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Hananer Anreißer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Madt Hanau.
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Donnerstag den 13. Januar.
1876.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier. Bekanntmachung.
Die Herrn Orts-Vorstände haben unverzüglich alle in ihren Gemeinden befindlichen, dem Deutschen Reiche angehörigen Militärpflichtigen : Dienstboten, Haus- und Wirthschafts-Beamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerks-Gesellen, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militärpflichtigen, welche
1) im Jahre 1856 geboren sind,
2) das militärpflichtige Alter bereits überschritten, aber ihrer Militärpflicht noch nicht genügt haben, und
3) diejenigen, welche sich bereits vor den Ersatz-Behörden gestellt, eine definitive Entscheidung über ihre Militär-Verhältnisse aber noch nicht erhalten haben, vorzuladen, um ihre Anmeldung zur Stammrolle bei Vorlegung der Taufscheine (§. 23 der Reichs-Wehr-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 — Regierungs-Amtsblatt Nr. 46 S. 269) in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar er. beim Orts-Vorstande zu bewirken.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, haben die im §. 23,io der Reichs - Wehr-Ordnung angedrohte Strafe von 30 Mark verwirkt, ev. wird verhältnißmäßige Gefängnißstrafe substituirt.
Nach dem 1. Februar er. haben die Herrn Orts-Vorstände unter Benutzung der Geburtslisten, welche ihnen nach §. 45,? von den Herrn Geistlichen zugehen werden, die Militär-Stammrolle nach dem vorgeschriebenen Formular (Amtsblatt Nr. 46 de 1875, Seite 305, Schema 6) aufzustellen und bis zum 15. Februar er. mit sämmtlichen Belägen hierher einzureichen.
Hanau, den 3. Januar 1876.
Der Landrath
Sch rötter.
Caspar Stein III. zu Wachenbuchen ist als Bürgermeister für dasige Gemeinde verpflichtet worden.
Hanau am 10. Januar 1876.
Gefunden: Zwei Pfosten in der Dicke von Dachsparren. Ein goldener Ohrring.
Zugelaufen: Ein braun und schwarz gefleckter Glattpinscher mit weißer Brust.
Entlaufen: In der Gemeinde Rüdigheim ein fettes Schwein. Hanau, am 13. Januar 1876.
Tagesschau.
— Berlin, 12. Januar. Nach der im Reichs-Eisenbahnamt aufgestellten Nachweisung über die auf den Eisenbahnen Deutschlands excl. Bayerns im November v. I. vorgekommenen Unfälle waren im Ganzen zu verzeichnen: 56 Entgleisungen und 36 Zusammenstöße fahrender Züge; es wurden hiervon 26 Züge mit Personenbeförderung — und zwar von je 4392 Zügen Einer — und 66 Güterzüge resp, leerfahrende Maschinen betroffen; ferner 80 Entgleisungen und 43 Zusammenstöße beim Rangiren und 110 sonstige Betriebsereignisse (Ueberfah- ren von Fuhrwerken auf Wege-Uebergängen, Maschinendefekte, Schneeverwehungen rc.).
In Folge dieser Unfälle wurden 3 Personen getödtet (1 Arbeiter und 2 fremde Personen), 28 Personen verletzt (1 Passagier, 21 Beamte, 1 Arbeiter und 5 fremde Personen), 9 Thiere getödtet, sowie 170 Fahrzeuge erheblich und 304 Fahrzeuge unerheblich beschädigt.
Außer den vorstehend aufgeführten Verunglückungen von Personen kamen, größtenteils durch eigene Unvorsichtigkeit h-rvorgerufen, noch vor: 51 Tödtungen (1 Passagier, 36 Bahnbedienste und 14 fremde Personen), 123 Verletzungen (1 Passagier, 113 Bahnbedienstete und 9 fremde Personen), sowie 9 Tödtungen und 2 Verletzungen bei beabsichtigtem Selbstmord.
Von den überhaupt beförderten Reisenden wurden von je 12,801,000 Einer getödtet und von je 6,400,500 Einer verletzt. Von den im Be
triebsdienst thätig gewesenen Beamten wurde von je 6011 Einer getödtet und von je 1913 Einer verletzt.
Unter Zugrundelegung der geförderten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Geleitslängen ergibt ein Vergleich mit demselben Monat im Vorjahre, daß im November d. J. bei 20 Verwaltungen weniger, bei 15 Verwaltungen mehr und in Summa circa 25 Procent weniger Verunglückungen vorgekommen sind, als im November v. J.
!R. u. St.-Anz.)
— Im Verfolg des Circularerlaffes vom 15. v. M. hat der Finanz-Minister die Bezirksregierungen rc. auf die Vorschrift des §. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1851 aufmerksam gemacht, wonach die bis zum Ablauf des vorigen Jahres bei den Einlösungskassen nicht eingegangenen präkludirten und gänzlich ungültig gewordenen Kassenanweisungen und Darlehnskassenscheine vom Jahre 1835 und beziehungsweise 1848, wo sie etwa noch zum Vorschein kommen, ohne Ersatz anzuhalten und an die Königliche Hauptverwaltung bei Staatsschulden hierselbst abzuliefern sind.
— Die Reichs-Justizkommission setzte am 10. die Diskussion über die Rechtsanwaltschaft fort und nahm folgende Beschlüsse an: „Anwälte sollen nur für bestimmte Landgerichte und Oberlandesgerichte ernannt werden; dieselben müssen am Gerichtsorte domizilirt sein. Die Justizverwaltung kann generell für Orte, wo mehrere Gerichte sind, bestimmen, daß die dortigen Anwälte bei sämmtlichen Gerichten zugelassen werden. Die Anwälte, welche bei dem Amtsgericht als solche fuugiren wollen, müssen Domizil bei einem bestimmten Amtsgericht nehmen, der Justizverwaltung stehen hier die nämlichen Beschränkungen zu, wie bei den landgerichtlichen Anwälten. Die Anwälte des Landgerichts sind befugt, sich jeden anderen Rechtsanwalt für die mündliche Verhandlung inkl. Beweisaufnahme zu substituiren. Jeder Rechlsan- walt kann bei allen deutschen Gerichten plaidiren, vertheidigen und als Beistand auftreten. Die Rechtsanwälte haben nicht die besonderen Rechte und Pflichten der Staatsdiener, sie müssen aber einen Eid dahin leisten, daß sie die Pflichten eines Anwalts gewissenhaft erfüllen werden." (Die Form des Amtseides wurde mit einer Stimme Majorität beschlossen). — Die Debatte wurde am 11. beendigt. Man beschloß einstimmig, daß die Verhältnisse der Rechtsanwälte einheitlich durch das Reich geregelt werden sollen, und zwar zunächst durch ein Anwaltskammergesetz, inzwischen aber die jetzt adoptirten Bestimmungen als provisorische Vorschriften zu gelten haben. Official-Anwälte sind vom Proceßgericht beizuordnen a) in Anwaltsprocessen, wenn die Partei zum Armenrecht verstattet ist oder einen bereiten Anwalt nicht findet ; b) in sonstigen Civilprocessen, wenn bei Armensachen das Gericht es für angemessen erachtet. Rücksichtlich der Disciplin über die Rechtsanwälte wurde Folgendes beschlossen: Das Reichs-Anwaltskammerge^etz wird die Handhabung der Disciplin regeln. Dieselbe soll in erster Instanz der Anwaltskammer übertragen werden. Es wird dabei als selbstverständlich angesehen, daß bis zum Erlaß des betreffenden Reichs- gesetzes die Particularrechte resp. Competenz der Landesgesetzgebung in Disciplinarsachen fortbestehen. , ., , ., .
— Die zur Feststellung einer einheitlichen deutschen Rechtschreibung in Berlin versammelte Kommission beschäftigte fit m lhrer Donnerstagssitzung u. A. mit den Dehnungszeichen. Sie faßte dabei mit überwiegender Stimmenzahl den nicht unwichtigen Beschluß, das Deh- nungs h nach den tieflonigen Vokalen a, o und u für in ber Regel überflüssig zu erklären und dessen Streichung zu empfehlln (z. B. „wonen" statt „wohnen"). Wo das h aus etymologischen Gründen steht, wie in „Ohm" (verkürzt aus „Oheim"), soll es beibehalten werden. Dagegen hielt man es der größeren Deutlichkeit wegen für geboten, nach e und i das Dehnungs-h zu belassen. Man ging dabei von der Ansicht aus, daß, wollte man z. B. den Stammsilben mit dem Vokal e das dehnende h nehmen, bei dem in den deutschen Vorsilben und Endungen so häufigen Vorkommen des e zu befürchten wäre, daß die betreffende Stammsilbe nicht genügend hervortreten würde (man vergleiche „befehlen" und „befelen"). An die Stelle des Doppelvokals in Wörtern wie „Saal" will die Majorität der Komm, im Allgemeinen den für die Dehnung vollkommen genügenden einfachen Vokal gesetzt