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Montag den 24. Januar.
1876»
Bekaautmachungeu Köuigl. L andrathsamLS dahier.
Gefunden: Ein Portemonnaie mit Geld. Eine Milchkanne. Ein Muff. Ein Taschentuch. Ein Paar gelbe kleine Glahähandschuhe. Eine circa 3/* Meter lange Stahlkette.
Zugelaufen: Ein junger brauner Jagdhund mit weißer Kehle, - männlichen Geichlechts ; der Eigenthümer kann denselben bei Herrn Georg Rausch zu Erbstadt in Empfang nehmen.
Hanau, am 24. Januar 1876.
Tagesschau.
— Berlin, 21. Januar. In der heutigen (34.) Sitzung des Deutschen Reichstages setzte das Haus die zweite Berathung der der XII. Kommission zur Vorberathung überwiesenen Paragraphen des Gesetzentwurfs, betreffend die Abändeiung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben auf Grund mündlichen Berichtes der Kommission mit der Diskussion über §. 228 fort. Derselbe wurde ohne Debatte in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse genehmigt, welche lautet:
„Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des §. 223 Absatz 2 und des §. 223 a. auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu Eintausend Mark, in den Fällen der §§. 224 und 227 Absatz 2 auf Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß uichl unter drei Monaten zu erkennen."
Darauf erläuterte der Referent Dr. von Schwarze die Gründe, welche in der Kommission bei der Fassung des §. 232 maßgebend waren. Derselbe lautet in der Fassung der Kommissionsbeschlusse:
„Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, so wie aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§. 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Ge- werbspflicht begangen worden isü oder nach Ermessen der strafverfolgenden Behörde eine Verfolgung im öffentlichin Interesse liegt.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen perübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
Die in den §§. 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung;
während die Regierungsvorlage folgende Fassung vorschlägt:
„Die Verfolgung der durch Fahrlässigkeit verursachten Körperverletzungen tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperverletzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ist."
Hierzu beantragte der Abg. Herz: In den Kommissionsbeschlüssen die Worte „oder nach Ermessen der strafverfolgenden Behörde im öffentlichen Interesse liegt" zu streichen, und der Abg. Becker: Zu §. 232 der Regierungsvorlage hinzuzufügen:
„Die Verfolgung leichter vorsätzlicher Körperverletzungen (§. 223) unter Angehörigen tritt nur auf Antrag eiu. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig."
Die Antragsteller motivirten ihre Anträge, worauf beim Schlüsse des Blattes der Abg. Bär (Offenburg) das Wort ergriff.
— Berlin, 22. Januar. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages erklärte der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) die Ansicht seines Vorredners, des Abg. Baer (Offenburg), nicht theilen zu können, daß, wenn man die Strafverfolgung bei leichteren Körperverletzungen dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlasse, damit ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip geschehe; er sei für die Annahme des Antrages Herz. Der Abg. Dr. Lasker führte aus, daß in der Kommissionsfassung einfach im Nachsätze genommen sei, was der Vordersatz zugesteht, es erscheine also die vom Abg. Herz beantragte Streichung vvllkom. en gerechtfertigt, da die Frage des Legalitätsprm- zips bei der Sirafprozeßordnung zum Austrage zu bringen sei.
Der Referent Abg. Dr. v. Schwarze hielt es im Gegentheil für erforderlich, bis zum Erlaß der Strafprozeßordnung im Strafgesetzbuch diejenigen Vorschriften zu geben, welche die Handhabung des Strafgesetzes ermöglichen sollen. Die Fassung des Kommissionsvorschlages möge redaktionell mangelhaft sein, sie wüide sich aber bis zur dritten Berathung verbessern lassen; der Gedanke sei jedenfalls ein fruchtbarer und richtiger.
Das Amendement Herz wurde hierauf nach einmaliger zweifelhafter - Abstimmung unter Zählung der Stimmen mit 142 gegen 103 Stimmen ■ angenommen. Auch das Amendement Becker wurde für den Fall der Annahme der Regierungsvorlage genehmigt. Letztere gelangte jedoch nicht zur Abstimmung, da der Kommissionsvorschlag mit dem Anträge ! Herz genehmigt, wurde.
Die nächstfolgenden §§. 240 und 241 (Nöthigung, Bedrohung) wurden unverändert nach den Vorschlägen der Regierungsvorlage, welche sich von dem heutigen Strafgesetz durch den Wegfall des bisher zur Bestrafung erforderlichen Strafantrages unterscheidet, ohne Diskussion angenommen.
§. 247 bestimmt in der bisherigen Fassung des Strafgesetzbuchs:
„Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen."
Die Regierungsvorlage beabsichtigt, die Worte „oder solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet" wegfallen zu lassen.
Dagegen hat die Kommission folgende Fassung vorgeschlagen:
„Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlingsverhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig."
Außerdem beantragte die Kommission, die weitere Bestimmung des Paragraphen, wonach ein Diebstahl unter Ehegatten straflos ist, durch den Zusatz zu beschränken: „während das eheliche Zusammenleben fort- dauert."
Der Referent Dr. v. Schwarze hob hervor, daß sehr viele Klagen über die bisherige Behandlung des Hausdiebstahls nur darin ihren Grund hätten, daß die Gerichte die Worte „oder solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet", sehr verschieden interpretirten. Die Kommission glaube deshalb durch eine klare Bestimmung dieses Verhältnisses dem praktischen Bedürfnisse zu entsprechen. Wenn nun allerdings der Ausdruck „Sachen von unbedeutendem Werthe" etwas unbestimmt sei, so glaube er doch, daß dies in der Praxis nicht zu Un- zuträglichkeiten führen werde. Der Abg. Thilo wünschte zwar statt des unbestimmten Ausdrucks „von unbedeutendem Werthe" lieber die Aufstellung einer festen Grenze, wollte aber doch dem Vorschlag der Kommission, da er den praktischen Bedürfnissen entspreche, beistimmen. Den Zusatz im zweiten Alinea dagegen: „während das eheliche Zusammenleben dauert" hielt er nicht für zweckmäßig. So lange die Ehe nicht geschieden sei, habe der Staat keine Befugniß, das ehelige Verhältniß irgendwie zu kontroliren oder in dasselbe einzugreifen. Der Abg. Wester- meyer sprach sich von seinem Standpunkte als Geistlicher ebenfalls entschieden für die L-treichung des Zusatzes „während des ehelichen Zusammenlebens" aus, da dadurch eine außerordentliche Erschwerung der Sühneversuche zwischen getrennten Ehegatten herbeigeführt werde. Durch Aufnahme des betreffenden Passus werde die Hoffnung auf Wiederver- söhnung in weite Ferne gerückt, und doch halte gerade eine wiederversöhnte Ehe fester, als eine nie getrennte. Abg. Stenglein hielt es andererseits für durchaus nothwendig, daß getrennt lebende Ehegatten in ihrem Eigenthumsrechte gegen einander geschützt werden. Die Fälle, in denen lüderliche Ehemänner ihrer ordentlichen Frau ihre Habseligkeiten wegnähmen, feien gar nicht selten. Ein solches öffentliches Aergerniß dürfte nicht straflos bleiben. Der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) vermißte den Nachweis eines Bedürfnisses, Lehrlinge, Dienstboten und ähnliche Personen im Falle eines Vergehens gegen das Eigenthum milder zu behandeln als Andere. Die Sicherheit in den Haushaltungen werde dadurch erheblich beeinträchtigt. Der Ausdruck „von unbedeutendem Werthe" sei so dehnbar, daß der Staatsanwalt und der Richter bei der Beurtheilung des einzelnen Falles gar keinen Anhalt habe. Er beantrage deshalb die Wiederherstellung der Regierungsvorlage resp, die Streichung der Worte „oder wer einer Person" bis „stiehlt oder unterschlägt" in der Fassung der Kommission. In Bezug auf die Diebstähle unter Eheleuten stimme er dem Amendement des Abg. Thilo bei, weil außer den bereits angegebenen Gründen der Ausdruck „eheliches Zusammenleben" zu vielen Kontroversen Anlaß geben werde. Abg. Dr. Thiel wies darauf hin, daß das frühere persönliche Verhältniß zwischen Dienstherrschaft und Gesinde namentlich auf dem Lande fast vollständig geschwunden und also eine mildere Behandlung von Vergehen gegen das Eigenthum von Seiten der Dienstboten durch Nichts gerechtfertigt "er. Er beantrage deshalb, in der Fassung der Kommission die Worte: „oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet" zu streichen. Der Abg. Dr. Lasker hielt die. Aenderungen der Kommeffion' für wesentliche Verbesserungen der Regierungsvorlage. Allerdings sei