Einzelbild herunterladen
 

AbonuementS- Preis: J

Jährlich 3 Thlr.

tzalbj. Thlr. 1.15 BierteljLhrlich 22 Sgr. 6 Pf.

Für auswärtige Abonnenten mitdembstreffen- »en Postauffchlag. Dieeinzelne Rüm­mer 1 Sgr.

Hanauer An;eiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hana«.

TsscheinL täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Korreipond-m.

.lusertioni!- Prei».

Dtè lspaltige Aarmondzeile od deren Raum

1 Sgr.

Lie^spalt. Zeit« 2 Sgr.

Dle3,paltigeZ-il-

3 Sgr.

Ji 301. Montag den 28. Dezember. 1874.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Nach dem Gesetz vom 5. Juni cr. über den Gewerbebetrieb im Umherziehen tritt vom Jahre 1875 an für die nach §. 44 der Ge­werbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 zu ertheilenden Legitimations­scheine für Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbtreibende, welche ein stehendes Gewerbe betreiben resp, bei den Veranlagungsbehörden angemeldet haben und für dasselbe außerhalb des Orts ihrer gewerb­lichen Niederlassung Waaren aufkanfen und Bestellungen auf Waaren suchen wollen, ausnahmlos Steuerfreiheit ein. Solche steuerfreie Legitimationsscheine können nunmehr auch für alle Klassen des stehen­den Giwerbes ertheilt werden.

Butterhändler rc. und dergleichen Gewerbetreibenden, welche vom stehenden Handel in der Gewerbesteuer veranlagt sind, können zum Aufkauf von Butter rc. für Rechnung ihres Handelsgeschäfts sowohl für ihre eigene Person, als auch für Angehörige, Reisende derselben, welche für Rechnung des besteuerten Geschäfts Auskäufe besorgen, be­zügliche Legitimationsscheine ertheilt werden. Dabei wird aber voraus­gesetzt, daß die fraglichen Händler die ausgelaufen Gegenstände ledig­lich auf Märkten von einem bestimmten Stande oder Platze aus ver­kaufen und nicht umherziehen auf den Straßen und in den Häusern feilbieten. Entgegengesetzten Falles ist ein steuerpflichtiger Hausir-Ge- werbeschein zu lösen.

Bei der Abmeldung eines Gewerbetriebs, für den ein Legitima­tionsschein ertheilt ist, muß der fragliche Schein zurückgeliesert werden.

Hanau am 19. Dezember 1874.

Der Landrath : Schrötter.

Die unter dem Rindvieh zu Langendiebach ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen.

Hanau am 19. Dezember 1874.

Tage s s ch a u.

Ueber die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher sind mit den Vereinigten Staaten von Amerika unter dem 16. Juni 1852 von Preußen und mehreren anderen Staaten des damaligen Deutschen Bundes und unter dem 12. September 1853 von Bayern Verträge ab­geschlossen worden.

Dem erstgedachten Vertrage ist Württemberg, laut Königlicher Verordnung vom 2. März 1854, beigetreten; demnächst ist derselbe durch Artikel 3 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Februar 1868 auf alle Staaten des Norddeutschen Bundes ausgedehnt worden. Auf Baden und Elsaß-Lothringen ist keiner der gedachten Verträge anwendbar. Der Reichskanzler hat es im beiderseitigen Interesse für wünschenrwerth er­achtet, diese Verträge, unter Revision ihrer materiellen Bestimmungen, durch einen einheitlichen, für das gesammte Gebiet des Deutschen Reiches geltenden Auslieferungsvertrag zu ersetzen. Die amerikanische Re­gierung hat dieser Auffassung beigestimmt und demgemäß ihre Geneigt­heit zu entsprechenden Verhandlungen erklärt.

Der Reichskanzler hat deshalb bei dem Bundesrath beantragt, sich mit dem Achchlusse eines Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staahn von Amercka einver- standen zu ei klären.

S. M. Knbt.Albatroß" hat am 23. d. Mts. in Plymouth -»geankert.

Patent-Ertheilung.

Dem Herrn John B Ythe Robinron in Beverley (England) un­ter dem 22 December 1874 auf eine die Verstopfung verhindernde Vorrichtung an den das Leuchtgas aus den R> tonen ableiienben Röh­ren in d.r durch Z ichnung und B schre bring nachgewiejeueu Zusam­mensetzung, ohne Jemand in tut Anwendung von Bekanntem zu be­schränken,

auf drei Jahre, für den Umfang des preußischen StaateS.

Das d m Direktor des Baili chen Lloyd zu St ttin C. H. Schultz unter tum 21. Okivbee 1873 ertheilte Patent auf ein Trocken­

dock in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Konstruk­tion, soweit dasselbe als neu und eigenthümlich erkannt ist, ist aufge­hoben.

In Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 1. December 1873 hat die Bestellung einer besonderen deutschen Kommission für die inter­nationale Ausstellung, welche im Jahre 1876 zwischen dem 19. April und 19. Oktober zu Philadelphia veranstaltet werden soll, stattgefun­den. Die Kommission hat ihren Sitz in Berlin und ist bei der Zu­sammensetzung derselben auf die Vertretung der bei der Ausstellung hauptsächlich beteiligten Staaten Rücksicht genommen worden. Bayeri­sches Mitglied der Kommiffion ist Legationsrath Reicher.

Aus Hessen. Die tägl chen telegraphischen Bulletins über das Befinden des kranken Exkursürsteu, mit denen dieFreie Hessische Zeitung" bisher ihre Leser beglückte, sind vorläufig eingestellt. Uebrigens Hat das ^anb und speciell die Stadt Kassel alle Ursache, dem ehemaligen Monarchen noch ein recht langes Leben zu wüuichen, da die Bauten und Anschaffungen, welche gegenwärtig aus dem (mit Bschlag beleg­ten) Fideikommißvermögen bestritten werden, mit dem Tode Friedrich Wilhelms sofort sistirt und bis zum gänzlichen Austrage des mit den Agnaten in Aussicht stehenden Prozesse» sämmtlich unterbleiben würden.

(Augsb. Abdjg^

Das von einem belgischen Arbeiter Namens fßroncelet beab­sichtigte Komp'ot auf das Leben des Reichskanzlers und die damit in Verbindung st henden Befürchtungen, daß ähnliche Fälle in Deutschland sich ereignen.inten, hat im auswärtigen Amie die Erörterung ange­regt, ob nach dem Reichs-Strafgeletzbuch ein derartiger inè Werk ge­setzter Plan an sich strafbar sei. Diese Rechtsfrage würde sich im All­gemeinen so formuliren lassen: Ist die Verbindung mehrerer Personen zur Ausführung eines Verbrechens resp, der Versuch seitens einer Person, eine derartige Vrbindung herzustillen, an sich strafbar? Für diese Handlung besteht in England ein besonderes Gesetz (die s. g. Ver­schwörungsbill), dagegen best ht ein solches im deutschen Strafgesetzbuch nicht. Wenigstens gehen die Ansichten der Juristen darüber wesentlich auseinander, ob eine solche Handlung unter die Kategorie desVer­suchs" zu stellen oder ob sich dieselbe dahin definiren ließe, daß sie einenAnfang der Ausführung des Verbrechens" enthält. Zu einer b> stimmten Ansicht über die Frage scheint man auch im auswärtigen Amte noch nicht gekommen zu sein. (««i. sagest.)

Zur weiteren Charakterisirung des letzthin viel genannten Msgr. Meglia wird noch vom Korrespondenten desBerl. Tgbl." in Rom Folgendes geschrieben:Trotz der Ableugnungen, mit denen Msgr. Meglia auf di ektem ober indirektem Wege den ihm vom Fürsten Bis­marck zugeschriebenen Aeußerungen entgegenzutreten wagt, daß der päpstl che Hof (eine Rechnung auf eine Revolution setze, ist es unzwei­felhaft, bas der genannte Prälat dergleichen Gesinnungen hegt und daraus auch seiner Zeit kein Hehl machte. Im Jahre 1867, zur Zeit der zweiten französischen Expedition, war Msgr. Meglia Auditeur bei der Nuntiatur in Paris. Denjenigen, die ihm zu den von dem Kaiser Napoleon getroffenen Entschließungen gratulirten, gab er zur Antwort, daß man sich darauf nicht verlassen könne. Es ist nur schein, fügte er hinzu, der Kaiser ist wie ein Löwe, der den geeigneten Moment erwai t t, um sich auf ftine Beute zu stürzen, und seine Beute ist die katholische Religion. Wenn ihn nicht eine Revolution aushält, wird er auch dazu gelangen. Die Regierung Napoleons III., welche über die Ansicht n des Auditeurs der Pariser Nuntiatur Äenntn ß erhielt, bestand auf desfln Abberufung. Kardinal Antonelli mußte Darein wil­ligen, und Msgr. Meglia wurde als Nuntius nach Mexiko z im Kaiser Maximilian geschickt, von wo er nach wenigen Wochen wieder avreiien mußte. Mithin scheint Msgr. Meglia von einem ganz eigenartigen P ch bei seinen diplomatischen M ssionen verfolgt zu werden, uuö schon um deshalb können w r uns feine beionbere Bo tube für Revolut onen erklären, ganz abgesehen davon, daß er im Grunde nur den Wünschen des Vaiikans als Muudst, ck biente.

TieN ue freie Presse" meldet, daß die in dem Arnim Pi oz He nur in e euner Verhandlung verlesenen 13 k rch.npolit-schen Erlasse ausschließlich die Sedisvacanz des päpstlichen Stuhles betreffen und