$iei^$^ zs8= stets S
?A:Uq 9 Start 5al6j, « M. S0 P
BierteljUrlich 8 Mark 25 $fg, Wr auswärtige Wonnenten »it Sem betreffen- %sn BoftaufsSlag. Sie einzelneNuin- mer 10 Pkg.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Jnkertian». Preis.
Die lipakttx- $armonb$eile sa. deren Ran» 10 $fg.
Die Sfpalt. geili
20 Pfg.
DieS!paltig-Z!ile
80 Pfg,
M 4
Donnerstag den 6. Januar.
1876.
^“i^Rl?**» Die Nummern 1 und 2 des „Hanauer Anzeiger" von diesem Jahre werden von der Expedition zurückgekauft, um die noch nach dem 1. Jannar zugegangenen zahlreichen Abonnenten befriedigen zu können.
^ Hie Eacped. des „Hanauer Anzeiger.“
Das Gesetz über die Vermögensverwoltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni d. I. setzt im §. 19 voraus, daß die Kirchenvorstände sich im Besitze eines Amtssiegels befinden. Demgemäß und auf Grund des §. 60 Absatz 1 des Gesetzes hat der Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten mittelst Erlasses vom 4ten d. M. G. H. Nr. 3126 folgende Bestimmungen getroffen:
1) Für jeden Kirchenvorstand ist ein Amtssiegel folgender Inschrift zu beschaffen:
Kirchenvorstand der katholischen Pfarrgemeinde (Missionspfarrgemeinde, Filialgemeinde, Kapellengemeinde) zu N. N. Kreis N. N.
2) Die Kosten der Anschaffung haben die Kirchengemeinden zu tragen.
3) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat das Amtssiegel in Verwahrung zu nehmen.
Vorstehende Bestimmungen werden hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Cassel am 12. Dezember 1875
Königliches Regierungs Präsidium, gez. von Hardenberg.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 30. Dezember 1875.
Der Landrath
_____________________ Schrötter. _________
T a g e s s ch a u
— Berli n, 5. Januar. Der Reichskanzler hat dem Bundesrath den Entwurf der Vollzugsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Abänderung des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs, vom 20 Dezember 1875, zur Beschlußfassung vorgelegt.
<R. u. St.-Anz,)
— Berlin, 5. Jan. Am Dienstag, den 4. d. M., Vormittags um 10 Uhr, trat die orthographische Konferenz zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Der Kultus-Minister Dr. Falk begrüßte die Versammlung, in der nur Professor HUdebrandt, durch Krankheit verhindert, fehlte. Der Minister hob die Bedeutung und die Schwierigkeit der Aufgabe hervor, zu deren Lösung die Konferenz zusammen berufen ist, und sprach die Hoffnung aus, daß es gelingen werde, auf Grund der Vorschläge der Konferenz eine zweckmäßige Reform und die erwünschte Einheit der deutschen Orthographie herbeizuführen. Alsdann übertrug der Minister dem Geheimen Regierungs-Rath Dr. Bonitz den Vorsitz und die Leitung der Konferenz, die sofort in die Diskussion der vom Professor R. v. Räumer ausgearbeiteten Vorlagen eintrat. Der Antrag, nicht während der Dauer der Konferenz, sondern erst nach Schluß derselben einen Bericht zu veröffentlichen, wurde ohne Widerspruch einstimmig angenommen. An den Berathungen der Konferenz nehmen die sachkundigen Räthe des Ministeriums ohne Stimmrecht Theil.
— Die über Berlin hinaus bekannte Simon'sche Apotheke, Spandauerstraße 43—45 ist am 5. d. Mts. früh 7 Uhr 8 Minuten durch Steuer zerstört worden. Wie berichtet wird, entstand dasselbe dadurch, daß sich im Keller eine große Flasche Spiritus, die, aus Versehen um- gestoßen, zerbrach, an einem offenen Lichte entzündete. Das Feuer theilte sich einem offenen Fasse Spiritus mit, das nicht hoch lag, und in we rügen Minuten stand das ganze Etablissement in Flau men. Die Feuerwehr war sofort zur Stelle und beschränkte in einer Stunde den Brand lediglich auf die Apotheke, die indeß gänzlich ausbrannte. Der übrige Theil der Häuser ist unbeschädigt. Versichert ist die Apotheke in der „Colonia." .
— Der §. 28 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 über das Mo-
! biliar-Feuerversicherungswesen bestimmt, daß die in böslicher Absicht ; geschehene Aufstellung einer zu hohen Brand-Entschädigungsforderung nach den Strafbestimmungen des Allgemeinen Landrechts über den Betrug zu bestrafen ist. In Beziehung auf diese Bestimmung hat das Ober-Tribunal in einem Erkenntniß vom 17. Dezember v. I. entschieden, daß dieselbe zu den auch nach Emanation des Reichs-Strafgesetz- buches in Kraft gebliebenen besonderen Vorschriften des Landesstraf- rechts gehört, nur ist die vom Betrüge entlehnte Strafandrohung nicht : den Strafbestimmungen des Allgemeinen Landrechts, sondern dem ; Reichs-Strafgesetzbuche (§. 263) zu entnehmen.
— Die Untersuchung wegen des Untergangs des Dampfers „Deutschland" ist in London ebenso rasch, als unparteiisch geführt worden und hat ganz andere Resultate ergeben, als das oberflächliche und : wenig sachkundige Verfahren vor dem Coroner in Harwich. Der Ber- : treter Deutschlands hat das nöthige rechtliche Gehör gefunden, und seinen Anträgen ist bereitwilligst entsprochen worden. Glücklicherweise ergibt sich, daß die Beschuldigung der Strandräuberei, welche man wider die englische Bevölkerung erhoben, vollkommen grundlos ist, und auch das Benehmen des Capitäns und der Mannschaft erscheint im besten Lichte. Dagegen ist festgestellt, daß die Leucht- und Rettungs- vorrichtungen an der englischen Küste sehr mangelhaft sind, und daß der rettende „Liverpool" sich ein wenig „langsam geeilt" hat. Auch daß die Allarm-Kanone auf dem „Deutschland" dienstuntauglich war, hat vielleicht mit dazu beigetragen, bie Rettung zu verzögern. Hoffentlich bessert man die entdeckten Fehler. Jedensalls aber wird der Vorfall keinen Schatten werfen auf die guten Beziehungen zwischen Deutsch« ; land und England.
— Die Deutsche Gesellschaft zu Rettung Schiffbrüchiger veröf- i fentlicht folgenden Fall von Rettung aus Seegefahr: Hafenmeister Polack in Cuxhaven, als Mitglied des dortigen Ortsausschusses, be- ; richtet: In der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember strandete der ' Oldenburger Schuner Jakobine, Kapt. Seemann, mit Tabak und Gelb- i Holz von Porto Plata nach Cuxhaven bestimmt, auf dem äußeren : Wittsand, zwischen Weser und Elbe. Das Schiff wurde anderen.Mor« } gens von der Insel Neuwerk aus sogleich bemerkt, doch schien eine i Rettung der in den Wanten des bereits gesunkenen Schiffes befindlichen ‘ Mannschaft bei dem Sturm und hohem Seegang unmöglich zu sein. ' Die Rettungsstation Duhnen wurde schleunigst benachrichtigt, und deren brave und bewährte Rettungsmannschaft machte sich denn auch sofort ; an das Rettungswerk, dessen glücklicher Erfolg uns am Weihnachtsabend durch den Strandvogt von Duhnen durch folgende Depesche berichtet wurde: „Rettungsboot mit 8 Geretteten im Ansegeln, ich sende | einen Wagen in's Watt, sie sprechen deutsch." Die Rettung ist unter außergewöhnlich erschwerenden Umständen ausgeführt worden. Die Duhner Mannschaft konnte am 23. das Wrack vor Eintritt der Dunkelheit nicht mehr erreichen, und nur bis Neuwerk kommen. Am Morgen des 24. Dez. liefen beide Rettungsböte, das von Duhnen und das von Neuwerk sofort wieder aus, es gelang dem ersteren nunmehr an den Ort der Strandung zu kommen, und die ganze Besatzung. des gestran- - beten Schiffes dem sicheren Tode zu entreißen. Die Schiffbrüchigen ; waren in der traurigsten Verfassung! 38 Stunden hatten sie ohne . Speise und Trank und ohne Aussicht auf Rettung auf dem gestrandeten ' Schiffe, dem Wind und Wellen preisgegeben, zubringen müssen, alle i Boote und Alles an Deck befindliche war von der haushoch gehenden Fluth hinweggespült worden. Die brave Rettungsmannschaft Duhnen ! hat auf der Rettungsfahrt fast 30 Stunden zugebracht.
— Henri Rochefort hat sich, wie der Mainzer Anz. meldet, vor Kurzem mehrere Tage in genannter Stadt aufgehalten. Seit längerer Zeit beschäftigt er sich mit einem größeren Werke über Neu Kalcedonien, : insbesondere über die Behandlung, welche den dort Jnternirten von • Seiten der französ. Regierung zu Theil wird. Ein junger, talentvoller : Mainzer, Herr Franz, hat die Aufgabe übernommen, die Illustrationen i zu dem Buche anzufertigen, und war zum Zwecke der Verständigung ! im Laufe des verflossenen Sommers schon einmal in Stuttgart mit Rochefort zusammengetroffen, welcher sich durch den Augenschein über- - zeugen wollte, wie weit die Arbeiten des Zeichners gediehen seien.