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Hamuer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Freitag den 7. Januar,

1876»

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts basier.

Der Herr Oberpräsident hat die Auflösung des Standesamts­bezirks Ginnheim und die Bildung zweier neuen Standesamtsbezirke, deren erster die Ortschaft Praunheim und deren zweiter die Ortschaften Eschersheim und Ginnheim mit dem Hauptorte Eschersheim ' begreift, vom Jahr 1876 an genehmigt.

Für den Bezirk Praunheim ist zum Standesbeamten 1) der Bür­germeister Andreas Schuchin Praunheim und zu dessen Stellvertreter 2) der Beigeordnete Andreas Euler daselbst,

für den Bezirk Eschersheim und Ginnheim ist zum Standesbeam­ten 1) der Bürgermeister Hehl in Eschersheim und zu dessen Stell­vertreter 2) der Beigeordnete Konrad Schmidt daselbst bestellt worden.

Katharina I m h o f von Hanau, 17 Jahre alt, blond, bekleidet mit baumwollenem gewürfelten Rock, brauner Jacke, alten Schnürschuhen hat sich abermals aus dem elterlichen Hause unbekannt wohm entfernt.

Ueber den Aufenthalt dieser etwas blödsinnigen Person wird Nachricht erbeten.

Hanau, am 3. Januar 1876.

Gefunden. Ein Kinderrädchen. EinIgoldener Ring mit blauem Stein. Ein Paar wildlederne Handschuhe. Ein halbseidenes Tüchel- chen nebst einer schwarzen Quaste.

Zugelaufen. Ein kleiner gelber Hund. Eine graue Gans, die­selbe kann vom Eigenthümer beim Herrn Bürgermeister G eibel zu Kesselstadt in Empfang genommen werden.

Hanau am 6. Januar 1876.

Lagesschan

Die Reichsjustizkommiision nynmt Freitag, den 7, Januar, ihre Arbeiten wieder auf und wird dieselbe ohne Rücksicht auf die Emzel- landtaqe fortsetzen.

Darmstadt, 3 Jan. Gegen den Bischof von Mainz, Frhrn. von Ketteler, und dessen Generalvikar Vr. Heinrich ist Untersuchung we­gen gesetzwidriger Besetzung der Pfarrei Kastei (Mainz) eröffnet wor­den. Dieselbe stützt sich auf den Art. 4 des Gesetzes vom 23. April 1875, indem die gesetzlich vorreichriebene Anzeige, bezw. Nachweisung, daß die nach dem am 24. Juli v. I. erfolgten Tod des dortigen Pfar­rers angeordnete Fortverwaltung der Pfarrei durch den früher schon angestellten Kaplan nur eine vorübergehende Hülfsleistung oder Stell­vertretung sei, nicht erbracht worden sei, demnach eine Verwaltung der Stelle in ungesetzlicher Form vorliege.

Kartsruhe, 5. Januar. DieKarlsruher Ztg." schreibt: Den immer wiederkehrenden Gerüchten über eine Ministerkrisis können wir aus zuverlässiger Quelle die bestimmte Erklärung entgegenstellen, daß von einer Aenderung der Regierungspolitik oder des Ministeriums schlechthin keine Rede ist. Unter diesen Verhältr-isfen glauben wir uns der Erörterung aller der verschiedenartigsten, an die nicht vorhandene Thatsache geknüpften Betrachtungen enthalten zu können und nicht zu irren, wenn wir das Vertrauen aussprechen, daß alle besonnenen Freunde des Vaterlandes und der bisherigen erprobten Politik der Re­gierung dieselbe auch fortan mit Hingebung unterstützen werden.

München, 4. Januar. Mit dem Uebergang zur Reichs­währung will es hier nur sehr hart gehen: der Mangel an Scheide­münze des neuen Systems erschwert die Sache ungemein. Sicherlich sind in Württemberg, Baden und Hessen seinerzeit die Urbergänge leichter vollzogen worden, aber. in dem größeren Gebiet Bayerns, wo­hin seit geraumer Zeit alles Silbergeld süddeutscher Währung sich ge­flüchtet hat, und da es jetzt, als der letzte Staat, endlich nach hinkt, nicht mehr mit der erforderlichen Quantität kleiner Münzen versehen werden konnte, sind die Schwierigkeiten kaum zu bewältigen. Hier in München war eine Anzahl von Geschäften gezwungen, den bereits an­genommenen Preistarif in Reichswährung wieder einstweilig aufzugeben und zu Gulden und Kreuzern zurückzukehren, da nicht für jene, wohl aber für die letzteren die Münze vorhanden ist. Dabei ist die allge­meine Klage, daß die Eisenbahn- und Telegraphen-, ganz be onders

aber die Postkassen wie seit Monaten, so auch nach dem 1. Januar den Uebergang m das neue System auf alle Weise erschwerten, indem sie blos für ihre Bequemlichkeit, nicht aber für die des Publikums, für welches sie doch zu sorgen haben, bedacht sind. So haben die Post­kassen bis zum 31. Dezember in süddeutscher Währung ausbezahlt und nehmen sie seit dem 1. Januar ausschließlich nur Reichsmünzen an, statt daß sie in beiden Zeitperioden und so lange die Einlösungsfrist für das alte Geld noch dauert, igerade^das umgekehrte Verfahren ein­schlagen sollten. (Schw. Merk.)

F r e i s i n g, 2. Januar. Heute Morgen wurde eines der achtungswürdigsten Frauenzimmer unserer Stadt das Opfer eines räu­berischen Ueberfalles. Frln. Karolina Pallitzky, Tochter eines früheren Bediensteten beim Appellationsgerichte, begab sich auf den Weg zur nahen Wieskirche, um dem Gottesdienste beizuwohnen. Sie wählte den Weg durch den Wald, der ihr nähere war, als die Straße. Dort wurde sie überfallen, durch Messerstiche ermordet und beraubt. Vom Thäter weiß man nichts.

Eine oberhirtliche Instruktion des Generalvikars des Erzbis- thums Bamberg, die Zivilehe betreffend, beginnt mit nachstehenden Worten:Vor allem sind die Gläubigen in den Predigten, den Kate­chesen und im Privatunterricht über das Wesen des heiligen Sakraments der Ehe im Gegensatz zur Zivilehe zu belehren, und zur standhaften Beobachtung dessen, was die katholische Glaubenslehre und das kirch­liche Gesetz unabänderlich vorschreibt, zu vermahnen. Es wird zu sagen -sein, daß die gesetzliche Vorschrift über die Eheschließung vor dem Zi­vilstandesbeamten eine rein staatliche Anordnung ist und darum auch nur Folgen für das bürgerliche Leben hat, daß also durch die Erklä­rung der Brautleute vor dem Zivilstandsbeamten und durch die von diesem vorgenommene Förmlichkeit eine kirchliche, d. h. eine vor Gott und seiner Kirche gültige wahre Ehe nicht zu Stande kommt, daß eine solche giltige Ehe nach der bestimmtesten Lehre der Kirche nur vor dem eigenen Pfarrer der Brautleute und zweien Zeug n, wie es bisher ge­schah, geschlossen werden kann, und daß die Brautleute nur durch diese kirchliche Eheschließung das Sakrament der Ehe und die von Christus den Eheleuten verheißene Gnade empfangen. Es wird weiter zu sagen sein, daß die Brautleute nach der vor dem Zivilstandsbeamten abgege­benen Erklärung sich keineswegs als wirkliche Eheleute vor Gott und der Kirche betrachten dürfen, sondern daß bis zum Vollzüge der kirch­lichen Trauung alle jene göttlichen und kirchlichen Vorschriften in Kraft bleiben, welche für die Brautleute gelten, daß endlich diejenigen Braut­leute, welche ihre Erklärung nur vor dem weltlichen Beamten abgegeben und keine kirchliche Ehe geschlossen haben, von der Kirche als Eheleute nicht angesehen und behandelt werden können. Bei dieser Belehrung werden sich die Seelsorger der größten Genauigkeit im Ausdruck be­fleißen und jeder ungeeigneten Polemik sich sorgfältig enthalten, es wird darum gerathen sein, sich stets an die im Vorstehenden gebrauchte Dar­legung möglichst anzuschließen.... lAugsb. Abdzig.)

-i- Wien, 5. Jan. Das von dem Grafen Andrassy ausgearbeitete türkische Reformprojekt hat, wie aus Regierungskreisen verlautet, in Rom und Paris eine günstige Aufnahme gefunden.

London, 6. Januar. Die Bank von England hat heute den Diskont von 4 auf 5 pCt. erhöht.

London, 5. Januar. Der'Times wird aus Paris vom gestrigen Tage gemeldet, daß die französische Regierung nach Empfang der Note des Grafen Andrassy, betreffend die zur Pacrficirung der auf­ständischen türkischen Provinzen vorzunehmenden Reformen, der engli­schen Regierung mitgetheilt habe, daß sie in dieser Angelegenheit im Einvernehmen mit ihr zu verfahren wünsche.

Paris, 4. Januar. Das geheimnißvolle Projekt einer Vizepräsidentschaft der Republik" muß, so schreibt derSchw. Merk.", noch immer die Kosten der Unterhaltung tragen. Die orleanistisch.n Blätter haben die Idee begierig aufgegriffen und in ihrem Interesse ausgebeutet, indem sie thun, als ob unter demhervorragenden Mit­glieds der Armee", das zur Uebernahme dieser Funktion erkoren sein soll, nur der Herzog v. Aumale gemeint sein könne und nicht der Marschall Canrobert. Die Zweideutigkeit der betreffenden Mittheilung