tooeitem«»«»
Preis!:
Jährlich 3 Thir.
Halbj. Thir. 1. li BierteljLhrlich 82 Sgr. e Pf. Für auswärtige
Abonnenten mit dem betreffen - een Poftauffchlag. Die einzelne Rmn-
»er 1 Sgr.
Hamim Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.
Die Ispultige Barmondzetl- ob bereit Raum 1 Sgr.
Die Sipalt. geil« 2 Sgr.
DterspaltigeLeil-
8 Sgr.
W 265.
Freitag den 13. November.
1874.
Tagesschau.
— Berlin, 12. Nov. Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages wurde auf den Antrag des Abg. v. Unruhe (Magdeburg) der in der früheren Session auf Antrag desselben Abgeordneten provisorisch eingeführte Abstimmungsmodus durch Auszählen des Hames nunmehr definitiv angenommen. Dann setzte der Reichstag die vorgestern abgebrochene zweite Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend den Markenschutz, fort. Die §§. 8 und 9 wurden unver- bert ohne Diskussion, §. 10 in folgender Fassung angenommen:
„Durch die Anmeldung eines Waarenzeichens i in der Vorlage hieß es „eines "andesgesetzlich geschützten Waarenzeichens"), welches Buchstaben oder Worte enthält, wird Niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es auch in abgekürzter Gestalt, zur Kennzeichnung seiner Waaren zu gebrauchen. Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Gebrauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden haben oder deren Eintragung nicht zulässig ist, kann durch Anmeldung Niemand ein Recht erwerben."
Die Diskussion und Abstimmung über §. 11 wurde ausgesetzt; hinter dem §. 12, der ohne Debatte angenommen wurde, wurde auf Antrag des Abg. Dr. Bähr (Cassel) folgender Zusatz-Paragraph 12a. eingeschaltet gegen den Widerspruch des Kommissarius des Bundesrathes, Regierungs-Rath Nieberding, und unter Empfehlung der Abgg. Beseler und Struckmann (Osnabrück):
„Jeder inländische Produzent oder Handeltreibende kann gegen Denjenigen, welcher widerrechtlich Waaren mit dem Namen oder der Firma des Ersteren, oder mit einem Waarenzeichen bezeichnet, auf dessen'Gebrauch der Erstere ausschließlich berechtigt ist, im Civilrechtswege beantragen, daß Letzterem das Recht zu dieser Be- enung aberkannt und der fernere Gebrauch derselben verboten wird. Desgleichen
: der verletzte Produzent oder Handelstreibende gegen Denjenigen, welcher widerrechtlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder seilhält, im Civilrechtswege beantragen, daß dem Letzteren der Vertrieb der so bezeichneten Waaren verboten wird."
§. 11 wurde gestrichen, §. 12 mit einem kleinen Zusatze und die übrigen Paragraphen des Gesetzes ohne erhebliche Debatte unverändert angenommen. Um 4 Uhr wurde die Sitzung geschlossen.
In der heutigen (9.) Sitzung des Deutschen Reichstags, welche um l1/* Uhr begann und der der Reichskanzler Fürst von Bismarck, der Präsident des Reichskanzler-Amts, Staats-Münster Dr. Delbrück, der Kriegs-Minister von Kameke, der General-Major von Voigt-Rhetz und mehrere Bimdeskommissare, unter diesen der Geheime Regieruugs- Rath Starke beiwohnten, wurde zunächst folgende Interpellation des Abg. Herz:
Wird dem Reichstage noch in dieser Session ein Gesetzentwurf über die Beurkundung des Personenstandes und die Einführung der obligatorischen Civil- ehe vorgelegt werden?
verlesen und nachdem der Präsident des Reichskanzler-Amts, Staats- Ministers Dr. Delbrück, sich zur sofortigen Beantwortung derselben bereit erklärt hatte, vom Interpellanten in längerem Vortrage begründet. Der Staats-Minister Dr. Delbrück verwies auf die an den Reichstag gelangte Uebersicht über die auf Beschlüsse des Reichstages Seitens des Bundesrathes gefaßten Entschließungen und erklärte, daß sich die Sachlage seit anderthalb Wochen nicht geändert habe, er somit nicht sagen könne, ob die Vorarbeiten so rasch würden gefördert werden können, daß dem Reichstage noch in der gegenwärtigen Session die Vorlage zugehen könnte. Damit war die Interpellation erledigt.
Alsdann wurden die Gesetzentwürfe, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Gebietstheilen, welche in die Zollgrenze eingeschlossen werden, und betreffend die Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen in dritter Berathung definitiv genehmigt. Hierauf trat das Haus in die erste Berathung des Gesetzentwurfs über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ein, welchen der Bundeskommissar, Geheimer Regierungs-Rath Starke, mit wenigen Worten zur Annahme empfahl. Der Abg. Winter beantragte bei Schluß des Blattes, den Entwurf einer Kommission zur Vorberathung zu überweisen. (R. u. ®t. a.)
— Berlin, 9. Novomber. In dem Reichseisenbabnamt ist man jetzt mit der Ausarbeitung einheitlicher Instruktionen für die Betriebsbeamten der deuischen Bahnen beschäftigt. Bei der früher schon erwähnten Verschärfung der Bahnrevisionen, welche das Reichseisenbahn-
zum Gegenstand der Berathung gemacht hat, handelt es sich, zwecks rascherer Ermittelung und Beseitigung von Mängeln, darum, Anord
nungen zu treffen, wonach die in bestimmten Perioden vorzunehmenden Revisionen sofort Gegenstand eines Rapports an das Reichseisenbahnamt werden sollen. Ein anderes früher erwähntes Bestreben der Reichsbehörde, mit der Billet- und Güterexpedition theilweise die Postanstalten zu betrauen, dürfte vorläufig keine greifbare Gestalt annehmen. Andauernd bleibt das Reichseifenbahnamt dagegen bemüht, die Erfahrungen über die Tariferhöhung zu sammeln und das Reich will die Bundesregierungen um Uebermittelung des von ihnen darüber zu sammelnden Materials ersuchen.
— Innerhalb der Fraktionen des Reichstages haben Vorbesprechungen über die geschäftliche Behandlung der organischen Justizgesetze stattgefunden. Als bestimmtes Resultat darf angenommen werden, daß sämmtliche Justizgesetze, mit Ausnahme der Concursordnung, an die sogenannten Zwischen-Commissionen überwiesen werden. Für die Concursordnung wird eine eigene, wahrscheinlich aus 18 bis 21 Mitgliedern bestehende Commission ernannt. In diese Commission würden nicht blos juristische, sondern auch solche Mitglieder gewählt werden müssen, welche praktische, aus dem geschäftlichen Leben hervorgegangene Erfahrungen besitzen. In Bezug auf die Strafprozeßordnung ist man unter den hervorragenden Juristen des Hauses der Meinung, daß der vorliegende Entwurf nicht auf consequent durchgeführten Grundsätzen beruht. In Betreff der Gerichtsverfassung äußert man sich in diesen Abgeordnetenkreisen dahin, daß in derselben dem Partikularismus zu viele Concessionen gemacht werden. ($*)
— Ein Gewerbetreibender, welcher ein öffentliches Lokal hält, ist nach einer Ober-Tribunals-Entscheidung vom 14. Oktober er., dem „R. u. St.-A." zufolge, befugt, Einzelnen den Aufenthalt darin zu versagen. — „Aus dem Betriebe eines offenen, auf den unmittelbaren Verkehr mit dem Publikum berechneten Gewerbes läßt sich nur ein, übrigens auch der Beurtheilung nach den konkreten Umständen unterliegender, Wahrscheinlichkeitsgrund für die stillschweigende Zustimmung oder die Aufforderung zum Eintritt Seitens des Geschäftsinhabers zum Behufe gewerblichen Verkehrs folgern. Diese Annahme verliert jedoch ihre Bedeutung, nachdem dem Eingetretenen aus irgend welcher Veranlassung der entgegengesetzte Wille des Geschäftsinhabers kund gegeben und damit die Aufforderung zum Verlassen des Lokals verbunden ist.
— Münster, 12. Novbr. Das Appellationsgericht verhandelte heute in zweiter Instanz in dem Processe gegen die westphälischen Edeldamen wegen Beleidigung des Kreisgerichts anläßlich der Überreichung der bekannten Adresse an den hiesigen Bischof. Die Angeklagten waren nicht erschienen, dagegen zahlreiche Mitglieder des westphälrschen Adels und viele katholische Geistliche anwesend. Der Gerichtshof bestätigte das erstinstanzliche Erkenntniß, durch welches die Gräfin Nesselrode- Reichenstein zu 200 Thlr. eventuell sechswöchentlicher Haft, die übrigen dreißig Damen zu 100 Thaler eventuell 3 Wochen Haft verurtheilt waren. (N. grants. Br.)
— Aus München berichtet man der „Wiener Presse": Während der kurzen Anwesenheit des Kardinals Hohenlohe in Berlin wurde derselbe in der Angelegenheit der Reichsgesandtschaft beim päpstlichen Stuhle zu Rathe gezogen, es wird aber auch versichert, an den Kirchenfürsten, der vormals beim Papste in so hohem Ansehen gestanden, sei von hoher Seite das Ansinnen gestellt worden, eine Vermittlung zwischen dem Deutschen Reiche und der Kurie anzubahnen. Eine persona grata ist der Kardinal im Vatikan nicht, und durch seine jahrelange Abwesenheit von Rom, die er von der Welt gänzlich zurückgezogen im Schoße seiner Familie zubrachte, in der Gunst der den Papst beherrschenden Partei gewiß nicht gestiegen; dessenungeachtet darf man wohl annehmen, daß Kardinal Antonelli einsichtig genug ist, auf das Urtheil des Fürsten über die gegenwärtige Lage der katholischen Kirche in Deutschland einiges Gewicht zu legen und etwaigen Rathschlägen nicht von vornherein und unbedingt sein Ohr zu verschließen. Soviel muß man auch in Rom einsehen gelernt haben, daß bei längerer Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes nichts zu gewinnen ist, wohl aber viel und Wichtiges auf dem Spiele steht. Bis zum Eintreten einer nenen Papstwahl wird, wenn nicht ganz außerordentliche Begebenheiten seinen Entschluß ändern, Kardinal Hohenlohe sich vom Schauplatz des öffent-