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Dienstag den 17. November.

1874.

T K g e s s K L A. è

Berlin, 16. Nov. Im ferneren Verlaufe der Sitzung des Deutschen Reichstages am 14. d. M. wurde die dritte Berathung des Gesetzes über den Markenschutz fortgesetzt. §. 13 wurde nach der vom Abg. Rickert vorgeschlagenen Fassung, mit welcher sich auch der Kom- missarius des Buudesrathes, Regierungs-Rath Nieberding einverstanden erklärte, folgendermaßen angenommen:

Jeder inländische Produzent oder Handeltreibende kann gegen Denjenigen, welcher Waaren oder deren Verpackung mit einem für den Ersteren nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen oder mit dem Namen oder der Firma des Ersteren widerrechtlich bezeichnet, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, diese Bezeichnung zu gebrauchen."Desgleichen kann der Producent oder Handeltreibende gegen Denjenigen, welcher dergleichen wi­derrechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feit hält, im Wege der Klage beantragen, daß derselbe für nicht berechtigt erklärt werde, so bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen oder feil zu halten."

§. 14 wurde nach einer längeren Debatte zwischen den Abgg. Dr. Reichensperger (Crefeld), Dr. Braun und Dr. Everty unverändert ge­nehm! gt ; desgleichen ohne Debatte die übrigen Paragraphen des Ge­setzes.

Dann wendete sich das Haus der dritten Berathung der Ver­ordnung, betreffend die Geschäftssprache der Gerichte und gerichtlichen Beamten in Elsaß-Lothringen zu, welche lautet:

§ 1- Die Frist des §. 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1871, betreffend Ab­änderungen der Gerichtsverfassung und des §. 3, Absatz 3 des Gesetzes vom 31. März 1872, betreffend die' amtliche Geschäftssprache, kann für Advokaten, weiche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, durch den Reichskanzler verlängert werden.

§. 2. Die in §. 15 Absatz 1 des erstgenannten Gesetzes enthaltenen Bestim­mungen über Verhandlungen und Beurkundungen der Notare und Gerichtsvollzieher können auf einzelne Gemeinden mit überwiegend französisch redender Bevölkerung welche außerhalb der daselbst genannten Friedensgerichtsbezirke liegen, durch den Reichskanzler ausgedehnt werden. Der Zeitpunkt, zu welchem die Bestimmungen des §. 15 Absatz 1 außer Wirksamkeit treten, wird für die betreffenden Friedensgerichts­bezirke und Gemeinden, oder auch für einzelne derselben, durch den Reichskanzler sestgesetzN

Statt der Schlußworte des §. 2 (wird u. s. w. durch den Reichs­kanzler festgesetzt) beantragte Abg. Guerber zu setzen: wird durch ein Gesetz bestimmt.

In der Generaldebatte ergriff der Abg. von Donimirski das Wort, indem er auf die Verhältnisse in Posen einging. Der Abg. von Puttkamer (Sorau) trat einigen seiner Behauptungen entgegen. In der Spezialdebatte wurde §. 1 ohne Diskussion genehmigt; zu §. 2 sprachen die Abgg. Guerber, von Puttkamer (Fiaustadt), Windthorst und Mi­quel ; auch der Reichskanzler Fürst von Bismarck und der Kommissarius des Bundesrathes, Direktor im Reichskanzler-Amt Wirklicher Geheimer Ober-Regieruugs-Rath Herzog griffen ebenfalls in die Debatte ein. Schließlich wurde der §. 2 unter Ablehnung des Amendements des Abg. Guerber unverändert nach der Regierungsvorlage mit sehr großer Majorität angenommen.

Dann trat der Reichstag in die erste Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Steuerfreiheit des Reichseinkommens, ein:

,Wer Paragraph. Das Reich darf zu den auf das Einkommen gelegten Abgaben (Einkommensteuern) nicht herungezogen werden.

Borstehende Bestimmung findet auch aus Abgaben Anwendung, welche für die Vergangenheit in Anspruch genommen weiden.

Nachdem der Staats-Minister Dr. Delbrück den Gesetzentwurf erngeleitet hatte und die Abgg. Gumbrecht und von Puttkamer (Lyck) für denselben eingetreten waren, wurde die Sitzung um 4^2 Uhr ver-

. ~ 3h berjeiitigen (11) Sitzung des Deutschen Reichstages wurde ein Schreiben des Reichskanzlers, in welchem derselbe die Er- theilung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Advo- aten Fischer II. in Hannover wegen Beleidigung des Reichstags nach- Geschäftsordnungs-Kommission überwiesen. Nachdem noch

< ^en des Abg. Freiherrn von Heereman verlesen worden, in ® derselbe erklärt, daß er in Folge seiner Beförderung zum Re- prft^m8 ^ Mandat für erloschen erachte, trat das Haus in die erste Berathung des Bankgesetzentwurfes ein.

®^r t®ta(at§5^ini^ Dr. Delbrück begründete die Vorlage in ausführlichen Vortrag, welchem er eine Uebersicht über den Gang

der Ausführung des Münzgesetzes voranschickte, die im engsten Zusam­menhänge mit dem vorliegenden Gesetzentwürfe stehe. z

Bevor das Haus in die Diskussion eintrat, wurde ein An­trag der Abgg. Baron v. Minnigerode und Fürst Hohenlohe-Langen­burg verlesen:

In Erwägung, daß es zur gesetzlichen Regelung des Bankwesens nothwen­dig erscheint, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes durch Bestimmun­gen über die gleichzeitige Einrichtung einer Centralbank für das Reich zu ergänzen und daß diese Aufgabe am besten durch Borberathung in einer Kommission sich er­reichen läßt, überweist der Reichstag den Gesetzentwurf zur Vorberathung an eine Kommission."

Hierauf nahm der Abg. Dr. Bamberger das Wort. Derselbe erachtete das Zustaudekommen des Baukgesetzcs dadurch für besonders erschwert, daß dass lbe nicht auf das Institut einer Reichsbank gegrün­det sei, obgleich doch Seitens der Regierung selbst dem Prinzip einer Reichsbank nicht widersprochen, auch erhebliche Hindernisse, die der so­fortigen Einrichtung einer solchen entgegenständen, nicht angeführt seien. Die jetzige Vorlage habe vor dem ursprünglichen Entwurf allerdings den Vorzug, daß sie, während im letzteren die Errichtung einer Reichs­bank erst nach Ablauf von zehn Jahren in Aussicht genommen war, die Möglichkeit zugibt, daß dieses Institut auch noch früher geschaffen werde. Das Institut einer Reichsbank sei zur Durchführung der Münz­reform unumgänglich nothwendig. Frankreich verdanke es den geschick­ten Operationen der französischen Bank, daß es auch in schwieriger Lage vor einem Goldmaugel bewahrt blieb. In der Vorlage habe sich die Regierung mit den Anschauungen des gesammten Handelsstandes in Widerspruch gesetzt. Der Einwand, man wisse nicht, wie man die Reichsbank einrichten solle, sei nicht durchschlagend gegenüber der Frage, ob Reichsbank, ob nicht. Wenn man ein Haus bauen wolle, müsse man sich erst darüber entscheiden, daß man baue, ehe man an die Frage herangehe, wie man baue. Die baierische Regierung sei nach den In­formationen des Redners der Errichtung einer Reichsbank nicht abge­neigt, und die französische, englische und belgische Bank sprächen für die überaus große Nützlichkeit einer Centralbank, welche namentlich für eine Beschränkung des ungebührlichen Verkehrs von Banknoten das wirk­samste Mittel sei. M.u. ®t. a.)

Der Reichskanzler hat dem Bundesrath den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellpng des Landeshaushalts-Etats für El­faß-Lothringen auf das Jahr 1875, sowie den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Elsaß-Lothringen zur Dek- kung außerordentlicher Ausgaben vorgelegt.

Ob die parlamentarischen Soiréen bei dem Fürsten Bismarck schon am nächsten Sonnabend ihren Anfang nehmen, ist noch fraglich. Dagegen sind Einladungen zu einem Diner bei dem Fürsten für Mitt­woch an die Präsidenten und die Mitglieder des Bureaus, sowie an mehrere Reichstagsmitglieder ergangen. Ueberhaupt haben die preußi­schen Minister bisher mehrfache Einladungen an Reichstagsmitglieder erlassen. Am vergangenen Sonnabend Mittags fand ein Diner bei dem Minister Friedenthal statt.

Posen, 13. Nov. Gestern mit dem Breslauer Nachmiktags- zuge reiften nach derTrib." die 10 Schwestern des hiesigen Klosters der unbeschuhten Karmeliterinnen, denen als Ausländerinnen der fernere Aufenthalt in den preußischen Landen verboten ist, von hier ab, um sich über Rawitsch, Breslau und Oswiecin nach Krakau zu begeben, wo sie in das dort vorhandene Karmeliterinnen-Kloster eintreten werden. Unter denselben befinden sich die bisherige Oberin des Klosters, Gräfin Wielhorska, die verwittwete Fürstin Czartoryska und 3 andere aus­wärtige Polinnen, die 5 übrigen Schwestern sind Französinnen oder Belgierinnen. Begleitet wurden die abreifeiiden Schwestern von dem bekannten Domherrn Kozmian, der von ihnen den Auftrag hat, von Rawitsch aus den in Ostrowo inhaftirten Grafen Ledochowski ihre Abschiedsgrüße und ihren Dank für die ihnen früher gewährte Pro­tection zu überbringen. Die Schwestern wurden in von polnischen Gutsbesitzern ihnen zur Verfügung gestellten Equipagen nach dem Bahn­höfe gefahren. Ihr sehr ansehnliches Reisegepäck hatte zusammen ein Gewicht von 40 Ctr., so daß auf jede Schwester 4 Centner kommen. Im hiesigen Kloster sind noch 6 in Preußen heimatsberechtigte