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ZUgleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Dienstag den 4. Januar.
1876.
Bekanntmachungen Kömgl- Laudrathsamts dahier.
Die Herrn Bürgermeister werden hierdurch auf das Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, — Amtsblatt Nr. 52 Seite 372 — hingewiesen. Die Ermächtigung der Polizeibehörde nach Maßgabe des §. 32 des Gesetzes, die Tödtung des an der Lungenseuche erkrankten Rindviehes anzuordnen, tritt nunmehr sofort in Kraft. Für die hiernach zu tödtenden Thiere, sowie für die vom Tage des Zustandekommens des Reglements an — dem 11. Dezember 1875 — vorkommenden Fälle der Tödtung rvtzkcanker Pferde auf polizeiliche Anordnung, ist die Entschädigungspflicht des Kommune lverbandes, unter den allgemeinen Voraussetzungen ihres Eintretens, sofort begründet.
Zwecks ordnungsmäßiger Liquidation der deshalbigen Entschädi- gungsforderungen, werden die Ortepolizeibehörden ganz besonders auf die strengste Beobachtung der durch den unten angeführten §. 12 des Reglements für die Anzeigen der Euischädigungsfälle bei dem Herrn Landes irektor erlassenen näheren Vorschriften hingewiesen.
§ . 12 des Regi ments lautet:
Die Ortspolizeibehörde oder eintretenden Falls der nach §. 5 des Gesetzes bestellte Comm.ssarius hat dem Landes-Direktor von jedem Falle einer auf polizeiliche Anordnung vollzogene Tödtung von Pferden oder Rindvieh, welcher die Entschädigungspflicht des Communal- verbandes begründet unter Mittheilung des sachverständigen Gutachtens über den Krankheitszustand des Thieres (§. 67 des Geietzes) und der über das Ergebniß d r Schätzung aufgenommenen Urkunde (§. 65 des Ges.) Kenntniß zu geben.
Zugleich haben dieselben zu bescheinigen, daß keiner der Fälle vorliege, in welchen nach den §§ 3 und 4 keine Entschädigung geleistet wird oder jeder Anspruch auf Entschädigung wegfällt.
§ . 67. Soweit nicht jede Entschädigung ausgeschlossen ist (§§. 58 und 60 Nr. 2), muß sofort nach der auf polizeiliche Anordnung vollzogene Tödtung eines Thieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Entschädigungsleistung endgültig festgestellt werden.
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach zuvoriger Oeffnung des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes durch den beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen (§. 14).
Wird an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht beamteter Thierarzt zugezogen, so ist derselbe durch die Ortspolizeibehörde eidlich zu verpflichten, sofern derselbe nicht im Allgemeinen als Sachverständiger beeidigt ist.
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch den Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere sestgestellt ist, welche nach der Vorschrift des §. 59 eine Entschädigung aus der Staatskasse ausschließt.
Ergibt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Tljierarzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, so ist das Obergutachten der Deputation für das Veterinärwesen einzuholen.
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und der von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Ober- grtachten der Deputation für das Veterinärwesen wird , er Krankheitszustand des getödteten Thieres in Beziehung auf die Entschädigungsfrage endgültig festgestellt.
§ . 65. Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe der Ortspolizeibehörde zu übersenden.
Das Ergecuiß der Schätzung ist im Fall der Entschädigungsleistung für beide Theile verbindlich.
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§. 64) an der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.
§ . 3 des Reglements. Keine Entschädigung wird geleistet:
a. für solche Thiere, welche mit Rotz oder Lungenseuche behaftet in das diesseitige Staatsgebiet eingeführt sind, oder bei welchen nach ihrer Einführung in das diesseitige Gebiet innerhalb drei Monaten die Rotzkrankheit oder innerhalb sechs Monaten die Lungenseuche festgestellt wird;
b. für Thiere, welche der Militair-Verwaltung oder dem Preußischen Staate;
c. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentl chen Schlachthäusern aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete Schlachtvieh. § . 4. Es fällt ferner jeder Anspruch auf Entschädigung weg:
1. wenn der Besitzer des Thieres oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher das Thier angehört, oder der Begleiter der auf dem Transporte befindlichen Thiere die im §. 9 des Gesetzes vorgeschriebeue Anzeige wissentlich unterläßt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von dem Ausbruche der Seuche oder dem Seuchenverdachte Kenntniß erhalten hat, verzögert;
2. im Falle des §. 23 des Gesetzes, oder wenn dem Besitzer oder dessen Ber-
, tretet die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
Honau am 30. Dezember 1875.
T a 8 e 8 s ch K u..
— Berlin, 30. Dezember. Eine Anzahl amerikanischer Bürger ist gestern Abend zusammengetreten, um gegen einige gelegentlich deS ; Bremerhavener Verbrech ns gefallenen Aeußerungen der Nat.-Z. über ; die Auswüchse amerikanischer Zivilisation zu protestiren. Die Versamm- ! lung, etwa zwei- bis dreihundert Köpfe stark, tagte unter Vorsitz des Hru. Herbert Tuttle; als Hauptredner trat Herr Thompson auf, der durch seine lebhafte und thätige Sympathie für die deutsche Kultur auf das Vortheilhafteste bekannt ist. Die Versammlung beschloß ihren An- ' sichten durch eine Adresse Ausdruck zu geben.
— Berlin, 1. Januar. Die „Nordd. Allg. Ztg." sagt, die > Situation sei nicht so klar, wie bei der vorigen Jahreswende. Der i mächtig anschwellenden Organisation des gesellschaftlichen Umsturzes : gegenüber sei die Nothwendigkeit engeren Aneinanderschließen» aller wirklich erhaltenden Elemente fühlbarer geworden; die Gesetzgebung müsse nicht weiter, sondern enger, straffer, gefaßt werden. Damit sei die Aufgabe für die nächsten Wahlen deutlich gegeben. Obwohl die Beziehungen Deutschlands zu allen auswärtigen Regierungen die vor- t.efflichsten seien, so bereiten sich doch Gestaltungen vor, welche die ernste sorgende Aufmerksamkeit der Staatsmänner, welche den Frieden zu bewahren haben, beanspruchen. Politische Parteien dürfen nicht störend mit theoretischen Liebhabereien in den Reichs-Organismus eingreifen, ihn nicht durch unreife Anträge in Frage stellen; das wäre ein verhängnißvoller Fehler, in die inneren Reichsangelegenheiten das zerstörende Element politischer Machtfragen hineinzutragen; Deutschland müsse sich vor Uebereilungen hüten.
— Berlin, 1. Januar. Bei dem heutigen Neujahrsempfang der Generalität, welche vom Feldmarschall Wrangel geführt war, erwiderte der Kaiser auf Wrangel's Ansprache folgendermaßen: „Ich danke Ihnen für die Worte, welche Sie im Namen aller Anwesenden bei der abermaligen Jahreswende an mich gerichtet, und erkenne in denselben gern den erneuten Ausdruck Ihrer längst bethätigten Gesinnung. Wenn Sie mir ein langes Leben wünschen, so fordern Sie mich dazu auf, Ihnen, mein lieber Feldmarschall, nachzuahmen. Begnadigt mich der Allmächtige mit der Erfüllung Ihrer Wünsche, bleibt mir Gesundheit und Kraft erhalten, so denke ich auch nicht müde in der Erfüllung meiner Pflichten zu werden, und bin stolz auf die Zuversicht, daß "Sie, meine Herren, mich, wie bisher, auch weiter unterstützen werden.
— In den deutschen Münzstätten sind bis zum 25. Dezbr. 1875 geprägt: an Goldmünzen: 970,999,980 Mark Doppelkronen, 298,394,730 Mark Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 80,193,590 Mk.; an Silbermünzen: 24,855,035 Mark b-Markstücke, 107,241,379 Mark 1-Markstücke, 10.076,913 Mark 50-Pfennmstücke, 20,138,020 Mark 60 Pf. 20-Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 12,413,029 Mark 40 Pf. 10-Pfennigstücke, 6,922,381 Mark 55 Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfermünzen : 4,593,099 Mark 52 Pf. 2-Pfennigstücke, 2,464,927 Mark 29 Pfennige 1-Pfennigstücke. Gesammtausprägung: an Goldmünzen: 1,269,394,710 Mark; an Silbermünzen: 162,311,347 Mark 60 Pf.; an Nickelmünzen: 19,335,410 Mark 95 Pfennige; an Kupfermünzen: 7,058,026 Mark 81 Pf.
— Die Nordd. A. Z. nimmt folgende Bemerkungen des Hannov. : Kourier zur Reichseisenbahnfrage in ihre Spalten auf: „Aus verschie- : denen Provinzen theilen uns befreundete Reichstagsmitglieder mit, daß dort der Gedanke, die sämmtlichen Eisenbahnen zu Reichseisenbahuen zu , machen, immer größeren Anklana findet. Man verhehlt sich nicht, daß der strengere Dienst unter der Staatsverwaltung manches Unbequeme ' haben werde, will das aber g rn mit der Einheit der Formen, des Tarifs, der Verkehrsbestimmungen überhaupt in den Kauf nehmen; nicht minder hofft man, baß der Uebelstand, wonach jetzt häufig nur durch sogenannte gute Worte Erleichterung im V rkehr, schnelle Expedition und dergleichen Vortheile zu erlangen waren, somit jede Bevor-