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M 277.
Freitag den 27. November.
1874.
Tagesschau.
— Berlin, 25. Nov. In der heutigen (17.) Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die erste Berathung der drei Justizgesetzentwürfe fortgesetzt. Der Abg. Dr. Gneist hielt es für wünschenswerth, daß die verbündeten Regierungen noch nachträglich sich über Motive der Vorlage schlüssig machen, welche sie gemeinsam zu vertreten geneigt wären. Er begrüßte im Entwürfe vornehmlich, daß der Grundsatz der Kollegialität in umfassenderer Weise zur Geltung gebracht werde, als im alten preußischen Verfahren. Gesetze, welche das gesammte Rechtsleben eines Volkes zu regeln berufen wären, könnten schon um dieser ihrer Natur willen nicht en bloc angenommen werden. Die weitgreifenden Aenderungen des Entwurfs, die Ausdehnung der Befugnisfe und Wirksamkeit des Einzelrichters, die Vereinfachung und Beschränkung des Jnstanzenzuges und der Rechtsmittel können nicht vorgenommen werden, ohne daß Garantien für die Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter gegeben würden. Es entspreche weder der Würde des Reiches, noch den Anforderungen an eine gesunde Rechtspflege, daß, wie der Entwurf will, neben dem Reichsgericht noch drei oder vier oberste Gerichtshöfe auf kurze Zeit beständen. Die Materie sei eine so schwierige, daß man nicht werde umhin können, von einer permanenten Kommission eine materielle Prüfung eintreten zu lassen, obgleich eine solche Kommission in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sei. Dies erkläre sich aber daraus, daß Geschäftsordnungen niemals Bestimmungen über die Behandlung großer Kondlfikationen enthalten, sondern nur Vorschriften über die geschäftsmäßige Behandlung einzelner Gesetzentwürfe. Wolle man eine permanente Kommission nicht einsetzen, so würde man in die schwierige Lage kommen, über ein- oder zweitausend Amendements zu berathen und sich schlüssig zu machen. Der Redner empfahl schließlich die Niedersetzung einer permanenten Kommission von 28 Mitgliedern. — Der Abg. Dr. Erhard gab dem Abg. Dr. Lasker zu bedenken, ob er in seinen gestrigen Ausführungen nicht die gegebenen Verhältnisse außer Acht gelassen und einen idealen Einzelrichter statuirt habe, der in Wirklichkeit nicht existirt, verführt durch das auf Deutschland nicht anzuwendende Beispiel Englands, dessen Institution der Friedensrichter auf dem Selfgouvernement und auf einem für das Geschworenenamt entwickelten Laienelement beruht, dessen Deutschland noch für lange Zeit entbehren werde. In Betreff der Preßvergehen vermißte der Redner in der Strafprozeßordnung die Ab- urtheilung durch Schwurgerichte, welche eine Resolution des Reichstags, die ähnlich des Preßgesetzes befchlossen war, ausdrücklich in Aussicht genommen hatte. In Betreff der geschäftlichen Behandlung der Justizgesetze trat der Redner dem Vorschläge des Abg. Dr. Gneist durchaus bei. Alsdann sprach der Abg. v. Schoening im Namen seiner konservativen Freunde die Bereitwilligkeit aus, an der großen Justizreform mitzuarbeiten ohne Voreingenommenheit gegen liberale Auffassungen, aber nicht ohne Bedenken gegen die umfassende Heranziehung des Laienelements zu den Schwurgerichten, das in den sechs östlichen Provinzen nicht vorhanden sei.
. Am Schluffe des Blatts hatte der Abg. Dr. Reichensperger (Erefeld) das Wort, zunächst um sein Bedauern über die allzu rasche Betreibung der Reichsjustizreform auszusprechen, das Institut der Schöffen als erne für ihn auffällige Neuerung zu bezeichnen und die Prazisirung der Stellung des Staatsanwaltes zu seinem Vorgesetzten r» der Vorlage zu verlangen.
^?l $m ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages ergriff in der ersten Lesung des Gerichtsverfas- sungsgesetzes nach dem Abg. Dr. Reichensperger der Abg. Dr. Roemer
^ sich zunächst für den Antrag des Abg. Dr. Lasker, be° x no Einsetzung einer Zwischenkommission, aussprach. Weiter plai- J e keiner für eine einheitliche Prüfungsordnung und Besetzung der und Ober-Landesgerichte nur mit rechtsgelehrten Richtern, schließlich die Nothwendigkeit einer Revision durch das »,^^richt gegen zwei konforme Vorerkenntniffe. Der Bundesbevoll- Br' Leonhardt widerlegte zuerst den Abg.
"umlegte dann die Stellung der preußischen Regierung zu c ^M, ob Schwur-, ob Schöffengericht dar. Der Bundesbevoll
mächtigte Königlich bayerischer Justiz-Minister Dr. von Fäustle vertheidigte darauf seine Regierung gegen den Vorwurf des Partikularis- mus. Schließlich forderte der Abg. Dr. Meyer (Thorn) die Aufstellung gleichmäßiger Grundsätze auch hinsichtlich des Kostenwesens und ging sodann ausführlich auf eine Widerlegnng des Kompetenzeinwandes des preußischen Justiz-Ministers ein, worauf der letztere nochmals seine Behauptung bekräftigte. Nachdem dann noch der Abg. Windt- Horst eine Bemerkungen gemacht, schloß die erste Berathung des Gerichtsverfassungsgesetzes um 4 Uhr. Dasselbe wurde an eine Kommission von 28 Mitgliedern verwiesen.
In der heutigen (18.) Sitzung des Deutschen Reichstages, stand zunächst die erste Berathung der Strafprozeßordnung auf der Tagesordnung. Der Abg. Dr. Haenel gab dem Gefühl des Dankes und der Anerkennung gegen den Abg. Dr. Gneist, den Verfasser der „Vier Fragen"^Ausdruck, welcher die wichtigsten Grundzüge für die angcbahnte Reform genau präzisirt habe. Auch was die geschäftliche Behandlung betreffe, habe der Abg. Dr. Gneist den richtigen Weg vorgezeichnet. Redner erörterte hierauf in eingehender Weise die Grundzüge der Strafprozeßordnung. Richtig sei die Abschaffung der Appellation in Straffachen ; das Schöffengericht habe noch keine Probe bestanden, es werde deshalb fürs Erste nur ein Erziehungsmittel für die Bevölkerung sein können. Das Vorverfahren müsse mit besseren Garantien für das Recht der Vertheidigung des Angeklagten ausgestattet werden, als es im Entwürfe geschehen sei.
Der Vertheidiger müsse mit denselben weitgehenden Rechten und Befugnissen ausgestattet werden, wie der Staatsanwalt. Verhaftungen dürften nur im Wege des gerichtlichen Verfahrens, nie im Skrutinial- verfahren stattfinden. Wenn aber diese Vorbedingungen nicht gegeben würden, dann könne Redner sich mit der Abschaffung der Appellation nicht einverstanden erklären. Der Abg. Reichensperger (Olpe) fprach sich darauf gegen die Wiedererweckung der Institution der Schöffen aus, die mit Nothwendigkeit untergeyen mußte, als sie noch eine ungleich weniger komplizirte Rechtsgesetzgebung zu handhaben hatte, als es die Heutige ist. Die Wiedereinführung der Schöffen würde heut zu Tage das Prinzip der Theilung der Arbeit tief verletzen, und wenn der Abg. Dr. Schwarze sich als klassischen Zeugen zu Gunsten der Einrichtung aufführe, so sei er als Vater derselben durchaus nicht als ein solcher Zeuge zu betrachten, so wenig als die seit 1869 im Königreich Sachsen damit gemachten Erfahrungen als genügende Probe gelten dürfen. Der Abg. Miquel machte die von dem Abg. Dr. Haenel geäußerten kritischen Bedenken durchaus zu den seinigen und hielt die Berufung in Straffachen für ebenso zulässig als ungefährlich, daher die Kommission diese Frage nicht als eine abgethane behandeln, sondern mit aller Gründlichkeit von Neuem prüfen möge. Was die Theilnahme der Laien bei der Rechtsprechung betrifft, so habe er in Hannover darüber sehr günstige Erfahrungen gemacht und könne versichern, daß der gelehrte Richter vielfach von den Laien lernt, nicht in Bezng auf Jurisprudenz, wohl aber in Bezug auf die Beurtheilung des Angeklagten, seiner Vorgeschichte und seiner Aspirationen.
Nachdem der badische Bundesbevvllmächtigte, Staats-Minister V. Freydorff, sich zu Gunsten der Vorlage der verbündeten Regierungen auf die in Baden gemachten Erfahrungen berufen, erhielt bei Schluß des Blattes der Abg. V. Thilo das Wort tat u. st. a.i
— Wie man in hiesigen politischen Kreisen die Gladstone'sche Schrift über die vatikanischen Dekrete als das erste bedeutende Zeichen ansieht, daß das englische Volk und die englische Regierung dem römischen Katholicismus gegenüber entschieden Stellung zu nehmen gedenkt, so betrachtet man als im engen Zusammenhänge damit stehend die Reisen englischer Bischöfe nach Rom, wo von dreizehn derselben, die Großbritannien im Ganzen besitzt, schon fünf dort angekommen sind. Die englischen Katholiken sind, wie nach Deutschland berichtet worden, durch die Agitation der Geistlichkeit in solchem Grade aufgeregt nnd beunruhigt, daß die Biichöfe felbst über die daraus entstehenden Folgen besorgt sind und nicht ohne Grund fürchten, daß die Regierung zu ernsten Maßregeln schreiten wird. Vorläufig ist ihnen schon angekündigt worden, daß künftighin Prozessionen außerhalb der zum Got-