenen Familiennamen zulässig, wenn die Trauung ohne längeren Verzug auf den Akt der bürgerlichen Eheschließung folgt." ?
2) Welche Schritte gedenkt die Reichsregierung zu thun, um die unter Nr. 1a., b. und c. angeführten reichsgesetzwidrigen Bestimmungen zu beseitigen?
Der Interpellant verlas mehrere Stellen aus amtlicheu mecklen -