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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Gönn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Ji 25» Montag den 31. Januar. 1876.

TageSschau-

— Berlin, 28. Januar. In der heutigen (40) Plenarsitzung des Deutschen Reichstages wurde die zweite Berathung der Strafgesetz- novelle mit der Diskussion über §. 130a fortgesetzt. Derselbe lautet:

„Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufs vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen, zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstände einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jghren bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schrift­stücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstände einer Verkündigung oder Erörterung gemacht sind."

Der Adg. Dr. Herz erkannte in dieser Verschärfung der bisheri­gen Strafbestimmungen nur eine halbe Maßregel, mit welcher man den uitramontanen Gegnern nicht brikommen könne, man solle lieber auf drm Gebiete der Schule freisinnige Reformen schaffen. Deshalb werde er und seine politischen Freunde gegen den Paragraphen stimm m Auch der Abg. Frhr. v. Maitzahn-Güitz erklärte sich gegen die Vorlage, da ihm die Verschärfung und der mu geschaffene Thatbestand nicht ange­bracht erscheine. Der Bundcskvmmissa. Wirklicher Geheimer Ober- Regierungs-Rath v. AmSberg führte aus, daß die jetzt vorgeschlagene Fassung des §. 130a. eine Konsequenz der bisherigen Fassung sei, da man erfahrungsmäßig mit derselben nicht auskommen könne. Der Abg. Struckmann (Diepholz) beantragte, in dem ersten Alinea deS §. 130a. hinter den Worten: „in Ausübung seines Berufes" einzuschalu n das Wort: „öffentlich". Der Antrag wurde mit großer Majorität geneh­migt und darauf der so amendirte §. 130a. mit 136 gegen 132 Stim­men abgelehnt.

§ . 131 lautet:

„Wer dadurch, daß er erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlich behauptet oder verbreitet, ingleichen wer durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit oder das Reich oder eine» Bundesstaat selbst verächtlich zu machen sucht, wird mit Geldstrafe bis zu sechshun­dert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft."

Der Adg. Dr. v. Gerlach legte die Grunde dar, aus denen er mit seinen Freunden für den § 131 stimmen werde. Der Bundesbe- vollmächtigte Großherzoglich Heffischer Minister-Präsident Hofmann wollte, obwohl er wenig Aussicht auf Erfolg habe, versuchen, die poli­tischen Motive darzulegen, welche zur Einbringung des §. 131 geführt hätten und welche im wesentlichen dieselben seien, die gestern der Staate-Minister Graf zu Eulenburg so objektiv bargelegt habe. Er hoffe, daß das gute Verhältniß der Regierung zu der Majorität des Hauses nicht erschüttert werden würde, was jedoch kommen müsse, wenn alle politischen Paragraphen als Ausflüsse reaktionärer Tendenzen der Regierung abgelehnt würden. Denn Politik, d. h. die Staatskunst und das Strafrecht ständen in engem Zusammenhänge, da das letztere die einzige Waffe gegen innere^ Slaatsfeinde sei. Die Ehre des StaateS sei nach dem bestehenden Strafgesetze weniger geschützt, als die Ehre jedes Privaten. Der Abg. Dr. Hänel erkannte den Zusammenhang der Politik mit dem Strasrechte an; es seien verschiedene Paragraphen zu­rückgewiesen worden, weil man in ihnen die Symptome einer reaktio­nären Politik erkannt habe. Die Ehre des Privaten bedürfe eines größeren Schutzes, als die der Gesammtheit, da man die letztere getrost der Vertheidigung durch die Majorität des Volkes anvertrauen dürfe. Der vorgeschlagene Paragraph enthalte nur Tautologien und keinen klaren objektiven Thatbestand. Der Abg. Dr. von Schwarze gab im Namen seiner Fraktion die Strafbarkeit der im §. 131 bedrohten Hand- tungen und das praktische Bedürfniß ihrer Bestrafung an, dieses sei aber schon durch andere Paragraphen des Strafgese^buches befriedigt.

hoffe, daß sich bis zur dritten Lesung eine Fassung finden lassen werde, welche eine Verständigung herbelführen werde. Der Abg. Dr. ■tapfer konnte der Erklärung des Bundesbevollmächtigten für Hessen, daß durch die Haltung der Majorität zur Strafgesetznovelle die poli­tische Konstellation der Regierung zum Reichslage eine Veränderung «rieiben weree, nicht die Autorität beime^en, als wenn sie vom Reichs­kanzler selbst abgegeben worden sei. Uebrigens sei ja auch gestern der ■

betreffende Paragraph nicht nur von der Majorität, sondern auch von Mitgliedern der Minderheit, welche preußische Minister seien, einstim­mig abgelehnt worden. Der Bundesbevollmächtigte für Hessen hätte die Fassung, welche er bis zur dritten Lesung zur Verständigung zu finden hoffe, im Bundesrathe vorschlagen und dem Reichstage vorlegen sollen. Kriminalistisch sei die jetzige Fassung unhaltbar, da der Dolus zur Strafbar feit gehöre. Der Abg. Staats-Minister Dr. Friedenthal ver­wahrte sich gegen die Aeußerung des Abg. Dr. Lasker über die gestrige Abstimmung, woraus man auf eine Differenz seiner Meinung mit den preußischen Ministern schließen könne, welche im Bundesrathe sitzen. Mit den Prinzipien derselben habe er seine Uebereinstimmung durch die - Unterstützung des Antrages v. Seydewitz und Genossen botumentirt und eine Wiederholung dieser Dokumentirung in der Schlußabstimmung nicht für nöthig gehalten. Der Abg. Windthorst (Meppen) erklärte, daß er sein Votum, welches zur Entscheidung über die Freiheit und Ehre seiner Mitbürger beitrage, nicht beeinflussen lassen werde von der eventuellen Stellung, welche die Regierung nachher dem Reichstage gegenüber einnehmen werde. Auch in juristischer Beziehung sei der vor- geschlagene Paragraph sehr bedenklich.

— Berlin, 29. Januar. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung konstalirte in der Diskussion über §. 131 der Strafgesetznovelle der Bundesbevollmächtigte Großherzoglich hessischer Minister-Präsident Hofmann,, daß er zu seinen Auslassungen über eine eventuelle Verände­rung der politischen Station zwischen den Regierungen und dem Reichs­tage nicht vom Fürsten Bismarck veranlaßt sei. Nach einigen Be­merkungen d-s Abg. vr. Bamberger, worin er seine vorgestrigen Aeuße­rungen richtig stellte, und einer persönlichen Bemerkung des Abg. Dr. Lasker wurde bei der Abstimmung hieraus zunächst das Amendement Krüger und demnächst der §. 131 selbst mit sehr großer Majorität vom Hause abgelehnt.

Desgleichen wurde ohne Debatte abgelehnt der folgende §. 133: „Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, vor­sätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder beschädigt, wird mit Gefängniß bestraft. War die Handlung geeignet, das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats zu gefährden, so kann aus Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren oder Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."

Dagegen wurde

§ . 135: Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reiches oder eines Bundesfürsten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesstaates böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt, oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geld­strafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be­straft,

mit geringer Majorität vom Hause angenommen.

§ . 140 der Vorlage lautet:

„Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft:

1) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem militärpflichtigen Aller sich außerhalb des Bundesgebiets aufhält: mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre;

2) eine beurlaubte Militärperson der Reserve, Land- oder Seewehr, welche ohne die vorgeschriebene Erlaubniß auswandert; mit Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert Mark oder Hast oder Gefängniß bis zu drei Monaten;

3) ein jeder Wehrpflichtiger, welcher nach öffentlicher Bekanntmachung einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben auswandert: mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt wer- den kann.

Gegen Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte kann im Falle der Nr. 2 die Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und die Gefängnißstrafe bis zu sechs Mo- naten erhöht werden.

Der Versuch ist strafbar.

Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nack des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise trei Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag belegt werden.

Die Nr. 1 dieses Paragraphen ist nur eine redaktionelle Aende­rung der bisherigen Fassung des §. 140, dagegen enthält die Nr. 2 eine Verschärfung der Strafe für die bis jetzt nur als Uebertretung (§. 360) bestrafte unerlaubte Auswanderung der Reservisten und Landweyrleute,

dem Ermessen fenden höchsten