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Zwölfter Jahrgang.

Der Reichskanzler und der Reichstag.

(Uebersicht.)

Dir letzten Sitzungen des Reichstags waren unerwartet durch ein drohendes Zerwürfnis zwischen dem Reichskanzler und der Mehrheit der Versammlung lebhaft erregt,- doch ist der anscheinende Zwiespalt durch die erneute entschiedene Bethätt- gung des Vertrauens des Reichstags zu dem Fürsten Bismarck alsbald wieder beseitigt worden und wird hoffentlich nur als ernste Mahnung für die sorgliche Wahrung des unerläß- lichen Einvernehmens zwischen der Regierung und dem Paria- ment von dauernder Bedeutung sein.

Den Anlaß zu dem augenblicklichen Zerwürfniß gab die Nachricht von der Verhaftung des Abgeordneten Majunke Be- Hufs Verbüßung einer rechtskräftig verhängten Gefängniß ■ strafe.

Das Berliner Stadtgericht zeigte unterm 11. Dezember dem Reichstage an, daß der Abg. Majunke in seiner Eigenschaft als Redakteur der ultramontanen Zeitung „Germania" durch schließliches Erkenntniß vom 23. September 1874 wegen Be­leidigung des Kaisers, des Reichskanzlers Fürsten von Bismarck, des Staats-Ministeriums m. zu einem Jahr Gefängniß verurteilt und Behufs Verbüßung dieser Strafe so eben zum Gefängniß gebracht sei. Da er Mitglied des Reichstages sei, so mache das Stadtgericht dem Präsidium hiervon Mittheilung. ,

Bevor noch das Schreiben des Stadtgerichts dem Reichs­tage mitgelheilt war, hatte der Abgeordnete Lasker, auf die erste von der Zeitung „Germania" gebrachte Anzeige von der Verhaftung, einen Antrag mit Unterschriften von allen Seiten des Reichstages eingebracht, dahin gehend, daß die Geschäfts- ordnungs-Kommission mit schleuniger Berichterstattung darüber zu beauftragen sei,

1) ob nach Art. 31 der deutschen Reichsverfassung die Ver- Haftung eines Reichstagsmitglicdes auf Grund rechtskräf­tigen Strafurtheils während der Session des Reichstags ohne Zustimmung des letzteren verfassungsmäßig zu­lässig sei/

2) ob und welche Schritte zu veranlassen, um Verhaftungen von Mitgliedern des Reichstags in Folge eines rechts- kräftigen Strasuriheils während der Session des Reichs- tags ohne Zustimmung desselben vorzubcugcn.

Der Antrag wurde als ein schleuniger anerkannt uNd in der Sitzung vom 12. Dezember unverweilt zur Berathung gestellt. Bei der Begründung deß Antrages hob der Abgeord­nete Lasker hervor, daß sich alle Parteien vereinigt hätten, um gleich beim ersten Male , wo ein solcher Fall der Verhaftung eines Mitgliedes während einer Session eingetreten sei, die Lage des verfassungsmäßigen Rechtes ruhig zu prüfen, und alle Schritte zu thun, „um auf der einen Seite dem Rechte Ge­nüge zu schaffen, andererseits aber die Interessen des übrigen Staatslcbcns in Einklang zu bringen und iin Zusammenhang zu erhalten mit den Interessen der unbehin­derten freien parlamentarischen Berathung."

Vielleicht hätte cs der Rücksicht auf die Interessen des übri- gen Staatslcbcns schon in jenem ersten Moment entsprochen, daß die Antragsteller sich zuvor irgendwie mit der Re­gierung über dieFrage zu benehmen versucht hätten, sowie ferner daß neben der so eifrigen Fürsorge für die Wah- rung des parlamentarischen Rechtes doch irgendwie das Bè- dauern darüber ausgesprochen worden wäre, daß der Reichs­tag um seiner Privilegien willen dem Vollzug eines gegen einen der leidenschaftlichsten Widersacher der Regierung, und zwar wegen Beleidigung des Kaisers und des Reichskanzlers, ergangenen Strafurtheils in den Weg zu treten veranlaßt sei.

Die Einmüthigkeit des Reichstages reichte freilich nur bis an die Pforte der Kommission. Sie bestand nur in dem ge­meinsamen Willen, das verfassungsmäßige Recht des Reichs- tages gegen etwaige Beeinträchtigung sicher zu stellen,- — sie zersplitterte dagegen, sowie cs sich darum handelte, näbcr fest- zustellen , welches denn das Recht des Reichstages fei und

auf welchem Wege dasselbe für die Zukunft zu wahren sei. Die Kommission überzeugte sich in ihrer großen Mebrhcit da- von, daß der Artikel 31 der Verfassung der Verhaf­tung rechtskräftig verurteilter Abgeordneter nicht entgegenstehe, daß mithin eine Verletzung eines wirklichen Rechts des Reichstages nicht stattgefunden habe.

Was aber die Mittel und Wege zur künftigen Sicherung des Reichstages gegen ähnliche Maßnahmen betraf, so fand keiner der hierzu gemachten Vorschläge eine Mehrheit der Stimmen, — und so brachte denn die Kommission bic Frage ohne jeden bestimmten Antrag an den Reichstag zurück.

Hier wiederholte sich dasselbe Schauspiel wie in der Kom­mission, und derselbe Abgeordnete, welcher am 12. Dezember die Einmüthigkeit des Hauses so freudig begrüßt hatte, beklagte jetzt, daß in der Versammlung so viel Köpfe so viel Sinne über die Frage vorhanden seien. Es wurden von den ver­schiedenen Parteien fünf verschiedene Anträge gestellt: die Ultra- montanen und die Fortschrittspartei wollten, daß ohne Weite­res die Entlassung Majunke's aus der Haft verlangt werde, während die gemäßigten Parteien sich darauf beschränkten, eine Aenderung oder bestimmtere Erklärung der Verfassung in dem betreffenden Punkte für nothwendig zu erklären. Seitens der national-liberalen Partei war beantragt, die Sache erst bei der Berathung der Strafprozeßordnung in weitere Erwägung zu nehmen, für jetzt aber aus sich beruhen zu lassen.

Der Zustizminister Dr. Leonhardt beteiligte sich mehr­fach an der Erörterung, vorzugsweise um die Thatsachen in Betreff der Verhaftung des Majunke und in Betreff der Stellung der Justizbehörden ins rechte Licht zu stellen. Er er­klärte, wie cs gekommen sei, daß die Verhaftung erst während der Reickstagssession erfolgt sei. Das Stadtgericht hatte schon am 6. Oktober die Verhaftung verfügt; — Majunke sei aber damals verreist und fern Aufenthalt nach Aussage der ihm Nächststehenden unbekannt gewesen. Das Erkenntniß wurde ihm darauf ordnungsmäßig durch Anheftcn an der Thür be- händigt. Als cr nach Eröffnung des Reichstages wieder er- schien, entstand beim Stadtgericht der Zweifcl, ob die verfügte Strafhaft gegen ihn als Abgeordneten jetzt zur Ausführung kommen könne. Das Kammergericht entschied, daß der Art. 31 der Verfassung dem nicht entgegenstehe, und demzufolge wurde mit der Verhaftung vvrgegangen.

Der Zustiz-Minister machte ferner den Anträgen auf Frei­lassung des Majunke gegenüber darauf aufmerksam, daß diesen Anträgen nicht anders als im Wege ber Gnade Folge zu geben sein würde, da eine Aussetzung der Strafvollstreckung nur als Gnadenakt auf Anrufung des Vcrurthcilten erfolgen könne.

Bei der Berathung gingen die Auffassungen auch inner­halb der einzelnen Parteien weit aitcinanber; namentlich trennte sich der Abgeordnete Lasker von der nationalliberalen Partei, indem er im Widerspruche mit allen sonstigen Auto­ritäten bei der Ansicht verblieb, daß die Verhaftung des Majunke mit Rücksicht auf Art. 31 der Verfassung nicht hätte erfolgen können.

Als cs nun zur Abstimmung kam, war es im Voraus gewiß, daß die ultramontanen und fortschrittlichen Anträge auf Freilassung Majunke's keine Mehrheit finden konnten,- da­gegen fehlen für die Annahme des national-liberalen Antrages auf Vertagung der Sache bis zur Berathung der Strafprozeß- Ordnung die Mehrheit gesichert.

Auch die Regierung konnte mit Rücksicht auf die Stellung und Stärke der einzelnen Parteien nur einen solchen Ausgang erwarten. Bei der Entscheidung aber trennten sich mit Lasker eine Anzahl National-Liberaler von dem Kern der Partei, und der Antrag blieb um 7 Stimmen in der Minderhelt.

Dagegen wurde schließlich wider alles Erwarten ein im Verlaufe der Sitzung von dem fortschrittlichen Abg. von Hoverbeck eingebrachter Antrag angenommen, dahin lautend: „Behufs Aufrechterhaltung der Würde des Reichs- tags ist cs nothwendig, im Wege der Deklaration resp. Ab- ändcrung der Verfassung die Möglichkeit auszuschließen, daß