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Hanffner Artiger.
Zugleich Amtliches Orgau für Kreis uud Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Montag den 17. Januar.
1876.
Bekanntmachunge« Kömgl. LMdrathsamts basier.
Die Königlichen Standesbeamten ersuche ich gemäß §. 7 des Reglements zur Ausführung des Reichs-Jmpfgesetzes vom 4. März 1875 — Amtsblatt Pag. 118 — in die vorgeschriebenen Formulare, welche in den nächsten Tagen per Couvert übersendet werden, die im Jahre 1875 geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder in die Rubriken 1 bis 5 einzutragen und die ausgestellten Listen bis Ende dieses Monats an mich zurückzusenden.
Hanau am 14. Januar 1876.
Der Landrath
Schrötter.
Tagesschau
— Berlin, 16. Januar. Heute Vormittag 11 Uhr fand durch den Vice-Präsidenten des Staats-Ministeriums, Staats- und Finanz- Minister von Camphausen in Auftrag Sr. Majestät des Kaisers die Eröffnung des Landtages der Monarchie mit folgenden Worten statt:
„Erlauchte, edle und geehrte Herren von beiden Häusern des Landtages!
Se. Majestät der Kaiser und König haben mir den Auftrag zu ertheilen geruht, den Landtag der Monarchie in Allerhöchst Ihrem Namen zu eröffnen.
Die für die Berufung des Landtages maßgebenden Bestimmungen und die unabweislichen Erfordernisse der Reichsgesetzgebung haben auch in diesem Jahre eine gleichzeitige Thätigkeit der Reichs- und der Landes-Vertretung zur Nothwendigkeit gemacht. Die Hingebung und Umsicht des Landtages wird die Wege finden, um auch unter den obwaltenden Schwierigkeiten die Aufgaben der neuen Session von vornherein möglchst zu fördern.
Der auf Handel und Industrie lastende Druck hat zum Bedauern der Staatsregierung auch bei uns noch nicht aufgehört. Bei den gesunden Grundlagen, auf welchen trotz der vorgekommenen Ausschreitungen der vaterländische Gewerbfleiß beruhet, darf die Zuversicht gehegt werden, daß es der Arbeitsamkeit und der stets bewährten Thatkraft des preußischen Volkes gelingen werde, auch die Schwierigkeiten der gegenwärtigen Lage in nicht ferner Zeit zu überwinden und Handel und Industrie neuer Blüthe entgegen zu führen.
Die Staatseinnahmen für das Jahr 1876 haben zwar nicht so hoch, wie in den letzten Jahren, veranschlagt werden können, aber die Mittel reichen aus, um die Staatsverwaltung in bisheriger Weise zu führen und auf manchen Gebieten die Fonds, welche namentlich der Pflege der geistigen Interessen und der Förderung des Wohlstandes dienen, reicher zu dotiren, in allen Zweigen des Staats-Bauwesens aber die vielfachen und großen Unternehmungen, welche auf Grund der Bewilligungen der letzten Jahre eingeleitet worden sind, in angemessener Weise weiter zu fördern.
Der Entwurf zum Staatshaushalts-Etat wird Ihnen ohne Verzug vorgelegt werden.
Die in der vorigen Session vereinbarten Gesetze, durch welche ein umfassendes System kommunaler Selbstverwaltung und zugleich die Betheiligung der Provinzialvertretung an den Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung begründet worden ist, sind inzwischen ins Leben getreten: in fünf Provinzen sind' die neuen Provinziallandtage zusammengetreten, und die ersten Anzeichen des in denselben überwiegend ' zur Geltung gelangenden Geistes befestigen das Vertrauen, daß die neuen Institutionen sich dem Lande zum Segen entwickeln werden.
,. Ein nothwendiger weiterer Schritt auf der betretenen Bahn ist die bestimmte und klare Regelung der Zuständigkeit der neu geschaffenen staatlichen Behörden auf den verschiedenen Gebieten der allgemeinen Landesverwaltung und in streitigen Verwaltungssachen, sowie die gleichzeitige Feststellung derjenigen Kompetenzen, welche auf die neuen Organe noch weiter zu übertragen sein werden, um eine harmonische Fort- entw-ckelung der inneren StaatSverwaliung zu erzielen. Im Zusammenhänge mit der allgemeinen Verwaltungsreform und Behufs Einfügung der städtischen Verwaltung in das Gesammtsystem der neuge-
| schaffenen Einrichtungen sind durchgreifende Veränderungen der Städte- ‘ Ordnung in denjenigen Provinzen erforderlich, in welchen die neuen Gesetze eingeführt sind
Nachdm die Haupt- und Residenzstadt Berlin auf Gru d der neuen Provinzalordnung aus dem Kommunalverbande der Provinz Brandenburg ausgeschieden ist, muß die vorbehaltene Bildung eines be- | sonderen Kommaualverbaudes aus der Stadt Berlin und angrenzenden s Gebieten unverweilt ins Auge gefaßt werden.
Die Gesetzentwürfe Behufs Lösung dieser weiteren Ausgaben werden Ihnen voraussichtlich in Kurzem vorgelegt werden können.
Der Entwu-f einer Wege-Ordnung soll von Neuem Ihrer Berathung unterbreitet werden.
Um Grundsätze der Agrargesetzgebung, deren segensreiche Wirksamkeit in den älteren Theilen der Monarchie sich in langjähriger Erfahrung erprobt hat, auf die neuen Landestheile zu übertragen, sollen Ihnen mehrere Gesetzvorschläge zugehen.
In den östlichen Provinzen ist das Bedürfniß hervorgetreten, die gesetzlichen Vorschriften über die Gründung von Ansiedelungen und die damit zusammenhängende Vertheilung öffentlicher Abgaben einfacher zu gestalten. Eine Vorlage in dieser Richtung ist vorbereitet.
Die Rechtsverhältnisse der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter entbehren einer ausreichenden gesetzlichen Regelung. Um diese Lücke der Gesetzgebung in dem Umfange auszufüllen, als sich thatsächliche Uebelstände geltend gemacht haben, wird eine Gesetzvorlage an Sie gelangen, welche sich innerhalb der Grundsätze der verwandten Reichsgesetzgebung bewegt.
In Vervollständigung der Gesetzgebung zum Schutze des Waldes soll die Pflege der im Besitze von Gemeinden und öffentlichen Anstalten befindlichen Waldungen durch neue Vorschriften sicher gestellt werden.
Durch die Berathungen der von Sr. Majestät dem Könige als höchstem Träger des evangelischen Kirchen-Regiments berufenen außerordentlichen General-Synode hat die evangelische Kirche der acht älteren Provinzen der Monarchie einen bedeutsamen Schritt zur Begründung ihrer selbständigen Verfassung zurückgelegt.
Die General-Synodalordnung bedarf aber ebenso wie die Syno- dalordnung vom Jahre 1873 für eine Reihe von Bestimmungen der landesgesetzlichen Sanktion. Eine hierauf bezügliche Vorlage wird Ihnen baldigst zugehen. Sie wird zugleich die nothwendigen Aufsichtsrechte des Staats über die evangelische Landeskirche regeln.
Die Regierung Sr. Majestät hegt das feste Vertrauen zu den beiden Häusern des Landtages, daß sie an ihrem Theile bereitwillig dazu mitwirken werden, der evangelischen Kirche Preußens nach langem Ringen die selbständige und feste Organisation zu sichern, deren sie zur vollständigen Erfüllung ihrer hohen Aufgaben bedarf.
Eine Feststellung des staatlichen Aufsichtsrechtes ist auch hinsichts der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen erforderlich, soweit das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden darüber nicht bereits bestimmt. Die Vorarbeiten für einen diesem Zwecke entsprechenden Gesetzentwurf -sind dem Abschlüsse nahe.
Meine Herren! Wir stehen voraussichtlich vor der letzten Session einer Legislaturperiode, welche Dank dem vertrauensvollen Zusammenwirken der beiden Häuser des Landtages mit der Regierung Sr. Majestät schon seither bedeutende Erfolge gesetzgeberischer Arbeit aufzuwei- sen hat. Möge diese letzte Session weitere Ergebnisse desselben übereinstimmenden Strebens für die Wohlfahrt des Landes und die gedeihliche Entwickelung seiner Institutionen zur Reife bringen!
Im Namen Sr. Majestät des Kaisers und Königs erkläre ich hiermit die Session des Landtages für eröffnet." (R. u. St^-Anz.)
— Von dem Rnchskanzl r-Amt fii.b auf Grund des Gesetzes, Maßregeln gegen die Reblamkrankheit betreffend, vom 6. März v. I., ständige Aufsichksorgane und Sächverstänoige ernannt worden, welche gewisse ihnen zugewiesene Weinbaugebiete tn Bezug auf das Auftreten ver Rcblauekrankqeit zu überwachen bezw. bei den erfvidert ch werdenden Untersuchungen mitzuwilken haben. Es sind bi s unter anderem: für die preußischen recht-reinischen WeinbeugegtNden: Ausfichts-Kommiffar: