Einzelbild herunterladen
 

Abonnement»«

Preis': Jährlich 3 Thlr. -albj. Thlr. 1.15

Vierteljährlich 32 Sgr. 6 Ps. Für auswärtige

Abonnenten mit dem betreffen­den Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 1 Sgr.

&MM Meister.

Zugleich Amtliches Orgau für Kreis UKL Stadt HüNLN.

scheint täglich Mit Ausnahme der Sonu- und Feiertage,. mit belletristischer Beilage, ,md Samstags mit der Berliner ProvinM-Eorrri-ondenz.

Jnsertion»- Preit.

Die tspaltige Garmondzetl: od deren Raum

1 Sgr.

Die.Lspalt. geil« 2 Sgr.

DieSspaltigeLeile 3 Sgr.

M 276.

Donnerstag den 26. November.

1874.

Polizei Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen verordnen wir im Eiuverständniß mit den Königlichen Eisenbahn-Direk­tionen zu Frankfurt a. M., Elberfeld, Hannover, der Königlichen Di­rektion der Main-Weser-Bahn, sowie den Königlichen Eisenbahn-Com- missariaten zu Berlin und Coblenz für den Umfang unseres Negleruugs- bezirks, wie folgt:

1) das Ausreißen, Versetzen und Beschädigen der zur Bezeichnung einer Eisenbahnlinie dienenden Pfähle, Stangen, Strohwische und ähnlichen Vorkehrungen, mag die Eisenbahn schon im Bau be­griffen sein oder nicht, ist verboten, bis von dem Ortsvorstande die Beseitigung dieser Merkzeichen für zulässig erklärt wird;

2) desgleichen ist jede Beschädigung der baulichen Anlagen während der Bauausführung der Eisenbahnen verboten;

3) das Vertreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Bö­schungen, Dämme, Gräben, Brücken, Bauplätze re. ist auch wäh­rend der Bauausführung außer den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Telegraphen-, Zoll-, Steuer- und Polizei- Beamten, den Beamten der Staatsanwaltschaft und dem Arbeits­personale für den sonst dienstlich bei dem Bau Beschäftigten nur gegen besondere Erlaubniß gestattet.

Ausgenommen sind hiervon solche Stellen, die als Uebergänge, Ucberfahrten rc. zur allgemeinen Benutzung bestimmt sind.

Uebertretungen dieser Vorschriften ziehen, soweit nicht eine höhere Strafe gesetzlich bestimmt ist, eine Geldstrafe bis zu 10 Thaler, im Unvermögensfalle verhältnißmäßsae Haftstrafe nach sich.

Cassel am 11. November 1874.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Wird veröffentlicht

Hanau am 24. November 1874.

Der Landrath: Schrötter.

Die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh zu Praunheim ist erloschen.

Hanau, den 23. November 1874.

Gefunden: Ein Stickzeug. Auf der Straße nächst des Kinzig- heimerhofs ein Fäßchen mit Bier, er. 40 Liter haltend. Der Eigen­thümer kann dasselbe bei Heinrich Wilhelm Schneider zur Marköbel in Empfang nehmen.

Hanau, am 25. November 1874. _______________

L « g e s s A a u.

Berlin, 25. Nov. Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Teutschen Reichstages begrüßte der Abg. Dr. Lasker ' die Vorlagen der Justizgesetze mit Freuden, da durch dieselben das längst erstrebte Werk der Justizeinheit endlich zu Stande komme; und wenn er im Laufe feiner Rede entgegengesetzte Anschauungen vertheidigen sollte, als die Vorlagen vertreten, so möge man die Diskussion als un­ter Gleichbestrebten geführt betrachten. Die Gesetze en bloc anzuneh- meu, sei nicht möglich, selbst nicht die Civilprozeßordnung, die er nicht anstehe, als ein Meisterwerk zu bezeichnen. Politische Tendenzen müß­ten aber bei der Berathung der Justizgesetze gänzlich zurückgedrängt werden; er frage, ob es Jemand vor seiner Partei, vor dem Volke würde verantworten können, wenn er dem Werke der Rechtseinheit aus dem Grunde enigegenstreben zu müssen glaubte, weil ihm die Einheits­tendenz des Reiches überhaupt nicht zusage. Redner stelle an ein Ge- rrchtsorganisationsgesetz keine weitere Anforderungen, als die Grund­lagen für eine gute, prompte, einheitliche, mit rechtlichen Garantien ausgestattete Rechtspflege. Die Vortagen hätten sehr große Vorzüge, dre er vollkommen anerkenne; aber es sei ein Widerspruch zwischen der tn dep Vorlagen acceptirten Grundanschauung, daß in Bezug auf das Prozeßverfahren alle Grenzen, innerhalb Deutschlands fortfâllen, jeder nnzelne Bundesstaat aber die Bestimmungen über die Anstellung der Richter selbständig ^lassen solle. Alle Deutschen hätten einen Anspruch

darauf, daß diejenigen Richter, die ihre Richter nicht sind, nicht ein­gepfercht bleiben innerhalb eines Einzelstaates. Natürlich müßten dann auch die Prüfungs- und Studienordnung einheitlich festgesetzt werden. Schon bei den Gerichten mittlerer Ordnung solle der Advokatenzwang bestehen, man habe sich aber gefragt, ob denn die nöthige Zahl von Advokaten in Deutschland vorhanden sei und ob die vorhandenen Ad­vokaten die nöthigen Garantien bieten. Warum erlasse man nicht eine Advokatenordnung, die sehnlichst erwartet werde? Die Schaffung eines tüchtigen Advokatenstandes sei eine überaus wichtige Aufgabe für das Reich. Die Grundzüge der Advokatenordnung müßten sein: freie Ad­vokatur, engere Begehungen zwischen Richter und Advokaten und eine starke Disziplinar-Aufsicht über die Advokaten. Die Richter müßten aus bewährten Advokaten gewählt, nicht junge Richter zu Advokaten gemacht werden. Dann müsse man das Gehalt der Richter auch er­höhen, damit nicht gerade die am meisten befähigten Juristen den Ju- stizdienst verlassen. Ohne Aufnahme der hervorgehobenen Punkte würde ein gutes Organisationsgesetz nicht zu Stande gebracht werden können. Die in Aussicht genommene Verminderung der Richterzahl durch stärkere Heranziehung des Laienelements zur Rechtsprechung würde allein nicht genügen. Ueberdies seien die Entwürfe auch in dieser Beziehung nicht ökonomisch angelegt. Wozu für die Gerichte mittlerer Ordnung ein Kollegium von fünf Richtern, während nach den bisherigen Erfahrungen ein Kollegium von drei Richtern vollkommen ausreiche ? Der Redner wandte sich dann gegen die Unterscheidung zwischen denhöheren" und niederen Richtern", auf welche die Vertheidigung der Appellation auch gar nicht mehr basirt werde; dieselbe entspreche vielmehr einem Be- hagliMeitsbedürfuisse der Rechts-Anwälte, die in erster Instanz Ver­säumtes in zweiter nachholen wollen; die Prüfung neuer Thatsachen bedürfe aber nicht fünf höher erleuchtete Richter. Wolle man den Richtern ein auskömmliches Gehalt gewähren, so werde man mit dem Personal keinen Luxus treiben dürfen und sich fragen müssen, ob nicht beim Fünfmäuner-Kollegium eine Abminderung einzutreten habe. Red­ner ging darauf zum Amte des Einzelrichters über, als dessen großen Verehrer er sich bekannte, er freute sich, daß die Aufgaben desselben in den Entwürfen erhöht werden Man müsse nur Sorge tragen, den Einzelrichter mit dem Kollegium in Verbindung zu setzen, und deßwe­gen begrüße er den Gedanken der detachirten Strafkammern bei den Kreisgerichts-Kollegien, für welche ihm drei Richter ausreichend schienen. Warum sollte aber ein solches Detachement nicht auch bei den Cwck- kammern gestattet sein? Die zweite Voraussetzung für eine gute Gerichtsorganisation fand Redner in den Bürgschaften für eine unab­hängige und sorgfältige Rechtspflege; über die Dienstverhältnisse der Richter enthalte der Entwurf aber gar nichts; nicht einmal die Unab- setzlichkeit garantu e er. Ferner verbiete der Entwurf nicht, das in Preußen mit heftigen Klagen angegriffene Deputations- und Kommis­sionswesen in das deutsche Gericht zu übernehmen. Der Reichstag dürfe einer Organisation nicht zustimmen, in welcher die Möglichkeit der Verschiebung der Justizverwaltung vorhanden ist. Warum 'sönnen aber nicht dieselben Abtheilungen Straf- und Civilrecht sprechen? Eine fernere Garantie fand Redner in den Rechtsmitteln; er bedauerte, daß die Regierungen sich gezwungen gesehen haben, die Berufung in Civil- sachen darunter aufzunehmen. Es könne dem Ansehen der Gerichte nicht förderlich sein, wenn man das Erkenntniß der ersten Instanz als Provisorium betrachte. Gleichzeitig werde der Rechtseinheit die Le­bensader durchschnitten, indem der Entwurf gegen zwei übereinstim­mende Erkenntnisse die Revision nicht gestatte. Ferner sei das Prinzip der Oeffentlichkeit besser zu sichern, welche die einzig sichere und wirk­same Kontrole des Rechtsspruches sei. Was endlich die in den Justiz­gesetzen wahrzunehmende Rechlseinheit betrifft, so vermisse man schwer ge­nug, daß man eine centrale Justizverwaltung nicht habe; als Symbol der Einheit habe man freilich das Reichsgericht erhallen, dessen Einheit aber vollständig aufgehoben werde durch §. 7 des Einführungsgesetzes, welcher jedem Staate, das mehrere Oberrandesgerichte habe, anheim­gebe, die dritte Instanz einem höchsten Gerichte zu übertragen. Er könne nicht glauben, daß dieser Paragraph ohne Anwendung von Ge­walt vom Reichstage angenommen werden würde, wodurch sich die