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tionen und Instruktionen zuwiderlaufende Politik triebe.

3) Im September 1872 brachte ein Brüsseler Blatt die Aufsehen erregende Mittheilung: Graf Arnim habe seine Ent­lastung als deutscher Botschafter genommen, — die Stelle werde auf unbestimmte Zeit unbesetzt bleiben, — und Fürst Bismarck sei geneigt, künftig nur einen Konsul hin zu schicken.

In einem amtlichen Bericht sagte Graf Arnim über diese falsche Zeitungsnachricht: es werde von einem Pariser Blatt ein Herr von Kahlden für dieselbe verantwortlich gemacht, welcher sie aus Anmuth über seine Ausschließung aus dem Iockev-Klub in die Welt geschickt haben solle.

Später ergab sich im Widerspruch mit dieser Angabe, daß Gras Arnim selbst durch einen Dr. Beckmann jene Nachricht nach Brüssel hatte befördern lassen/ die darüber ermittelten Thatsachen mußte er als im Wesentlichen richtig zugeben.

4) Das Wiener Blatt „Die Presse" vom 2. April 1874 brachte unter der Ueberschrift: ,, Diplomatische Enthüllungen, Morenz, 27. März," einen Artikel, welcher verschiedene im Jahre 1870 von dem Angeklagten, damaligen Gesandten bei der Kurte, an hervorragende katholische Theologen (man nannte den Stiftspropst Dr. Döllinger und Bischof Hefele) gerichtete Schreiben, sowie ein Promemoria veröffentlichte. Diese Schriftstücke bezogen sich auf die Politik, welche die deutsche Regierung dem vatikanischen Konzil gegenüber befolgte, oder vielmehr nach Ansicht des Berfassers befolgen sollte. Die Veröffentlichung der Schriftstücke erregte wegen der amtlichen Stellung ihres Verfassers das allgemeinste Aufsehen.

Graf Arnim wurde am 5. Mai auf Allerhöchsten Befehl — unter Hinweis auf die Bedeutung des Amtseides — zur amtlichen und schriftlichen Aeußerung aufgefordert: ob die Veröffentlichung in der Wiener „Presse" direkt oder indirekt von ihm ausgegangen oder durch Mittheilung der betreffenden Piecen an Dritte hcrvorgerufcn sei, event, ob er davon, daß eine solche Veröffentlichung beabsichtigt sei, vorher Kenntniß gehabt habe.

Nach einiger Verzögerung antwortete er: „Für die in der „Preffe" veröffentlichten Enthüllungen bin ich unter keinem Gesichtspunkte verantwortlich. — Ich kann darüber auch keine Aufklärungen von Anderen erlangen."

Abgesehen aber von der großen inneren Unwahrscheinlich­keit, daß Die Veröffentlichung der betreffenden Schriftstücke ohne Zuthun oder Wissen des Angeklagten erfolgt sein sollte, sprechen (wie die Anklageschrift annimmt) gegen die Wahrheit der von ihm abgegebenen amtlichen Erklärung gewisse That- fachen, namentlich die Verbindungen, welche der Schriftsteller Dr. Landsberg in Paris anscheinend im Auftrage des Ange­klagten mit der Wiener „Presse" unterhalten hat, — so wie anderweitig versuchte Anknüpfungen mit Zeitungen, um einen Einfluß auf dieselbe im Sinne der Politik des Grafen zu gewinnen.

Für diese Thätigkeit, sagt die Anklageschrift, würden die vom Grafen Arnim zurückbehaltenen Schriftstücke eine reiche Ausbeute geliefert haben. Als beweiskräftige Originale waren sie besonders werthvoll für den Angeklagten, nicht zu seiner Vertheidigung, sondern zu erneuten Angriffen aus die derzeitige Politik des Deutschen Reiches.

Demgemäß, und da diefragliâen Schriftstücke sich nach Form und Inhalt als Urkunde im Sinne desStrafgesetzbuckes darstellen, der Thatbestand der Unterschiagung aber durch die Absicht rechtswidriger Zueignung, ohne daß es zugleich einer gewinnsüchtigen Absicht bedarf, bedingt wird, ist der Graf von Arnim Lngcklagt:

im Hotel der Kaiserlichen deutschen Botschaft zu Paris wâh- rmd der Zeit von 1872 bis 1874 durch eine und dieselbe Handlung als Beamter

a) ihm amtlich anvertraute Urkunden vorsätzlich bei Seite geschafft,

b) Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, sich rechtswidrig zugeeignet zu haben.

Die gerichtlichen Verhandlungen haben vom Mittwoch (9.) bis zum Dienstag (15.) stattgefunden.

Der Staatsanwalt hat am Schluß derselben die Anklage aufrecht erhalten und beantragt, den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu verurtheilen.

Der Gerichtshof wird das Urtheil am nächsten Sonnabend verkünden. ______

Der Reichs-Militâr.Etat

ist in der jüngsten Woche in zweiter Lesung im Reichstage durchberaihcn und festgestellt worden: seit fünfzehn Jahren der erste Militär-Etat, welcher wieder im Einzel­nen parlamentarisch berathen und vereinbartwerd. Bon 1861 bis 1866 war es in Folge des Militär! onflikts in Preußen überhaupt zu keiner ordnungsmäßigen Feststellung des Budgets gekommen,' im Norddeutschen Bunde aber und demnächst im Deutschen Reiche war bisher eine Pauschsumme nach der Kopf­zahl der Friedensstärke des Heeres an die Militärverwaltung gezahlt worden, und nur der Nachweis der Ausgaben wurde dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung alljährlich vorgelegt. Mit bem 31. Dezem­ber 1874 läuft dieser einstweilige Zustand ab, und die Ausaa- ben der Militärverwaltung werden nunmehr, ebenso wie die aller Civilverwaltungen, von Jahr zu Jahr im Einzelnen mit dem Reichstage festgcstellt.

Durch das im vorigen Frühjahre vereinbarte Reichs- Militârgcsetz ist für diese Feststellung die sichere Grundlage ge- geben: die für das Deutsche Reich anerkannten grundsätzlichen Bestimmungen der gesummten Heeresorganisation bilden zu- gleich die unabweislichm Voraussetzungen und Bedingungen der Budgetbewilligung.

Die zuversichtliche Erwartung, welche bei der damaligen Vereinbarung gehegt wurde, daß die unwiderrufliche Anerken­nung aller wesentlichen Grundlagen der Heereseinrichtung sich auch als sicherer Halt für die jährliche Feststellung des Heeres- hausbalts erweisen würde, hat sich jetzt vollauf bestätigt.

Die eingehenden Kommissionsberaèhungm haben in allem Wesentlichen zur Annahme der Aufstellungen der Militär­verwaltung geführt, und wenn in einzelnen Punkten, auch in einigen, auf welche die Regierungen Werth legten, die Verstän­digung nicht erreicht worden ist, so verschwinden doch die schließ­lichen Differenzen gegenüber dem Gesammtergebnisse, welches im Vergleiche mit früheren Kämpfen auf diesem Gebiete, Zeug­niß giebt von der tiefgehenden Uebereinstimmung des Reichs­tages mit dem^Streben und Schaffen der Heeresleitung und Verwaltung.

Der Berichterstatter der Kommission (Dr. Wehrenpfennig) wies beim Beginn der Berathung darauf hin, daß die Ge- fammtfumme der vorgeschlagenen Absetzungen sich im Verhält­niß zum Gesammtbetrag des Etats in engen Grenzen halte, — das sei in der Natur der Sache begründet/ denn einerseits seien durch das Reichs - Militärgesetz der EtaLsberathung eine feste Grundlagen gegeben und auf eine ganze Reihe von Jahren große grundsätzliche Fragen ausgeschlossen/ — andererseits sei in der Kommission von allen Seiten anerkannt worden , daß die Militärverwaltung sich in den Ausgaben eine Selbstbeschram fang auferlegt habe, welche daran hindern müsse, größere Ab- stretchungm vorzunehmen. Ze mehr man sich mit dem Militär- Etat beschäftige, desto mehr werde man dahin kommen, schließ­lich über ihn,' wie über alle anderen Zweige des Reichshaushalts in vollständigster Ruhe und ohne Leidenschast zu berathen, was zum Heile des Ganzen erwünscht sei.

Die Berathung im Reichstage selbst ließ eine nachträgliche Verständigung noch über einzelne, in der Kommission beanstan­dete Punkte erzielen/ lebbastrre Erörterungen mit Beimischung politischer Gesichtspunkte fanden nur bei einigen Punkten statt, bei welchen auch der Reichskanzler Fürst Bismarck sich an der Berathung beteiligte.

In Setreff ber Aukgabcn für daS sâchfischr Armee Torps war Scurns btr Kowmissicn beantragt, brn Reichskanzler su ersuchen, bei Ausarbeitung des näâtzen Budgets in Erwägung zu lieben. ob nicht die Ausgaben für das sächsische Armee-CorpS künftiz mit den Ausgaben für die preußischen Armee-Corps zusammmzufaffen, dagegen diejenigen Ausgaben, welche Einrichtungen und Kompetenzen betreffen - hinsichtlich deren das sächsische Armee-Corps von dem preu­ßischen abwetcht, zum Gegenstand besonderer Titel zu machen finb.

Von Seiten der Vertreter der Militärverwaltung wurden die Schwierigkeiten der Ausführung dieses Antrages hervorgehoben.

Der Reichskanzler Fürst BismarS äußerte seinerseits poli­tische Bedenken gegen den Antrag. ,

»Es ist hier versichert worden (sagte er) es sei nicht die Abficht, die Besonderheiten des sächsischen Konringents anzutasten. Ich freue mich über die Aeußerung dieser Ansicht. Ich glaube, daß das staats­rechtlich auch große Schwierigkeiten haben wurde. Diese Besonder­heiten beruhen zum großen Theil auf vertragsmäßige Abkom-