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^ 47. Provinzial - Correspon-enz. 25. November 1874.

Zwölfter Jahrgang.

Eine Gedâ'chtrlißfeicr.

In der Garnisonkirche zu Berlin fand nm verwiesenen Sonntag die feierliche Weihe der Gedächtnißtafeln statt, welche zu Ehren der in den Kriegen von 1864, 1866 und 1870/71 gefallenen Helden des Garde-Corps und des dritten Armee-Corps auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers und Königs dort aufgerichtet worden sind.

An die Reihe der glänzenden und freudigen Feste, zu welchen die Großthaten unseres Heeres in den bezeichneten Kriegsjahren die erhebende Veranlassung gaben, schloß sich diese ernste Erinnerungsfeier würdig an, an welcher der fromme Sinn des Herrschers und die Herzen des Volkes nicht minder lebhaften Antheil nehmen, als an den festlichen Veranstaltungen begeisterten Dankes und patriotischer Befriedigung.

Hoch und herrlich zwar steigt die Siegessäule auf dem KönigKPlatze empor, ein glänzendes Denkmal unvergleichlicher Siege, deren Früchte Preußen und Deutschland in der Begrün­dung und Befestigung der nationalen Einheit genießen, und doch kein Zeichen prahlerischer Eitelkeit, sondern ein Zeugniß dankbaren Verständnisses, denn »das dankbare Vaterland« hat sie »dem siegreichen Heere« geweiht. Gewiß ein Dank, welcher den Bekennern wie den Gefeierten zu gleichen Ehren gereicht, der aber für sich allein noch nicht den Empfindungen genügt, welche die Erinnerung wach ruft.

DaS preußische Heer ist ja das preußische Volk in Waffen,' die Opfer des Krieges sind seine Söhne. Sollen sie namenlos gefallen sein?

Sie sind muthvoll in den Tod gegangen für König und Vaterland —, und es sollte nicht jedem Einzelnen das Gedächt­niß seines Antheils an dem Siege gewahrt bleiben, welchen er mit seinem Leben bezahlt hat? Den Hinterbliebenen der ge­fallenen Helden sollte nicht der Ruhm ihres Namens als ehren­des Wermächtniß bleiben?

Nein, die Feier unserer Siege wäre nicht vollständig ge­wesen, wenn über den Erfolgen die Opfer vergeffen worden wären, welche gefordert wurden, und deren Namen jetzt durch die Gedenktafeln zu bleibendem Gedächtniß verkündet werden, obwohl manches Auge sich trübt, wenn es in der Liste der Gefallenen auf einen theuren Namen trifft. Die Aufstellung und Enthüllung der Gedächtnißtafeln durfte nicht ausbleiben, um den Schmerz des Verlustes durch den Dank des Landes zu versöhnen und das Verlangen nach Trost dorthin zu ver­weisen, von wo allein der wahre Trost kommen kann.

Auch konnte nur ein solcher Abschluß der Siegesfeier im Gotteshause dem gottergebenen Sinn unsers Monarchen (ge­nüge thun , welcher nach dem glänzendsten Siege sich demuth- voll vor der Entscheidung des Allmächtigen beugte.

Schon nach dem Kriege von 1866 empfand ja der Monarch das Bedürfniß, ein sichtbares Zeichen des Dankes für die Hülfe des Herrn aufzurichten, indem er den Plan seines in Gott ruhenden Vaters und seines verewigten Bruders wieder auf­nahm, an Stelle des alten Doms zu Berlin einen schöneren Bau aufzuführcn.

Sicherlich haben die später eingdtetenen Ereignisse den Monarchen in seiner damaligen Absicht nur bestärken können. Die Ausführung derselben würde den würdigsten Abschluß für alle vorausgegangcneu Feierlichkeiten bilden, würdig des gottes­fürchtigen Monarchen, unter besten Führung die ruhmvollsten Thaten vollbracht worden sind, und würdig des Volkes, welches von der Vorsehung zu großen Thaten mtserschen worden und dessen Empfindungen sich dem frommen und dankbaren Sinn des Herrschers freudig anschließen.

Der Bankgesetz-Entwurf und die erste Berathung desselben im Reichstage.

Die Regelung der t eutschen Bankvcrhältmssc gehört zu den Aufgaben, deren Dringlichkeit von keiner Seite in Abrede ge­stellt werden kann. Don sther war mit den Bestrebungen für die deutsche Münzreform der Gedanke verbunden worden, daß mrt derselben auch eine einheitliche Ordnung des gesammten Bankwesens durch Reichsgesetz Hand in Hand gehen müsse.

Als Vorbereitung zu demselben kam das Gesetz vom 27. März 1870 zu Stande, durch w lches eine Erweiterung der bereits ertheilten Befugnisse zur Ausgabe von Banknoten vorläufig ausgeschlossen ward. Außerdem griff auch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 schon auf das Gebiet des Bankwesens über, in- dem es durch Artikel 18 den Banken die Verpflichtung auferlegte , bis zum 1. Januar 1876 sämmtliche nicht auf Reichswährung lautende Noten einzuziehen und von da ab nur auf Reichswährung gestellte Noten im mindesten Betrag von 100 Mark auszugeben. Dabei herrschte in allen maß- gebenden Kreisen die Ueberzeugung vor, daß von dem Zeit­punkt an, wo die Goldwährung in Wirksamkeit tritt, die ein­heitliche Gestaltung des Bankwesens auf gesunden, wirthschaft- lieben Grundlagen in erster Linie zur Nothwendigkeit werde, um den Umlauf des Baargeldes gegen eine unbegrenzte Kon­kurrenz der Banknoten und gegen die Goldausfuhr nach dem Auslande zu schützen. Aus dieser Ueberzeugung gingen Be­schlüsse des Bundesraths und des Reichstages hervor, welche auf eine baldige Regelung des Bankwesens hinzielten.

Der jetzt zur VcsLlußnahme des Reichstages vorliegende Gesetzentwurf hat den Zweck, die zur Ergänzung der Münz- reform nothwendige Ordnung der Notenausgabe sobald als möglich hcrzustellcn und die gesammte Entwickelung der Bank- Verhältnisse in einheitliche Bahnen zu leiten. Als oberste Auf­gabe ist dabei ins Auge gefaßt, der unter dem Einfluß außer- gewöhnlicher Umstände übermäßig gesteigerten Notenausgabe, mit billiger Rücksicht auf erworbene Rechte und auf das Ver­kehrsbedürfniß, angemessene Schranken zu fetzen. Zur Erreichung dieses Zieles sind zunächst Bestimmungen vorgcschlagen, um die Wirksamkeit der Banken, die mit ihrer Notenausgabe über den Betrag ihres am 1. Januar 1874 Ungezählten Grund- kapitals hmausgehm, unmittelbar auf rhr Konzessions- gebiet zu verweisen. Die territorialen Schranken sollen zedoch für alle Banken fortfallen, die ihre Notenaus- gäbe auf den Betrag ihres Grundkapitals beschränken und die allgemeinen für den Notenumlauf im ganzen Reich ausgestellten Bedingungen erfüllens Diese Bedingungen haben wesentlich auf Sicherstellung, Einlösung und gegenseitige Annahme der Noten Bezug. Zu denselben treten als noth­wendige Ergänzung Vorschriften über die Besteuerung des nicht durch Baarvorrath gedeckten Noten-Umlaufes, die all­gemein auf alle Noten ausgebenden Danken Anwendung fin- den sollen. Es sind zwei Steuerstufen vorgeschlagen, von denen die erste (1 Prozent des ungedeckten Noten - Umlaufes) zur Geltung kommt, so lange die den Baarvorrath überstei­gende Noten - Ausgabe innerhalb einer dem regelmäßigen Be­darf entsprechenden, vom Bundesrath festzustellenden Grenze bleibt, während die zweite Steuerstufe (5 Prozent) eintritt, so- bald der ungedeckte Noten-Umlauf über die bezeichnete Grenze hinaus gesteigert wird.

Neben der Sicherstellung gegen die Gefahren übermäßigen NotemUmlaufes sind die Bestimmungen der Bankgesctz.Vorlage darauf berechnet, die zum Theil für den Verkehr ungeeigneten Banknoten in zweckmäßige Zahlungsmittel für den Umlauf im ganzen Reicksgebiet umzuwandeln.

Endlich ist darauf Bedacht genommen, die bestehenden Ver­hältnisse für weitere Reformen vorzubereiten und nach Ablauf einer mäßigen Frist der Reichsgcsctzgebung für Abrundung des begonnenen Werkes auf Grund der inzwischen gemachten Er­fahrungen freie Hand zu lassen. Zu den allgemeinen Der- Pflichtungen, denen die Banken unterworfen werden sollen, ge- hört nämlich die Bedingung, daß ihre Bcfugniß zur Roten- ausgabe vom 1. Januar 1886 durch Beschluß der Landesregie­rung oder des Bundcsrathcs ohne Entschädigung aufgehoben werden kann.

Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Reichstage fanden die Vertreter des Bundesrathes Gelegenheit, auf den Zusammenhang der Vorlage mit der Durchführung der Münz- reform näher einzugchm und die Absicht der vorgeschlagenen Bestimmungen zu erläutern. Ganz besonders beacktenswerth waren die Aufschlüsse, die über den Zweck und die Wirkung der