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Zugleich Amtliches OrgrrA für KrerS «ud StAdt Hans».

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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^ 23.

Freitag den 28. Januar.

1876.

T a g e s s ch a u

Berlin, 26. Januar. In der heutigen (38.) Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die Berathung der Petition über den Zeug- nißzwang fortgesetzt. Es ergriff zunächst der Abg. Sonnemann das Wort, um seinen Antrag:

Die Petition dem Herrn Reichskanzler zu überweisen, mit dem Ersuchen, die Vorlage eines Gesetzentwurfs veranlassen zu wollen, durch welchen das Reichspreß- gesetz vom 20. Mai 1874 im §. 20 folgenden Zusatz erhält:

Bildet der Inhalt eines periodischen Preßerzeugnisses den Gegenstand einer Strafverfolgung, so bleibt, wenn der Redacteur haftbar ist, jede zwangsweise Er­mittelung eines anderen Schuldigen ausgeschlossen""

zu motivircu, indem er an dem bekannten Frankfurter und anderen Vor­gängen darzuthun suchte, daß eine Lücke in der Gesetzgebung sei, deren Ausfüllung die Gerechtigkeit und die Rechtssicherheit erforderten. Der Abg. Dr. Marquaidsen führte dagegen aus, daß er zwar nicht prinzi­piell gegen Gelegenheitsgesetze, daß er aber der sachgemäßen Entscheidung der Justiz-Kommission nicht Präjudiziren wolle, welche für d ese An^e- legenh it kompetent sei und beielts sich damit besaßt habe. Die Dring­lichkeit der Sache sei auch nicht so groß, daß man die Bestimmungen der Justtzgeletze nicht abwarten könne. Die Forderung des Antrages Sornemann sei so weitgehend, daß sie keineswegs durch das B dütsaiß der Prtsse substantnrt sei, obwohl man dieselbe ja in gewisser Weise privilegiren müsse. Zwar alle Personen, welche bet der Herstellung ei­nes Preßerzeugnisses beschäftigt seien, müßten von der Zeugnißpflicht ex mirt werden, nicht aber alle anderen Personen, durch welche der Ein­sender eines Artikels ermittelt werden könne. Der Redner empfahl die Verweisung der Petition an die Justiz-Kommission. Der Abg. Windt- Hotst erkannte den in der Petition des Journalistentages aufgedeckten Mißstand an und hätte anstatt des Ant: ages Sonnenrann die sofortige Vorlegung eines Gesetzentwurfs gewünscht. Die dringendsten Uebel­stände büßten allerdiugs vor dem noch in diesem Jahre zweifelhaften Abschluß der Justizgesetze, deren Pub ikation und Ausführung noch gut zwei Jahre hinauSgeschoben werden könnte, beseitigt werden. Der Abg. Banks iprach die Besorgnß aus, daß durch die m:t Sicherheit voraus- zusehende Verwerfung des Antrages Sonnemann Seitens der verbünde­ten Regierungen der Sache mehr geschadet, als genügt werden möchte, unb bat deshalb den Antragsteller, sein Amendement zurückzuziehen. Der Abg. Dr. Lasker trat dieser Ansicht bei, bekämpfte jedoch auch ma­teriell den Antrag Sonnemann, der, statt sich auf den Schutz der Mit- redakteure zu beschränken, diesen Schutz auf alle mit der Presse in zu­fälligem Zusammenhang stehende Personen auSdehne und dadurch weit über sein Ziel hinaus schieße. Der Abg. Dr. Hänel erklärte sich im Prinzip mit dem Anträge Sonnemann einverstanden, aus den vom Abg. Banks angeführten Gründen werde er jedoch für den Kommissionsan­trag stimmen. Der Direktor im Reichskanzler-Amt, Wirklicher Ge­heimer Ober-Regierungs-Rath v. AmSberg, vertheidigte zunächst das durch die Entscheidung des höchsten Gerichtshofes als durchaus legal anerkannte Verfahren der preußischen Staatsanwaltschaft gegen die er­hobenen Angriffe und schloß sich bezüglich des Antrages Sonnemann den Ausführungen des Abg. Dr. Lasker an. Nachdem der Abg Son- nemann schließlich seinen Antrag zurückgezogen hatte, wurde der Antrag der Kommifsion fast einstimmig angenommen.

Berlin, 27. Januar. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages gelangten die Berichte der Petilions- kommission zur Berathung. Ueber eine größere Anzahl von Petitio­nen, welche eine Abänderung verschiedener Bestimmungen der Gewerbe­ordnung über das Verhältniß der selbständigen Handwerker zu den Lehr- Ungen und Gehülfen und über die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beantragten, berichtete der Abg. Kircher (Meiningen) und beantragte Namens der Kommission:

daß nach der Erklärung des Herrn Kommissars des Reicks- b>e Reichsregierung mit den Erhebungen bezüglich der betreffenden entgehender Weise beschäftigt ist, die Petitionen aber neues Material Überzuges ^ ^° ^ enthalten, über die Petitionen zur Tagesordnung

Der '^'^ckermann erklärte, er hätte gewünscht, daß die Kom- Mission die Ueberweisung der Petitionen an den Reichskanzler zur Er­wägung beantragt hätte, um den Handwerkern diejenigen Sympathien .

zu botumentiren, welche sie bei der sie drückenden Nochlage zu bean­spruchen berichtigt seien. Redner sah jedoch von einem dahin zielenden Anträge ab, um nicht durch ein möglicherweise entgegengesetztes Votum des Hauses denjenigen, die eine Aenderung der Gewerbeordnung über­haupt nicht wollen, ein Präjudiz in die Hand zu geben, und in der Hoffnung daß die Erhebungen, mit denen das Reichskanzlei-Amt be­züglich der betreffenden Verhältnisse beschäftigt ist, bis zu der nächsten Session abgeschlossen sein und zu einer die bestehenden Uebelstäude i beseitigenden Vorlage an den Reichstag führen würden. Nach- s dem der Abg. Maltzahn Gültz sich in demselben Sinne ausgesprochen hatte, wurde der Antrag der Kommission angenommen.

Es folgte d e Berathung des Antrags der Abgg. v. Berath, Klotz, Dr. Oppenheim und Dr. Zinn, betreffend die Prüfung der Wahlen. Das Haus aenehmigte die Beschlüsse der Geschäftso.dnungs-Kommissiorr, nach denen künftig Rhufs Prüfung der Wahlen jeder Abtheilung tine möglichst gleiche An.ahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch bad LooS zuicetheilt weroen soll. Diese werden an eine bewndere Wagl- prüfungs-Kommission abgegeben, wenn eine innerhalb 10 Tagen nach Eiöffnung deS Reichstags, resp, bei Nachwahlen nach Feststellung be» Wahlergebnisses erhobene Anfechtung vorliegt, oder die Mehrheit der Abtheilung die Wahl für zweifelhaft erklärt oder endlich zehn Mitglie­der derselben einen speciell bezeichneten Zweifel erheben. Bei sonstigen erheblichen Ausstellungen wiro von der Abtheilung direkt an den Reichs­tag Bericht erstattet.

Es folgte die Berathung des Antrages des Abgeordneten Dr. Völk und Genossin:

An den Reichskanzler das Ansuchen zu stellen: bei der Reichsregierung zu veranlassen, daß dem Reichtag noch im Laufe der gegenwärtigen Legislalurperiode ein Gesetzentwurf vorgelegt werde, wonach das Wahlreglement vom 28. Mai 1870 und^die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des ReichswahlgefetzeL i vom 31. Mai 1869 unter Berücksichtigung der bei den Wahlprüfungen des Reichs­tages gemachten Erfahrungen einer Revision unterstellt werde, uno zwar in der Richtung, daß die Anfertigung ständiger Wählerlisten angeordnet, eine richtige Be­urkundung der Stimmabgabe mehr gesichert und für die Möglichkeit der Geheimhal­tung der Wahlstimmen besser besorgt werde."

Der Antragsteller erklärte seinen Antrag als ein Vermächtmß Ro­bert v. MohlS, ber die Ergebnisse seiner BroschüreKritische Be» merkungen über die Wahlen zum Deutschen Reichstag" selbst dem Hause nicht habe vorlegen wollen und deshalb mit ihm über die Einbringung eines dahin gehenden Antrags unterhandelt habe.

Der Abg. Reimer brächte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten zur Sprache, die bei den Wahlen häufig wiederkehren. Insbesondere rügte er, daß die Wahlvorsteher die abgegebenen Zettel vor das Licht gehal­ten hätten, um den Namen zu lesen, was z. B. in Schleswig-Holstei« 50 Taglöhnerfamilien Maßregelungen Seitens ihrer Brodherren zugezo­gen habe. Redner wünschte deshalb eine allgemeine Anordnung, durch welche die ordentliche und ehrliche Handhabung des Wahlreglements ge­sichert werde. Abg. Dr. Lucius (Erfurt) hielt den Antrag für zu wich­tig und zu weitgreifend, als daß man um ohne Weiteres im Plenum verhandeln und darüber Beschluß fassen könne; er beantrage deshalb, ohne die Frage der Revisionsbedürftigkeit des Wahlgesetzes und Wahl­reglements entscheiden zu wollen, Verweisung des Antrags an die Ge- schaftsordnungS-Kommission. Der Abg. Windthorst war mit den Mo­tiven des Antrages nicht vollständig einverstanden und konnte sich daher denselben nicht ohne Vorbehalt aneignen. Er war daher ebenfalls für Ueberweisung des Antrages an die GeschäftSordnungs-Kommission, und freute sich, in diesem Falle einmal mit dem Abg. Dr Lucius überein- zustimmen. Der Antragsteller hielt einen solchen Modus der geschäft­lichen Behandlung seines Vorschlages nicht für erforderlich, da man sich keinem bestimmt formulirten Gesetze gegenüber befinde, und es unerfind­lich sei, welchen Zweck eine kommissarische Prüfung der allgemeinen im Anträge ausgesprochenen Grundsätze haben soll. Wenn demnächst die Annahme des Antrages eine Gefetzesvorlage zur Folge haben sollte, werde es Zeit sein, diese an eine Kommission zu verweisen.

Für die Ueberweisung an die GeschästsordnungS-Kommission stimmte die Rechte und das Centrum; da bie Abstimmung zweifelhaft blieb, wurde zur Zählung gefchritten, welche die Ableitung der Verweisung an