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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.

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M 272. Samstag den 21. November. 1874.

Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.

Zur Wahl von sieben Abgeordneten und ebensoviel Stellvertre­tern behufs Vertheilung der Gewerbesteuer pro 1875 der Gesellschaft der Handelstreibenden Klaffe A II, wohin von jetzt ab auch Bäcker, Metzger und Bierbrauer, soweit dieselben nicht der Klasse B überwiesen sind, gehören, habe ich einen Termin auf Montag den 23. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, im landräthlichen Bureau auberaumt.

Ich bringe dieses mit Bezugnahme auf die schriftlich durch Ver­mittelung der Bürgermeister ergangene besondere Ladung der zur Klaffe A II zugewiesenen Gewerbetreibenden der Stadt Windecken und der ländlichen Gemeinden mit dem Anfügen zur Kenntniß, daß die Wahl der Abgeordneten für eine dreijährige Periode geschieht.

Hanau, am 11. November 1874.

Behufs Vornahme der Vertheilung der nächstjährigen Gewerbe­steuer für die Gast-, Speise- und Schankwirthe (Klaffe C.) in Stadt Windecken und den ländlichen Ortschaften ist die Wahl von sie­ben Abgeordneten und eben soviel Stellvertretern für eine dreijährige Periode erforderlich.

Hierzu ist Termin auf

Montag den SS d. Mts.,

Vormittags 11 Uhr, in das landräthliche Büreau bestimmt worden.

Mit Bezugnahme auf die durch die Bürgermeister ergehenden be« fonderen Ladungen der Wirthe in Klasse C. bringe ich solches zur öffent­lichen Kenntniß.

Hanau den 11. November 1874.

Der am 16. d. M. verlorene Jagdschein Nr. 240 für Heinrich Lach zu Rückingen wird für ungültig erklärt.

Hanau am 17., November 1874.

Tage s schau.

Berlin, 19. Nov. Das Kammergericht hat gestern die Be­schwerde des Grafen Arnim wegen verweigerter Rückzahlung seiner Kaution und erneuerter Verhaftung abgewiesen. Graf Arnim erhielt die Erlaubniß, täglich eine Stunde in Begleitung eines Schutzmannes auszugeben.

Berlin, 20. Nov. Ein Rechtsfall gab dem Ober-Tribunal Veranlassung zu zwei prinzipiell sehr wichtigen strafrechtlichen Ent­scheidungen, in denen die Grundsätze ausgesprochen sind: 1) Völlige Trunkenheit des Thäters schließt das Vorhandensein einer straf­baren Handlung aus. Dieser Zustand kann nur durch die Angabe bestimmter dafür sprechender Thatschen und ihre Feststellung, nicht aber durch Berufung auf Zeugen, welche schlechtweg das Vorheandensein der Trunkenheit bezeugen, gerichtlich bewiesen werden. 2) Bei gemeinen Beleidigung en gewährt der Anreiz nur dann einen speziellen Strafausschließungsgrund, wenn derselbe sich durch die sofortige Cr- wlderung eine Beleidigung gegen den Beleidiger sich äußert, bei M a- jestätsbeleidigungen hingegen kommt der Anreiz rechtlich gar in SScfrud^t. (R. u. .'St.-Anz.)

Berlin, 20. Nov. DerNord. Allg. Ztg." zufolge fand gestern Nachmittag eine Conferenz zwischen dem Fürsten Bismarck und m r.rrr^J^en Reichskanzler Fürsten Gortschakoff in dem russischen Botschaftshotel statt. Fürst Gortschakoff setzte Abends seine Rückreise nach Petersburg fort. («. sr°n-f. P-.)

" , Wie dieN.-L. C." aus sicherer Quelle erfährt, hat sich ëino^ *n parlamentarischen Kreisen durchaus günstig für die Einführung einer Reichsbank in dem Bankgesetzentwurf ausgesprochen.

Die Aenderungen am Landsturm-Gesetze, welche die Kommission zur Vorberathung desselben in erster Lesung angenommen hat, betreffen 'Abende wesentliche Punkte.Der Landsturm besteht aus allen Wehr- pstichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre, weder dem Heere noch der Marine angehören. Der Landsturm

"^ Befehl des Kaisers zusammen, wenn ein feindlicher Ein­fall Theile des Reichsgebiets bedroht oder überzieht."Auch nicht

wehrpflichtige aber wehrfähige Deutsche können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden, und es ist daher, wenn eine kaiserliche Verordnung das Aufgebot anordnet, sofort oder unmittelbar daraus ein Ausruf zur Meldung solcher Freiwilligen zu erlassen." Der dritte Paragraph der Vorlage ist- gänzlich abgelehnt, (sine Schlußbestimmung regulirt die Anwendung des Gesetzes in Bayern auf Grund des Büttd- nißvertrages vom 23. November 1870 und verbietet die Anwendung desselben auf diejenigen Elsaß-Löthringer- die vor dem 1. Januar 1851 geboren sind.

DasBerl. Tagebl." schreibt: Die Regierung von Lippe- Detmold scheint über die Petition der einheimischen Fortschrittspartei an den Reichstag um Herstellung verfassungsmäßiger Zustände in dem Fürstenthum ziemlich erbost zu sein. Das Regierungsblatt greift den Führer der Partei, Herrn Hausmann, in erbittertem Tone an und wirft ihm vor, daß er nur ein falsches Spiel treibe und in Wahrheit gar nicht den Muth habe, eine Entscheidung des Reichstages darüber herbeizuführen, ob die Regierung von Lippe-Detmold oder nicht viel­mehr die eigensinnige Wahlenthaltung der Fortschrittspartei an den verfassungslosen Zuständen die Schuld trage. Der Grund zu dieser groben Beschuldigung wird in dem Artikel darin gefunden, daß Herr Hausmann in seiner Petition nicht die Verhältnisse Lippe-Detmolds zum Gegenstände der Beschwerde gemacht, sondern, daß er analog dem Anträge Mecklenburgs, das Petitum gestellt hat:Der Reichstag wolle dahin wirken, daß in der Reichs-Verfassung die Bestimmung ausge­nommen werde, daß in jedem Bundesstaate eine aus Wahlen der Be­völkerung hervorgehende Vertretungbestehen müsse, deren Zustimmung bei der Feststellung des Staatshaushalts erforderlich ist." Herr Flott­well ist der Meinung, daß ein solcher Antrag wohl für Mecklenburg, nicht aber für Lippe einen Sinn habe, da ein solcher Zusatzartikel das Wahlgesetz vom Jahre 1836 gar nicht beseitigen würde, weil das Letz­tere den Anforderungen eines solchen Artikels vollkommen entspreche, möge man sonst dasselbe tadeln, so viel man wolle. Es bleibt nunmehr abzüwarten, ob der Reichstag sich der Ansicht des Herrn v. Flottwell anschließen wird; nach den früheren Verhandlungen zu urtheilen/ dürfte derselbe aber schwerlich auf ein Entgegenkommen seiner Wünsche beim Reichstage zu rechnen haben.

München, 19. Nov. Bezüglich des Projektes, die baye­rischen Ostbahnen für den Staat zu erwerben, versichert man uns, daß die Staatsregierung beabsichtige, durch eine gemischte Kommission tech­nische Erhebungen über den Zustand der Bahnen und der zu denselben gehörenden Gebäude vornehmen zu lassen.

Tilsit, 20. Nov. In der hiesigen Sarsaß'schen Dampf­schneidemühle ist heute Morgen der Kessel explodirt. Das Kesselhaus ist vollständig zerstört, der Kessel wurde 200 Schritte weit auf ein in der Memel liegendes Floß geschleudert. Ein Arbeiter ist getödtet, fünf sind schwer beschädigt.

^-Straßburg, 18. Nov. DasEls. I." schreibt: Wir freuen uns, melden zw können und die übergroße Mehrzahl unserer Le­ser und Mitbürger wird mit Befriedigung erfahren, daß der Verkauf der Straßburger Tabakmanufaktur, welcher so viele und achtbare In­teressen unserer Stadt gefährden würde, in die Ferne Md, wie wir hoffen, in weite Ferne hinausgerückt ist. Wer erhalten folgende Pri­vatdepesche aus Berlin:Die Motive zum Anleihegesetz für Elsaß-Lo­thringen sagen, daß die Veräußerung der Straßburger Tabakmanufak­tur zwar indirekt, gleichwohl aber die Veräußerung derselben für die nächste Zeit nicht beabsichtigt ist, da die gegenwärtige Lage der In­dustrie kein anNehmbares'°KaufgebotUhöffen läßt." Somit werden die berechtigten Befürchtungen verschwinden, welche der projektirte Verkauf dieses fast gemeinnützigen Etablissements unter unserer Bevölkerung und namentlich Unter der arbeitenden hervorgerufen hatte.

Zürich, 18. Nov. In Folge des Anleihens für die Gott- Hardsubvention muß der Kanton Uri, der bis dahin das WortSteuer" nicht kannte, dasselbe kennen lernen. Eine Schuldenlast von 1,900,000 Fr. ruft unaufhaltbar den Steuern; der Entwurf sieht eine billige Vermögens- und Einkommensteuer vor und das schadet gar nichts.

Petersburg, 17. November. Französische und Wiener