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Jährlich 3 Thlr.

Halbj. Thlr. 1.16 Vierteljährlich 22 Sgr. 6 Pf. Für auswärtige Abonnenten mit bent betreffen» »en Postausschlag. Die einzelne Num­mer 1 Sgr.

Annulier Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correfpondenz.

Infertionr- Preih.

" Die ispaltige Garmondzeil ob deren Raum

1 Sgr.

DicLspalt. Zeil« 2 Sgr.

DieSspaltigeZeile 3 Sgr.

M 302.

Dienstag den 29. Dezember.

1874

VL^ IbWMkO-W^Ug.

* Hli-rdurch erlaubt sich die unterzeichnete Expedition auf das mit dem 1. künftigen Monats beginnende neue Abonnement auf den täglich im Berlage des hiesigen Waisenhauses erscheinenden

Hanauer Anzeiger"

nebst Unterhaltungsblatt ergebenst einzuladen. Derselbe wird auch im neuen Quartal mit derselben Aufmerksamkeit und Sorgfalt, wie dies bisher geschehen, das Wisfenswertheste auf allen Gebieten des Lebens zur Kenntniß seiner Leser zu bringen bestrebt sein, namentlich aber den lokalen und provinziellen Vorkommnissen ganz besondere Berücksichti­gung schenken, sowie unter der RubrikVersteigerungs- und Verpach- tungskalender" die augezeigten Versteigerungen, Verpachtungen rc. im redactionellen Theil unsern Lesern nochmals verzeichnen. Der Abonne­mentspreis beträgt wie seither nur 22^2 Sgr. ---- 2 Mark 25 Pfennige pro Quartal excl. Bestellgebühr sind werden Abonnements für auswärts bei allen Postanstatten, für hier bei der Expedition des Hanauer Anzeiger entgegengenommen.

Inseraten ist durch die starke Auflage die weiteste und wirksamste Verbreitung gesichert.

Nicht gekündigte Abonnements werden als stillschweigend erneuert angesehen.

Die Expedition

desHanauer Anzeiger", Waisenhaus, Hammergasse 9.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Nach dem Gesetz vom 5. Juni cr. über den Gewerbebetrieb im Umherziehen tritt vom Jahre 1875 an für die nach §. 44 der Ge­werbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 zu ertheilenden Legitimations- scheine für Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbtreibende, welche ein stehendes Gewerbe betreiben resp, bei den Veranlagungsbehörden angemeldet haben und für dasselbe außerhalb des Orts ihrer gewerb­lichen Niederlassung Waaren aufkaufen und Bestellungen auf Waaren suchen wollen, ausnahmlos Steuerfreiheit ein. Solche steuerfreie Legitimationsscheine können nunmehr auch für alle Klassen des stehen­den Gewerbes ertheilt werden.

° Bulterhändler rc. und dergleichen Gewerbetreibenden, welche vom stehenden Handel in der Gewerbesteuer veranlagt sind, können zum Aufkauf von Butter rc. für Rechnung ihres Handelsgeschäfts sowohl für ihre eigene Person, als auch für Angehörige, Reisende derselben, welche für Rechnung des besteuerten Geschäfts Aufkäufe besorgen, be­zügliche Legitimationsscheine ertheilt werden. Dabei wird aber voraus­gesetzt, daß die fraglichen Händler die aufgekausten Gegenstände ledig­lich auf Märkten von einem bestimmten Stande oder Platze aus ver­kaufen und ^icht umherziehen auf den Straßen und in den Häusern feilbieten. Entgegengesetzten Falles ist ein steuerpflichtiger Hausir-Ge­werbeschein zu lösen.

Bei, der Abmeldung eines Gewerbetriebs, für den ein Legitima- v tiousschein ertheilt ist, muß der fragliche Schein zurückgeliefert werden.

Hanau am 19. Dezember 1874.

Der Landrath: Schrötter.

Gefunden: Ein goldener Ohring. Ein Handschuh. Ein Hand­schuh. Ein Rechenbuch. Eine gelbe Uhrkette. Eine goldne Uhlkette.

Zugelaufen: Ein gelber Hofhund. Ein Pinscher. Verloren: Eine goldne Broch, kette mit Quästchen.

; Ha >au, am 29. December 1874.

TageSschan.

Berlin, 24. Dez. Der Reichstag wird zur Erledigung der ihm noch vorliegenden Materien mindestens 14 Tage bis 3 Wocheu bedürfen. Dadurch ist es nothwendig geworden, die Wiederaufnahme

der Session schon auf den 7. Jan. anzusetzen. Für die entfernter Wohnenden ist dieser kurze Termin freilich lästig. Nichtsdestoweniger erwartet die liberale Partei, daß alle ihre Mitglieder pünktlich am 7. Jan. erscheinen. Die sofort nach der Wiedereröffnung zur B-rathung gelangenden Gesetze, insbesondere das Landsturmgesetz, die Gesetze, betr. das Etatsrecht, dasjenige über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, das in sicherer Aussicht stehende Zivilgesetz sind, ganz abgesehen vom Bankgesetz, von so hervorragender Bedeutung, daß Angesichts der schwankenden Majoritäten im Reichstage kein liberaler Abg. sich der Pflicht der Theilnahme an diesen Berathungen entz'ehen darf. Das Fürstlich Radziwill'sche Grundstück in der Wilhelmsstraße 77 wird nun doch zu Reich-zwecken erworben werden; es soll mit dem daran grenzenden Grundstück des Ausw. Amts verbunden und zur Her­richtung eines der Würde des Reichs entsprechenden Gebäudes benutzt werden. Leider ist das Grundstück nicht mehr in der ursprünglichen Größe verfügbar, da bereits ein Theil des nach der Königgrätzerstraße hinaus belegenen Bauplatzes vor einiger Zeit an Spekulanten verkauft worden ist. Für den noch jetzt vorhandenen Baugrund der Front nach der Wilhelm- und Königgrätzerstraße zu sollen 2 Mill. Thlr. gezahlt werden. Ein hierauf bezüglicher Gesetzentwurf liegt jetzt dem Bundes­rath vor und wird auch noch dem Reichstage zur Genehmigung zugehen. Für das Ausw. Amt wird somit ein Baugrund gefunden, für das Reichstagsgebäude aber immer noch nicht. (Schw. M-riur.»

Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs sind nach Vernehmung des Ausschusses des Bun­desraths für Zoll- und Steuerwesen die der Kontrole des Stations­Controleurs zu München bisher unterstellten Hauptämter im Innern zu Ulm und Heidenheim nebst dem Nebenzollamte zu Biberach dem Kon- trolebezirk des Stations-Controleurs zu Stuttgart überwiesen worden.

Von einem österreichischen Loosehändler ist der Versuch ge­macht worden, nicht unbedeutende Posten österreichischer Kreditloose, bei welchen die nach dem Reichsgefetze vom 8. Juni 1871 erforderliche Ab­stempelung gefälscht war, in Deutschland durch Vermittelung inländischer Geschäftshäuser in den Verkehr zu bringen. Die Fälschung war in der Art verübt, daß von anderen gehörig gestempelten Jnhaberpapieren mit Prämien, welche in Deutschland weniger gefragt sind und deshalb ein geringeres Ag 0 abwerfen, die Stempelmarken abgelöst und auf öster­reichische Kreditloose übertragen, die Stempelaufdrücke deutscher Behör­den aber, soweit sie den Rand der Marken überragten, nachgeahmt waren.

Da der Verkehr mit solchen, nicht von den zuständigen deutschen Behörden abgestempelten Stücken, abgesehen von den etwa verwirk­ten Strafen des Betruges, beziehungsweise der Urkundenfälschung, gemäß §. 6 des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 straffällig ist, so ist bei dem Ankäufe ausländischer Jnhaberpapiere mit Prämien, und be­sonders beim Bezüge derselben aus dem Auslande, Vorsicht zu em­pfehlen. (R. u. Sl. «.,

Köln, 27. Dec. DerKölnischen Zeitung" wird aus «Bayonne von gestern gemeldet, der Marinecommandant von San Se­bastian habe am 20. December ein Schiff nach Zarauz geschickt, um den Zustand der deutschen BriggGustav" zu erkunden. Dasselbe kehrte am Nachmittag zurück und brachte die Meldung: Die Brigg stecke tief im Sande und seien die Carlisten eifrigst beschäftigt, die La­dung löschen. Die Schüsse der Carlisten hatten Niemanden ge- tödtet, nur sei der Capitän desGustav" unbedeutend am Bein ge­streift.

Die Nordd. A. Z. veröffentlicht einen Artikel über Elsaß- Lothringen, in welchem darauf Hingtw esen wird, wie schlecht die ultra­montanen Abgeordneten des Reichslandes für dessen wahres Wohl ge­sorgt haben. Unter französischer Herrschaft würde jetzt jder Elsässer 613 Franks Antheil an den Staatsschulden haben. Deutschland habe 7 bis 8 hundert Millionen Fr. sür Elmß Lothr. bezahlt, außer den 130 Millionen betragenden Entschädigungö eldern. Am Schluffe des Ariikels werden die Elsaß-Lothringer gewarnt, es zu einer finanziellen Auseinandersetzung zwischen dem Reicy und Elsaß Lothr. louân zu lassen.