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M 267. Montag den 16. November. 1874.
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Bekanntmachungen Köngl. Landrathsamts dahier.
Behufs Vornahme der Vertheilung der nächstjährigen Gewerbesteuer für die Gast-, Speise- und Schankwirthe (Klaffe C.) in Stadt Windecken und den ländlichen Ortschaften ist die Wahl von sieben Abgeordneten und eben soviel Stellvertretern für eine dreijährige Periode erforderlich.
Hierzu ist Termin auf
Montag den SS d. Mts.,
Vormittags 11 Uhr, in das landräthlichè Büreau bestimmt worden.
Mit Bezugnahme auf die durch die Bürgermeister ergehenden besonderen Ladungen der Wirthe in Klasse C. bringe ich solches zur öffentlichen Kenntniß.
Hanau den 11. November 1874.
Maria Julie Rahn von hier, 19 Jahre alt, Stieftochter des Adam Holzapfel in Würzburg, erhielt Gestattung den Familienamen Holzapfel führen zu dürfen.
Hanau am 10. November 1874.
Frau Susanna Maria Wenzel in Gronau ist als Bezirks- Hebamme bestellt und verpflichtet worden.
Hanau am 10. November 1874.
Tagesschau.
— Berlin, 14. Nov. In der heutigen (10.) Sitzung des Deutschen Reichstages wurde zunächst die Wahl und Konstituirung der Kommission zur Vorberaihung des Gesetzentwurfes über die Naturalleistungen an die bewaffnete Macht im Frieden mitgetheilt Vorsitzender ist der Abg. von Winter, Stellvertreter Abg. von Schöning, Schriftführer Abg. Rohland von Soden. Dann trat das Haus in die dritte Berathung des Gesetzentwurfes über den Markenschutz ein und erledigte denselben bis zum Schluffe des Blattes ohne erhebliche Aenderungen bis zum §. 12. (tu. u. st. a.)
— Berlin, 14. Nov. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung am 7. d. Mts. beschlossen, im amtlichen Verkehr zur Abkürzung des Worts „Mark" das Zeichen „q$„" zu bestimmen.
— Berlin, 14. Nov. Die „Nordd. Allg. Ztg." bestätigt, daß die Wiederverhaftung des Grafen Arnim auf Grund wichtiger neuer Vorkommnisse erfolgt sei. — Die „Kreuzzeitung" meldet augenscheinlich nach Mittheilungen von dem Grafen Arnim nachstehenden Kreisen: Arnim habe von den vermißten Papieren, w.lche nur verlegt waren, nach seiner Freilassung mehrere Stücke gefunden und dieselben nebst mehreren minder wichtigen Piecen seinem Vertheidiger, Rechtsanwalt Munckel, am 10. Nov. Mittags übergeben, um sie sofort dem Stadt- gerrcht zu überreichen, wohin sich Munckel unmittelbar begab. Das Blatt fügt hinzu: In dem Umstande, daß der Rechtsanwalt Munckel von dem Inhalt der Schriftstücke Kenntniß hätte nehmen können, scheine das Motiv der Wiederverhaftung gefunden zu fein. Munckel sei heute von dem Untersuchungsrichter vernommen worden, habe jedoch als Sachwalter des Grafen jede Auskunft verweigert. <«• Frist. Pr.)
— Die sozialdemokratischen Abgeordneten des Reichstages haben vorläufig auf die Einbringung ihres Antrages Behufs der Freilassung m Host befindlichen Collegen verzichten müssen, weil die nach der Geschäftsordnung erforderliche Zahl von 15 unterstützenden Stimmen mcht vorhanden ist. '
. . •— Zum Thatbestände des betrügerischen sowohl als auch des nnfachen Bankeruttes (§§. 281 und 283 St. G. B.) gehört nach einem Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 20. Oktober cr. nur die Thatsache der Zahlungsei,istellung, nicht aber auch der erfolgten Eröffnung des Konkurses, weshalb denn selbst da, wo die letztere wirklich stattgefunden
• Zahlungseinstellung vom Strafrichter noch besonders und un- abyangig von der Bestimmung des Civilrichters festgestellt werden muß. Auch gehört zum Thatbestände des strafbaren Bankeruttes nur die Zah
lungseinstellung, nicht aber die Zahlungsunfähigkeit, deren keine nothwendig durch die andere bedingt ist.
— Der Strafsenat des Obertribunals hat am 20. v. M die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurtheilung, welche der Appellationsrichter wegen öffentlicher Beschimpfung der altkatholischen Kirche durch einen Leitartikel ausgesprochen hatte, zurückgewiesen und dabei ausgeführt, daß die Gemeinschaft der Altkatholiken, obwohl sie die Gesammtheit der Katholiken nicht umfaßt, dennoch bei Anwendung des §. 166 des R.-St.-G.-B. als Repräsentantin der katholischen Kirche anzusehen sei.
— Die deutsche Poststenographie soll nunmehr zur Thatsache werden; das deutsche Postarchiv enthält bereits die erste für die Postbeamten bestimmten Lektionen, welche im Auftrage des kaiserlichen Generalpostamts der Professor am stenographischen Institut zu Dresden, Herr Heinrich Krieg ertheilt. Die Poststenographie soll in erster Reihe bei allen im technischen Betriebe der Postanstalten vorkommenden Buchungen und Eintragungen von Postsendungen, bei den Eintragungen in die Brief- und Frachtkarten, bei den Postbemerkungen auf Postanweisungen rc. in Anwendung kommen. Bei diesen Eintragungen handelt es sich zu allernächst um Orts- und Familiennamen, sowie um Bezeichnung von Korporationen rc, wobei die Stenographie die größten Dienste zu leisten vermag. Das System der „deutschen Poststenographie" zerfällt in 4 Lektionen.
— Ueber die Fälschung eines von der deutschen Bank emittirten Reise-Circular-Creditbriefes, wovon wir gestern berichtet haben, gehen uns von competenter S ite einzelne weitere Mittheilungen zu, die wir zur Klarlegung der Sache hier wiedergeben. Der betreffende Creditbrief ist der Deutschen Bank nicht von einem ihr fremden jungen Manne, sondern von einem hiesigen sehr respektabeln Bankhause abverlangt worden, welchem man keinen Anstand nahm, einen solchen zu xberlassen. Ein Brief, welcher die spetüficirte Nachricht über die fälschlich auf Grund des gedachten Credilbriefè geschehene Bezahlung einer Baarsumme enthielt, ist nicht eingetroffen, sondern lediglich ein am Sonnabend in Hannover ausgestellter Wechsel, dessen Ungehörigkeit wegen des da- zwiichen liegenden Sonntags erst am Montag constatirt wurde. Im Uebrigen ist der Creditbrief in München angehalten worden und damit diese Angelegenh it bis auf die Inhaftnahme des Thäters erledigt.> (Wb.)
— Nicht allein die Regierung des Herzogthums Anhalt, sondern auch die Regierungen von Schwârzburg-Sondershausen, Schwarzburg- Rudolstadt, Reuß ältere Linie und Reuß jüngere Linie haben, wie es heißt, bei der preußischen Regierung angefragt, ob die letztere bereit sein würde, nach Einführung der neuen Gerichtsordnung in ein Rechtsverhältniß zu ihnen in der Art zu treten, daß ein preußisches Ober- Appellationsgericht die oberste Instanz für die Processe in den genannten Staaten bilde.
— Dresden, 12. Nov. Das amtliche Dresd. Journ. schreibt: „In neuester Zeit ist von dem Ministerium des Innern in zwei Fällen die nachgeluchte Erlaubniß zu Verbrennung von menschlichen Leichnamen ausnahmsweise ertheilt worden. Es ist dies geschehen, um die gewünschte Gelegenheit zur Anstellung wissenschaftlicher Forschungen zu bieten. Wie uns mitgelheilt worden ist, besteht aber die Absicht, hinkünftig eine gleiche Erlaubniß nicht weiter zu ertheilen." (Die sächsische Regierung würde gut thun, auch die Gründe zu veröffentlichen, warum sie „hinkünftig" die Feuerbestattung nicht mehr erlauben will.)
— Unterm 10. Nov. publ zirte dèr Magistrat von Meiningen ein Statut, welches den Wiederaufbau von Scheunen in der Stadt und den Vorstädten ve bietet und weiter anordnet, daß die noch bestehenden Scheunen bis zum 1. Juni 1876 entweder beseitigt werden oder zu anderweitem Gebrauch kommen müssen.
— Durch Reuung-bote der Rettungsgesellschaft für Schiffbrüchige wurden währnd der Stürme vom 22. und 23. Oktober 28 Personen gerettet: 6 Personen bei Cuxhaven, 5 dergl. bei Bremerhaven, 8 dergl. bei Spiekerog, 9 dergl. bei Sorsum.
— München, 12. Nov. Durch Konsistorial-Encschließung ist die protestantische St. Salvalorkirche in Schweinfurt auf Ansuchen der