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Hanauer inniger

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Dienstag den 25. Januar

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1876

TageSschau

Berlin, 23. Januar. In der gestrigen (35.) Sitzung des genehm'gte der Deutschen Reichstag ohne wesentliche Debatte die §§. 263 (Vorspiegelung falscher Thatsachen), 292 (Unerlaubte Jagd) und 296 (Unberechtigtes Fischen), (letzteren nach Streichung des zweiten Ab­satzes) in der von der Kommission vorgeschlagmen Fassung.

Im weiteren Verlaufe der Sitzung am 22. d. M. ging das Haus zu der Diskuision des §. 303 über. Den §. 303 (vorsätzliche Sachbe­schädigung) hat die Kommission aus eigenem Antriebe einer Prüfung unterzogen. Sie beantragte, die Zurücknahme des Strafantrages, wenn das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt ist, für zuläisig zu er­klären. Dagegen beantragte Abg. Dr Banks, die Zurücknahme des Antrages allgemein für zulässig zu erklären. Gegen diesen Vorschlag waren besonders die Abgg. Struckmann (Diepholz) und Grumbrecht, ersterer wegen der meist unlauteren, der Handlung zu Grunde liegenden Motive, letzterer wegen der Rohheit, welche die Sachbeschädigung ebenso häufig, wie die Körperverletzung in sich schließt. Das Ämendement Banks wurde abgelehnt und §. 303 nach den Vorschlägen der Kommis­sion angenommen.

§ 370 zählt eine Reihe von Uebertretungen auf, die mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft werden sollen. Unter diesen soll der Eßwaarendiebstahl und derkleine Futterdiebstahl" nur auf Antrag verfolgt werden. Die bisherige Bestimmung des Strafge- gesetzbuches dehnte diese Beschränkung auch auf die unberechtigte Fischerei und Krebserei aus; dre ftommofwn in Uebereinstimmung mit der Re- gierungsvoilige will jedoch die Verfolgung der letzteren Uebertretung anch ohne Antrag eintreten lassen.

Der Abg. Banks beantragte, die bisherige Bestimmung fortbestehen zu lassen und somit die unbefugte Fischerei und Krebserei wieder unter die Antragsdelikte aufzunehmen. Der Referent Dr v. Schwarze be­hauptete, daß die Kommysion sich dieser Ansicht angeschlossen habe, und daß nur durch einen Druckfehler die scheinbare Uibeieinftimmmtg ihrer Beschlüsse mit der Regierungi vor läge herbergeführt sei. Der Abg. Groß- mann (Cöln) bestritt diese Behauptung mit dem Bemerken, daß der Be­schluß der Kommission ausdrücklich dahin gegangen sei, der Regierungs­vorlage beizutreten. Abg. Eysoldt bat, jedenfalls das Amendement Bank anzunehmen, da durchaus kein öffentliches Interesse vorliege, wel­ches fordere, die in Rede stehende Uebertretung ex officio zu verfolgen. Schließlich entschied sich das Haus nach Ablehnung des Amendements Banks für die Kommissions- resp. Regierungsvorlage.

Es folgte hierauf §. 48a. Derselbe lautet nach der Vorlage der Regierung:

Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen zu verleiten, wird, soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten oder mit Geldstrafe von Einhundert bis zu Eintausend Mark bestraft. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, Welcher einem Andern gegenüber zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theil­nahme an einem Verbrechen sich erbietet, sowie Denjenigen, welcher ein solches Er­bieten annimmt. Neben der Gefängnißstrafe kann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden."

Die Kommission schlug folgende Fassung vor:

Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen anzustiften (§. 48), wird, soweit das Gesetz nicht eine andere Strafe androht, 1) wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit i lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Mona- ; ten, 2) wenn das Verbrechen mit einer geringeren Strafe bedroht ist, mit Gesäng- i bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher sich einem Anderen gegenüber zur Begehung eines ! Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen in der Absicht erbietet, für den Fall der Annahme seinem Erbieten gemäß zu handeln, sowie Denjenigen, wel­cher ein solches Erbieten in der Absicht annimmt, die Begehung des Verbrechens zu fordern. Neben der Gefängnißstrafe kann auf den Verlust der bürgerliche Ehren­rechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden."

Die Avg. Thilo, Dr. Laster, Banks, Windthoist und Klöppel schlugen zu den genannten Paragraphen Abänderungen vor.

Nachdem der Referent Abg. Dr. v. Schwarze die Motive für die Kommissionsbeschlüffe eingehend dargelegt und die übrigen vorliegenden Anträge einer Kritik unterzogen hatte, führte der Abg. Dr. Kaiser in einem längeren Vortrage aus, die gestellten Anträge zerfielen in zwei Kategorien, die eine führe die Verbrechen namentlich aus, bei welchen

die erfolglose Anstiftung strafbar sein solle, die andere wolle die alte Schablone von Verbrechen und Vergehen wieder einführen. Er bitte dringend, der ersten Kategorie von Anträgen zuzustimmen und nicht, an­geregt durch specielle Fälle, bei einem nur theiliveise erwiesenen Bedürf­niß lediglich der äußeren Glätte halber eine Strafbarkeit für eine ganze Ka- teao ie auszuip ecken, die keine andere Gemeinsamkeit als die des Na­mens haben. Der Regierungskommissar, Direktor !M Reichskanzler- Amt, Wirklicher Geheimer Ober-Regierungs Rath v. Amsbera emp'ahl die Regierungsvorlage event. die Kommissionsb.schlösse zur Annahme, worauf sich das Haus um 4^2 Uhr bis heut 11 Uhr vertagte.

<R. u. Vnz.)

Berlin, 22- Jan. In der heutigen (5.) Plenarsitzung des Hauses der Abgeordneten theilte der Abg. Bernards mit, daß er zum Forstmeister mit dem Range eines Regierungs-Raths ohne Gehaltser­höhung ernannt worden sei. Mit der Frage über die Fortdauer des Mandats des Abg. Bernards wird die Geschäftsordnungskommission sich beschäftigen. Der Präsident veröffentlichte sodann die Namen der Kommissarien für die 17 Etatsgruppen, welche die zweite Berathung des Budgets vorbereiten sollen, und das Resultat der Wahlen und der Konstiturrung der Fachkommissionen:

I. Für die Geschäftsordnung: die Abgg. Wachler (Bors.) v. Den- zin (Stellv.), Elgnowski, Haucke (Schriftf.)

II. Für Petitionen: Dr. Gneist, Dr. Petri, v. Behr, v. Gold- fus, Lehfeldt.

III. Zur Prüfung des Staatshaushalts-Etat: v. Benda, Dr. Virchow, v. Grote, Schröder (Königsberg), Dr. Seelig, Tiedemann.

IV. Zur Prüfung der allgemeinen Rechnungen: Dr. Virchow, Dr. Hammacher, Dr. Dohrn, Strecker.

V. Für das Justizwesen: Loewenstein, Droese, Wittrock, Dul- heuer.

VI. Für das Gemeindewesen: Delius, Runge, Wagner (Star- gard,) Gajewski.

VII. Für das Unterrichtswesen: Dr. Techow, Dr. Paur, Dr. Wallichs, Dr. Lindemann.

VIII. Für die Agrarverhältnisse: Schellwitz, Frhr. v. Schor- lemer, Albrecht, Henze.

Auf der Tagesorduung stand die Verlesung der Interpellation des Abg. Dr. Virchow und Genossen, betreffend die Publikation der Ge- neral-Shnodalordnung. Dieselbe lautet:

Nach Erklärungen des Herrn Kultus-Ministers schien die Absicht zu beste­hen, den aus den Beschlügen der Generalsynode hervorgegangenen Entwurf einer General-Synodalordnung ohne Mitwirkung der Landesvertretung mit der Sanktion Sr. Majestät des Königs als landeskirchliches Gesetz zu publiziren. In der Thron­rede ist anerkannt, daß eine Reihe von Bestimmungen der landesgefetzlichen Sank­tion bedarf, und daß eine hierauf bezügliche Vorlage dem Landtage zugehen solle.

Unter diesen Umständen richten die Unterzeichneten an die Königliche Staats­regierung die Anfrage:

Besteht die Absicht, bei versammeltem Landtage die General-Synodalordnung als landeskirchliches Gesetz zu publiciren und einseitig diejenigen Punkte zu be­zeichnen, für deren Feststellung die Mitwirkung des Landtages als erforderlich zu erachten sei?"

Nachdem der Staats-Minister Dr. Falk sich zur sofortigen Beant­wortung der Interpellation bereit erklärt hatte, motivirte der Inter­pellant seine Anfrage, ohwohl ihr Hauptzweck durch die gestern erfolgte landeskirchliche Publikation der Synodalorduung durch Allerhöchste Verordnung aufgehoben sei. Selbst die so publrzirte Synodalorduung habe Punkte, welche die gesetzmäßige Mitwirkung des Landtages ersor- derten und welche selbst noch uach der Publikation in der Gesetzsamm­lung mit landesherrlicher Sanktion abgelehnt werden könnten. Durch einen solchen eventuellen Vorgang würde die Allerhöchste Antorität nicht gestärkt. Auch könne der Landtag sich nicht die Beschränkung gefallen lassen, daß die Regierung einseitig die Punkte feststellen solle, über welche der Landtag mitzusprechen habe. Auch die Kompetenz des Mo­narchen, landeskirchliche Gesetze als Träger des Kirchenregiments zu er­lassen, das Besteuerungsrecht der Synoden seien Fragen von höch­ster staatsrechtlicher Bedeutung, welche bei dieser Gelegenheit zum end­lichen Austrage gebracht werden müßten. . Der Staats-Minister Dr. Falk entgegnete, daß gerade die Rücksicht auf die Interpellanten zu dem