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Mittwoch den 26. Januar

1876»

Tagesschau-

Berlin, 24. Januar. In der heutigen (36) Sitzung des Deutschen Reichstages gelangte ein Schreiben des Abg. V. Könneritz zur Verlesung, nach welchem derselbe von Sr. Majestät dem Könige von Sachsen als Kreis-Hauptmann ohne Rang- und Gehaltserhöhung nach Zwickau verfitzt ist und anfragt, ob hiermit sein Mandat erloschen sei. Das Schreib.» wurde an die GeschäftsordnungSkommission ver­wiesen. Die zweite Berathung der Strafgesetznovelle wurde mit der Sonnabend unterbrochenen Diskussion des §. 48a. fortgese^t Zu dem­selben hat der Abg. Dr. Wolffson folgenden Antrag eingebracht:

Den §. 48a. folgendermaßen zu fassen:

Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung einer strafbaren Hand­lung, deren Versuch mit Strafe bedroht ist, oder zur Theilnahme an einer solchen Handlung anzustiften (§. 48), wird, soweit das Gesetz nicht eine andere Strafe an» droht,

1) wenn die vollendete Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten oder mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren,

2) wenn die vollendete Handlung mit einer Freiheitsstrafe von geringerer Dauer bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.

Die erfolglose Anstiftung als solche ist straflos, wenn die vollendete Handlung neben der Freiheitsstrafe wahlweise mit einer Geldstrafe bedroht ist.

Dieselben Strafvorschriften finden gegen Denjenigen Anwendung, welcher einem Anderen gegenüber zur Begehung einer strafbaren Handlung oder zur Theilnahme an einer solchen sich erbietet, sowie gegen Denjenigen, der ein solches Erbieten an» nimmt.

Neben der Gefängnißstrafe kann auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden."

Der Abg. Becker (Oldenburg) empfahl nach einer eingehenden Kritik der vorliegenden Anträge aus den Dom Referenten Abg. Dr. v. Schwarze vorgebrachten Gründen die Kommissionsvorschläge zur An­nahme, obwohl er es im Prinzip für nachtheilig halten müsse, aus Anlaß eines einzelnen Falles ein Strafgesetz zu machen. Der Abg. Thilo präzisirte darauf seinen und seiner politischen Freunde Stand­punkt dahin, daß sie in Betreff der Strafbarkeit der erfolglosen An­stiftung die Grenze durch die Kategorie der Berbrechen gezogen haben wollten, daß aber durch die Aenderung der Regierungsvorlage im zwei­ten Absätze, welche von der Kommission vorgeschlagen werde, die Straf­verfolgung stark beeinträchtigt werde, weshalb sie die Wiederherstellung der Regierungsvorlage in diesem Absätze wünschten. Für den ersten Absatz empfehle er die Annahme der KommissionSbeschlüsse. Der Abg. Banks führte aus, daß man weder aus politischen Gründen, noch aus Courtoisie gegen Belgien, noch aus Nachgiebigkeit für die dunklen Ge­fühle und die nervöse Erregung Einzelner oder des ganzen Volkes über einzelne Delikte allgemeine Strafgesetze machen dürfe, sondern man müsse dem bisherigen Grundsätze treu bleiben, wonach man, wie bet der erfolglosen Anstiftung zum Meineide, nur strafe aus praktisch polizei­lichen Gründen, und diesen Ansprüchen suche sein Antrag zu entsprechen, den er eventuell mit den Unteranträgen Windthorst zur Annahme em­pfehle. Der Abg. Windthorst (Meppen) erklärte, daß er das Beoürfniß, aus politischen Gründen ein Strafgesetz zu schaffen, nicht ane, kenne, und daß er seine Anträge nur gestellt habe, um das Gesetz möglichst un­schädlich zu machen.

Im weiteren Verlaufe der Sitzung des Deutschen Reichstages motivirte in der Berathung über die Stiafqesetznovelle § 48a. der Abg. Klöppel sein Amendement. Es gebe kein Gebiet der Rechtswissenschaft, welches sich so wenig nach inneren theoretischen Gründen und so über­wiegend nach praktischen Gesichtspunkten, wie sie aus einzelnen Fällen sich ergäben, entwickelt habe, als das Strafrecht. Der Hauptvorzug der von ihm vorgeschlagenen, der belgischen sich nähernden Fassung sei der Versuch, an die Stelle eines vagen Thatbestandes einen greifbaren zu setzen. Der vorliegende Fall sei für das Völkerrecht von großer Wich- tigkeit, und man dürfe nicht die auswärtige Politik unserer Regierung in einem so hervorragenden Falle desavomren. Ebenso motivute der Abg. Dr. Wolffson seinen Antrag mit der Ausführung, daß da, wo nach dem Strafgesetzbuch nicht nur der veibrecherische Erfolg, sondern auch schon der manifestste Wille eine Bestrafung nach sich zieht, wo also Der Versuch strafbar ist, man ebenso den Anstifter des unausgeführ­ten Verbrechens bestrasen müßte, der ja doch beim mißlungenen Versuch

das gethan habe, was ihm überhaupt zu thun oblag. Was in den Un- teramendements verlangt werde, könne man ruhig dem Urtheile unserer Richter zur Entscheidung überlassen. Der Bundesbevollmächtigte Staats­sekretär v. Bülow gab die Erklärung ab, die Reichsregierung werde prinzipaliter den Antrag Thilo, eventualiter den Antrag Wolffson ac- ceptiren. Der Bundesbevollmächtigte Justiz-Minister Dr. Leonhardt bob nach einer Kritik der verschiedenen Anträge die relativen Vorzüge des Amendements Wolffson hervor, welches sich durchaus in Uebereinstim­mung mit den allgemeinen Grundsätzen des Sirafrechts befinde und nicht die Mängel der übrigen Anträge theile. Hiergegen suchte der Abg. Dr. Lasker, ausgehend von dem Satze des Bundesbevollmächtigten Staatssekretär n Bülow, daß mit der Annahme seines Antrages Die internationale Verpflichtung gelöst werde, die verderblichen Konsequenzen darzuthun, welche aus der im Anträge Wolffson zum Ausdruck kommen­den falschen Systematisirungssucht resultirten. Er zog indeß seinen An­trag zurück, da er ja auch den Anträgen Windthorst oder Banks zu­stimmen könne. Nachdem noch der Staatssekretär v. Bülow seine Aeuße­rungen über die Stillung der Reichsregierung zu den verschiedenen An­trägen dem Abg. Dr. Lasker gegenüber richtig gestellt harte wurde die Diskussion geschlossen. Der Referent Abg. Dr. v. Schwarze wandte sich nochmals in eingehendem Vortrage gegen die Einwendungen, welche die Abgg. Dr. Lasker und Windthorst gegen die KommissionSlnschlösse erhoben haben. Bei der hierauf folgenden Abstimmung ward zunächst der Antrag Wolffson mit geringer Majorität abgelehnt (für denselben stimmten die Fraktionen d r Reckten und ein Theil der Nationallibera­len, wie die Ab g. Miguel, Eiben, Kapp, Harnier, Grumbrecht, Modle, v. Bockum-Dolffs u. A.); ebenso wurde der Antrag Banks sowie der Antrag Windthorst verworfen, bagegn der Antrag Klöppel-Marquardsen in folgender, nach d n Vorschlägen der Kommission modificirter Fassung mit 141 gegen 133 St mmen angenommen:

Wer einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen schriftlich oder unter der Gewährung oder dem Versprechen von Vortheilen auffordert, oder wer eine solche Aufforderung annimmt, wird, weun das Verbrechen mit dem Tode ober mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer geringeren Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.

Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher sich schriftlich oder unter der Aus­bedingung von Vortheilen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen erbietet, sowie Denjenigen, welcher ein solches Anerbieten annimmt. Neben der Gefängnißstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden."

Der Artikel II. a. der Kommissionsvorlage: (Ber den Handlungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen sind, wird das Erforderniß des Antrages auf Verfolgung, sowie die Zulässigkeit der Zurücknahme nach den blutigen Gesetzen beurtheilt") wurde ohne De­batte genehmigt.

Hiermit war der von der Kommission vorberathene Theil der Strafgesetznovelle erledigt.

Um 41/» Uhr vertagle sich das Haus.

Berlin, 25. Jan In der heutigen (37.) Sitzung des Deut­schen Reichstages fand die erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Deutschen Reiches für das Jahr 1876 ohne Diskussion statt. Die Ver­weisung au eine Kommission wurde abgelehnt. In der Spezialdebatte ergriff, nachdem §. 1 (Matrikularbeiträge) ohne Debatte angenommen war, zu §. 2, Absatz 2, welcher lautet:

In dem Haushaltsetat des Deutschen Reiches für das Jahr 1876 unter Kap. 1 Tit. 3 der einmaligen Ausgaben wird der AnsatzZu den Kosten der Betheiligung des Deutschen Reiches an der Weltausstellung zu Philadelphia im Jahre 1876" behufs Herstellung eines auf dem Ausstellungsplatz zu errichtenden Pavillons auf 550,000 Mk. erhöht,"

Abg. Dr. Bamberger das Wort, um dem Wunsche Ausdruck zu geben, daß in Zukunft Die Regierung nicht gleich auf jede erste Einladung zu einer Weltausstellung hin das Budget belaste, zumal es gewöhnlich nicht bei den zuerst ausgeworfenen Summen stehen bleibe. Obwohl er Weltausstellungen im Allgemeinen mcht für nothwendig halte, so wolle er seine Opposition nicht gerade gegen die in Philadelphia richten, doch ersuche er die Staatsregierung ihre Kommissare zu msiruiren, die Agen­ten für die deutschen Industriellen nur mit größter Vorsicht aus zu-